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BGH IX ZB 24/10

KORE308802010 BGH 9. Zivilsenat 20101021 IX ZB 24/10 Beschluss § 153 Abs 2 InsO vorgehend LG Göttingen, 13. Januar 2010, Az: 10 T 87/09, Beschlussvorgehend AG Göttingen, 28. Januar 2009, Az: 74 IN 270

§ 153Rn. 8; Hmb

Komm-InsO/Jarchow, 3. Aufl. § 153 Rn. 26). In Einklang hiermit beschränkt sich der hier ergangene Haftbefehl darauf, den Schuldner zu einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses zu veranlassen. 6 b) Der Schuldner kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung nicht mit der Begründung verweigern, dass die Vermögensübersicht unrichtig oder unvollständig sei. Vielmehr obliegt es dem Schuldner, die von dem Verwalter vorgelegte Übersicht entsprechend seinen Erkenntnissen zu korrigieren oder zu vervollständigen (FK-InsO/Wegener,

§ 153Rn.

17; Uhlenbruck/Maus,

§ 153Rn. 8; Braun/Dithmar, Ins

O 4. Aufl. § 153 Rn. 7; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 153 Rn. 32a). Allein dieses Verständnis entspricht dem bereits unter der Geltung des § 125 KO anerkannten und von § 153 InsO übernommenen Gesetzeszweck (vgl. BT- Drucks 12/2443,

), mit Hilfe ergänzender Angaben des Schuldners Mängel des Verzeichnisses zu beheben und eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Vermögensübersicht zu errichten (LG Frankfurt KTS 1955, 191, 192; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 125 Anm. 5; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 125 Rn. 7; Kilger/K. Schmidt, KO 17. Aufl. § 125 Anm. 1). Das mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel würde gerade verfehlt, wenn der Schuldner die Erklärung im Blick auf vermeintliche Unstimmigkeiten der von dem Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensübersicht verweigern dürfte. 7 2. Soweit sich der Schuldner im Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG darauf beruft, nicht über den Inhalt des Vermögensverzeichnisses im Bilde zu sein, greift ebenfalls ein Zulassungsgrund nicht durch. 8

  1. a)Diese Rüge ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der Schuldner aufgrund der seinem Bevollmächtigten gewährten Akteneinsicht über den Inhalt des Vermögensverzeichnisses orientiert ist. Die Akteneinsicht diente ausweislich des Antrags ausdrücklich dem Zweck, den Schuldner über den Inhalt der Vermögensübersicht in Kenntnis zu setzen. Infolge der tatsächlich vorgenommenen Akteneinsicht kann sich der Schuldner nicht auf eine unzureichende Unterrichtung berufen. 9
  2. b)Davon abgesehen ist der Schuldner in dem Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung über den Umfang des Verfahrens und den Zweck seiner Erklärung zu belehren. Anschließend hat der Richter die Vermögensübersicht mit dem Schuldner im Einzelnen durchzugehen (MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, InsO 2. Aufl. § 153 Rn. 24). Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass der Schuldner in Einklang mit Art. 103 Abs. 1 GG über die von ihm verlangten Auskünfte ins Bild gesetzt wird. Falls sich der Schuldner trotz gehöriger Anspannung seines Gedächtnisses außerstande sieht, zu bestimmten Buchungen eine Erklärung abzugeben, kann er sich ohne die Gefahr einer Strafbarkeit auf seine Unkenntnis berufen. Vermag der Schuldner keine sicheren Auskünfte zu geben, ist seiner Offenbarungspflicht genügt, wenn er dabei nach "bestem Wissen" gehandelt hat (LG Frankfurt,

). 10

  1. Die vermeintliche Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 162, 187, 197; BGH, Urt. v.
  2. August 2008 - I ZB 10/07, NJW 2008, 3504) ist nicht ansatzweise dargelegt. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308802010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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