KORE308802019 ECLI:DE:BGH:2019:060819BXZR97.18.0 BGH 10. Zivilsenat 20190806 X ZR 97/18 Beschluss § 707 Abs 1 ZPO, § 719 Abs 1 ZPO vorgehend BPatG München, 2. Juli 2018, Az: 3 Ni 31/15 (EP)vorgehend BPatG München, 21. März 2018, Az: 3 Ni 31/15 (EP)vorgehend BPatG München, 19. Dezember 2017, Az: 3 Ni 31/15 (EP), Urteilnachgehend BGH, 9. Juni 2020, Az: X ZR 97/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungseinlegung durch den Patentinhaber gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil in einer Patentnichtigkeitssache: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen des drohenden Verlustes der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Schuldners; Risiko der Unternehmensausrichtung des Schuldners - Dampfdruckverringerung Dampfdruckverringerung 1. Ein durch die Vollstreckung drohender Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Schuldners kann als nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne der §§ 707, 719 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen. 2. Auch wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung weder zwingende noch regelmäßige Folge des Einstellungsantrags. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Interessen des Gläubigers und des Schuldners abzuwägen und darf dem Einstellungsantrag nur entsprechen, wenn nach seiner Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung, die dem Gläubiger grundsätzlich gestattet, aus dem nicht rechtskräftigen Urteil zu vollstrecken, die schutzwürdigen Interessen des Schuldners diejenigen des Gläubigers überwiegen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen, soweit im Rahmen der Prüfung des Einstellungsantrags hierzu hinreichend zuverlässige Erkenntnisse zu gewinnen sind. 3. Ist das Unternehmen des Schuldners auf die Verwertung eines einzigen Schutzrechts beschränkt und verfügt das Unternehmen darüber hinaus über keine weiteren Vermögenswerte, auf die in der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden könnte, ist es regelmäßig nicht angezeigt, den Schuldner von den Risiken einer solchen Unternehmensausrichtung in der Weise freizustellen, dass dieser einzige Vermögenswert jedem Zugriff im Wege der vorläufigen Vollstreckung entzogen wird. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 19. Dezember 2017 und den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 21. März und 2. Juli 2018 wird zurückgewiesen. 1 I. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 252 268 (Streitpatents), das ein Verfahren zur Verringerung des Dampfdrucks von ethanolhaltigen Motortreibstoffen für funkengezündete Verbrennungsmotoren betrifft. 2 Die Klägerin, die aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird, hat dieses mit ihrer Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen. Das Patentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 19. Dezember 2017 für nichtig erklärt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt; den Streitwert hat das Patentgericht auf 30.000.000 € festgesetzt. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. 3 Die Klägerin hat auf der Grundlage des angefochtenen Urteils Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 21. März und 2. Juli 2018 über 865.870,88 € und 88.810 € erwirkt und betreibt daraus die Zwangsvollstreckung. In diesem Zusammenhang hat sie gegenüber den Inlandsvertretern der Beklagten im Sinne von § 845 ZPO die Pfändung des deutschen Teils des Streitpatents angekündigt. 4 Die Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil und den von der Klägerin erwirkten Kostenfestsetzungsbeschlüssen ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Sie macht geltend, durch eine Vollstreckung bis zur Höhe der titulierten Forderungen entstünden ihr außergewöhnliche Nachteile bis hin zur Vernichtung ihrer Existenz. Die Klägerin tritt dem Antrag entgegen. 5 II. Der Antrag ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für die beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht vorliegen. 6 1. Nach § 719 Abs. 1, § 707 Abs. 1 ZPO kann das Berufungsgericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung aus einem mit der Berufung angefochtenen Urteil einstweilen gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde. Die Einstellung ohne Sicherheitsleistung, die hier begehrt wird, setzt voraus, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auch wenn dies der Fall ist, ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung jedoch weder die zwingende noch die regelmäßige Folge des Einstellungsantrags. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Interessen des Gläubigers und des Schuldners abzuwägen und darf dem Einstellungsantrag nur entsprechen, wenn nach seiner Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung, die dem Gläubiger grundsätzlich gestattet, auch aus einem nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil zu vollstrecken, die schutzwürdigen Interessen des Schuldners diejenigen des Gläubigers überwiegen. Da die Vollstreckung eines Urteils in Rede steht, das vom Berufungsgericht abgeändert oder aufgehoben werden kann, sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen, soweit im Rahmen der Prüfung des Einstellungsantrags hierzu hinreichend zuverlässige Erkenntnisse zu gewinnen sind. 7 2. Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt die sofortige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nach den gesamten Umständen nicht. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.