Rechts wegen 1 Der Kläger und die Beklagte zu 1 (nachfolgend: die Beklagte) sind Verlage, in denen Briefmarkenkataloge für Briefmarkensammler, Händler und Auktionshäuser erscheinen. Sie verwenden in ihren Katalogen jeweils ein Nummernsystem, das es den Sammlern ermöglicht, die einzelnen Briefmarken allein anhand einer individuellen Nummer zuzuordnen. Der Beklagte zu 2 ist im Unternehmen der Beklagten für den Vertrieb der Kataloge verantwortlich. 2 Im Verlag des Klägers erscheinen die Briefmarkenkataloge "M.". Diese Kataloge sind unter Philatelisten sehr bekannt und erreichen für die deutschsprachigen Sammelgebiete nach den Behauptungen des Klägers einen Marktanteil
60% bis 70%. Das Nummernsystem der Kataloge wurde bereits in dem ersten, 1910 publizierten M.-Katalog verwendet, der wiederum - in zwischen den Parteien streitigem Umfang - auf Vorarbeiten vom Ende des 19. Jahrhunderts zurückgriff. Der Kläger hat sein Nummernsystem laufend ergänzt und nach seinem Vortrag stetig fortentwickelt. 3 Im M.-Nummernsystem wird eine Hauptnummer aus einer für jedes Sammelgebiet fortlaufenden arabischen Ziffer gebildet, der gegebenenfalls weitere Unternummern aus Groß- und Kleinbuchstaben sowie aus römischen Ziffern zur Bezeichnung
Trennungsarten, Farbtönungsunterschieden, Wasserzeichenarten, Papier- und Gummierungsunterschieden, Druckarten, Typenarten etc. zugeordnet werden. Auf dem Sammelgebiet der Markenheftchen aus der Bundesrepublik Deutschland verwendet der Kläger ein abweichendes Nummernsystem, das mit den Buchstaben "MH" beginnt. Bis Mitte 2006 wurde das Sammelgebiet Markenheftchen in den allgemeinen Katalogen des Klägers mitbehandelt. 4 Die Beklagte verwendet ein abweichendes Nummernsystem, bei dem eine Buchstabenfolge für das herausgebende Land vorangestellt wird und sich eine fortlaufende Nummer aus arabischen Ziffern anschließt. Teilweise folgen für Unterarten weitere Nummern aus arabischen Ziffern, die durch einen Bindestrich getrennt werden. Weitere Unterarten werden durch einen Großbuchstaben ergänzt. 5 Im Juli 2006 veröffentlichte die Beklagte in erster Auflage ihren "Markenheftchen-Spezial-Katalog BUND 2006". In diesem Katalog findet sich hinter ihrer Klassifizierungsnummer für das jeweilige Markenheftchen (z.B. "H082" auf S. 270) die in Klammern gesetzte Markenheftchennummer aus dem im Frühsommer 2006 erstmals vom Kläger veröffentlichten "M. Handbuch-Katalog Markenheftchen Bundesrepublik und Berlin 2006/2007 (im Folgenden: M. Markenheftchen-Katalog)" (im Beispiel: "MH 63"). Für die in den Markenheftchen enthaltenen Briefmarken gibt die Beklagte nach ihrer Klassifizierungsnummer (im Beispiel: "10 x DE 2405") ebenfalls jeweils die Nummer des Klägers an (im Beispiel: "2537"). 6 Auf der dritten Innenseite des Katalogs der Beklagten findet sich folgender Text: Quellenhinweis: Referenz Nummer in Klammer aufgeführt stammt aus der Veröffentlichung des S. Verlag GmbH, Tel. ... 7 Der Kläger hält die Klammerzusätze mit seinen Nummern in dem Markenheftchen-Katalog der Beklagten für urheber- und wettbewerbsrechtlich unzulässig. Er hat beantragt, den Beklagten zu untersagen, die Briefmarkennummerierung der M.-Deutschland-Kataloge und die Nummerierung der Markenheftchen im M.-Handbuch Katalog Markenheftchen Bundesrepublik und Berlin 2006/2007 im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, insbesondere durch Wiedergabe und Vervielfältigung in dem
ihr neu herausgegebenen "Philotax, Markenheftchen-Spezialkatalog Bund 2006, 1. Auflage". 8 Der Kläger begehrt ferner die Erstattung
Abmahnkosten. Vom Beklagten zu 2 verlangt er darüber hinaus im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft sowie Schadensersatz. 9 Das Landgericht hat durch Teil- und Endurteil den Unterlassungsanspruch unter Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform zuerkannt, den Auskunftsanspruch auf die Angabe gewerblicher Empfänger beschränkt und die Abmahnkosten zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 10 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. 11 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 12 Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch aus Urheberrecht nach § 97 Abs. 1 UrhG zu. Das Nummernsystem des Klägers weise keine für einen Schutz als Sprachwerk erforderliche Gestaltungshöhe auf (§ 2 Abs. 2 UrhG). Es sei auch kein Datenbankwerk i.S.
