KORE308762018 ECLI:DE:BGH:2018:160518BXIIZB214.17.0 BGH 12. Zivilsenat 20180516 XII ZB 214/17 Beschluss § 276 Abs 1 S 1 FamFG, § 276 Abs 1 S 2 Nr 2 FamFG, § 276 Abs 2 S 2 FamFG vorgehend LG Cottbus, 5
§ 276Abs. 1 Satz 1 Fam
FG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist.
§ 276Abs. 2 Satz 1 Fam
FG kann von der Bestellung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Dabei unterfällt es der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (Senatsbeschluss vom
- August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 6 mwN). 8 Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht es, wenn die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum belassen (Senatsbeschluss vom
- August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 7 mwN). 9 b) Gemessen hieran kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung der Betroffenen umfasst, so dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers
§ 276Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Fam
FG grundsätzlich erforderlich war. Dass ein Interesse der Betroffenen an der Bestellung eines Verfahrenspflegers - trotz ihrer ständigen wechselnden Äußerungen zur Auswahl eines Betreuers - offensichtlich nicht besteht, hat das Landgericht nicht festgestellt. Von der Anordnung einer Verfahrenspflegschaft kann aber nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur dann abgesehen werden, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte. Ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt, ist anhand der
§ 276Abs. 2 Satz 2 Fam
FG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen (Senatsbeschluss vom
- August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 9 mwN). Weil das Landgericht entgegen § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht begründet hat, warum es keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, kann der Senat weder prüfen, ob es von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist. 10
- Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde ferner darauf hin, dass kein Fall des § 276 Abs. 4 FamFG vorliegt. 11 Nach dieser Vorschrift soll die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben, wenn die Interessen der Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden. 12 In einem Verfahren über die Anordnung einer Betreuung kann die für die Betroffene im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bestellte Betreuerin schon wegen des offenkundigen Interessenkonflikts nicht als andere Verfahrensbevollmächtigte angesehen werden, die geeignet wäre, die Interessen der Betroffenen im Verfahren vergleichbar einem Rechtsanwalt wahrzunehmen. 13 4.
§ 74Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 Fam
FG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. 14 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308762018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public