G, weil es nicht das Ergebnis einer individuellen, eigenschöpferischen Auswahlentscheidung sei, sondern die
den einzelnen Ländern amtlich herausgegebenen Briefmarken vollständig erfasse. 13 Hinsichtlich der Übernahme der Nummern aus dem "M. Markenheftchen-Katalog" sei der Unterlassungsanspruch des Klägers aber aus § 87a Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet. Die Beklagte habe insoweit in das Recht des Klägers als Datenbankhersteller eingegriffen. Das Nummernsystem der Markenheftchen in diesem Katalog sei eine nach § 87a Abs. 1 UrhG schutzfähige Datenbank, da es weit über eine schlichte fortlaufende Nummerierung hinausgehe. Die Beklagte habe in das Schutzrecht des Klägers als Datenbankhersteller eingegriffen, indem sie die kompletten Nummern des "M. Markenheftchen-Katalog" in den angegriffenen "Markenheftchen-Spezial-Katalog Bund 2006" in Form
Klammerzusätzen übernommen habe. Hingegen könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte auch das Nummernsystem des Klägers für Briefmarken rechtswidrig entnommen habe. Die M.-Briefmarkendatenbank beziehe sich nach dem Vortrag des Klägers auf mehrere hunderttausend Briefmarken. Davon sei unstreitig nur ein geringer Teil
der Beklagten übernommen worden, ohne dass dessen qualitative Wesentlichkeit oder eine Gefährdung langjähriger Investitionen des Klägers erkennbar sei. 14 Die Klammerzusätze im Katalog der Beklagten seien aber, auch soweit sie sich auf Briefmarken bezögen, eine unlautere Rufausbeutung i.S.
9 lit. b UWG. Die Nummernsysteme für die Briefmarken und die Markenheftchen besäßen wettbewerbliche Eigenart. Die Beklagten hätten die Nummern des Klägers durch unveränderte Übernahme in ihren Katalog zum Gegenstand ihrer eigenen Leistung gemacht und dadurch nachgeahmt. Für die unlautere Rufausbeutung reiche ein Imagetransfer aus. Entscheidend sei dabei, dass im Streitfall dem angesprochenen Verkehr vermittelt werde, aufgrund der Klammerzusätze in dem Katalog der Beklagten in gewohnter Weise "arbeiten" zu können, ohne das teurere Produkt des Klägers erwerben zu müssen. 15 Der Beklagte zu 2 sei als verantwortlicher Vertriebsleiter selbst Täter eines Wettbewerbsverstoßes. Auch die Verurteilung zur Auskunftserteilung und zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten sei zu Recht erfolgt. 16 II. Diese Beurteilung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder wegen Verletzung eines Datenbankherstellerrechts (§§ 87a, 87b, 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) noch aufgrund unlauterer Rufausbeutung (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9 lit. b UWG) zugesprochen werden. Das Berufungsurteil kann ohne weitere Feststellungen auch nicht wegen Verletzung des Rechts an einem Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2, §§ 16, 17, 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) bestätigt werden. 17 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Nummernsystems für die Markenheftchen nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG gewährt, weil die Beklagte in das Recht des Klägers als Datenbankhersteller (§ 87a Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG) eingegriffen habe. Dies hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme nicht, bei dem Nummernsystem des Klägers handele es sich um eine schutzfähige Datenbank i.S.
G. 18
ihm herausgegebenen Briefmarkenkatalogen eigenständige, marktfähige Leistungen. 28
dem Kläger geschaffene Leistungsergebnis unmittelbar und unverändert bei der Vermarktung ihres eigenen Markenheftchen-Nummernsystems und ihres eigenen Katalogs, die in Konkurrenz zu den entsprechenden Produkten des Klägers stehen. In der
der Beklagten angebotenen Leistung ist damit zugleich die Leistung des Klägers enthalten. Die Käufer des Produkts der Beklagten benötigen nicht mehr den Katalog des Klägers, um mit dessen Nummernsystem arbeiten zu können. 32
der Beklagten angebotenen Leistung. Sie dient nicht einem Vergleich zwischen den Leistungen der Parteien. 34 bb) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den für eine Rufausbeutung erforderlichen Imagetransfer begründet, sind jedoch nicht frei
Rechtsfehlern. Es trifft zwar zu, dass insofern eine offene oder verdeckte Anlehnung an die fremde Leistung genügt. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt dabei aber dem Umstand keine Bedeutung zu, dass dem Verkehr aufgrund der Klammerzusätze im angegriffenen Katalog vermittelt wird, er könne mit ihm weiterhin in der aus dem M.-Katalog gewohnten Weise "arbeiten", so dass es nicht erforderlich sei, das teurere Produkt des Klägers zu erwerben. 35 Der Senat hat in der Entscheidung "Tele-Info-CD" (BGHZ 141, 329, 342 f.) zwar ausgeführt, dass es ein weiterer für eine unlautere Behinderung sprechender Gesichtspunkt ist, wenn ein Unternehmen aufgrund der systematischen Übernahme seiner Leistung dem Preiswettbewerb eines Konkurrenzprodukts ausgesetzt ist, das ohne entsprechenden Herstellungsaufwand auf der unmittelbar übernommenen Leistung aufbaut. Die für den Tatbestand des § 4 Nr. 9 lit. b UWG erforderliche Rufausbeutung hat der Senat jedoch nicht aufgrund dieser Erwägung angenommen. Vielmehr war dafür entscheidend, dass das Angebot der dortigen Beklagten auf den Gütevorstellungen des Verkehrs
der übernommenen Leistung beruhte, weil der Verkehr mit Recht erwartete, dass sich die Verzeichnisse der dortigen Beklagten nicht auf eigene Recherchen stützen konnten, sondern auf die "amtlichen" Daten der seinerzeitigen Klägerin. Damit ist der Streitfall indes nicht vergleichbar. Denn die Beklagte hat selbst ein Nummernsystem entwickelt, das sie in einem eigenen, gegenüber dem Katalog des Klägers deutlich abweichend gestalteten Katalog vertreibt. Sie hat zudem ein berechtigtes Interesse, aufgrund der Referenzen auf die Nummern des Klägers ihr eigenes Nummernsystem überhaupt erst verkehrsfähig zu machen (vgl. EuGH GRUR 2002, 354 Tz. 54 - Toshiba/Katun). 36 cc) Auf andere Umstände, aus denen sich ein Imagetransfer vom Kläger auf die Beklagte ergeben könnte, stützt sich das Berufungsgericht nicht. Sie sind auch nicht ersichtlich. Der mündige,
dem Angebot der Beklagten angesprochene Verbraucher, also der Philatelist, Briefmarkenhändler und Auktionator, wird die Klammerzusätze im Katalog der Beklagten als Arbeitshilfe auffassen, die ihm die Kommunikation in den Fachkreisen aufgrund der dort weithin durchgesetzten M.-Nummern erst ermöglicht oder jedenfalls deutlich erleichtert. Auch vor dem Hintergrund des in dem angegriffenen Katalog enthaltenen Quellenhinweises wird der Verbraucher die Nummernsysteme der Parteien weiterhin als nebeneinanderstehend und eigenständig begreifen, ohne die Gütevorstellungen, die sich mit dem System des Klägers verbinden, auf das Nummernsystem der Beklagten zu übertragen. 37 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Es kommt zwar ein Unterlassungsanspruch des Klägers wegen Verletzung
Rechten an einem Datenbankwerk (§ 4 Abs. 1, 2, §§ 16, 17 UrhG) in Betracht, weil die Beklagte mit dem angegriffenen Katalog das gesamte Nummernsystem des Klägers für Markenheftchen vervielfältigt und der Öffentlichkeit angeboten hat. Die dafür erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. 38 a) Das Berufungsgericht durfte dem Nummernsystem des Klägers für Markenheftchen die Schutzfähigkeit als Datenbankwerk nicht allein mit der Erwägung versagen, für die auf Vollständigkeit ausgerichteten Datenbanken des Klägers werde keine individuelle, eigenschöpferische Auswahlentscheidung getroffen. Bei der Auslegung
G ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz
Datenbanken maßgeblich zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift sind Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt, wobei für die Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, keine anderen Kriterien anzuwenden sind. Daraus folgt aber, dass sich die Schutzfähigkeit alternativ aus der Auswahl oder der Anordnung des Stoffes ergeben kann. Die Schutzfähigkeit der Nummernsysteme des Klägers als Datenbankwerk konnte deshalb nicht schon mit der Begründung verneint werden, es werde keine individuelle, eigenschöpferische Auswahlentscheidung getroffen. Das Berufungsgericht hätte vielmehr noch prüfen müssen, ob sich die Schutzfähigkeit nicht aus der Anordnung des Stoffes in dem Nummernsystem des Klägers ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 130/04, GRUR 2007, 685 Tz. 16, 21 = WRP 2007, 989 - Gedichttitelliste I). 39 b) Das Berufungsgericht hat im Übrigen - aus seiner Sicht folgerichtig - noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der klagende Verlag berechtigt ist, die etwa für den Urheber aus § 4 Abs. 1, 2, §§ 16, 17 UrhG entstandenen Rechte an dem Nummernsystem für Markenheftchen geltend zu machen. 40 4. Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308772010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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