KORE308812018 ECLI:DE:BGH:2018:080518BVIZB5.17.0 BGH 6. Zivilsenat 20180508 VI ZB 5/17 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 2 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO, § 294 Abs 1 ZPO, § 520 ZPO, Art 19 Abs 4 GG vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 29. Dezember 2016, Az: 1 U 152/16vorgehend LG Hamburg, 2. Juni 2016, Az: 323 O 154/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berechtigung zur Ausschöpfung der Frist zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes; Sorgfaltspflichten des Anwalts bei der Abgabe eines fristgebundenen Schriftsatzes bei einem unzuständigen, aber die Weiterleitung übernehmenden Gericht 1. Nach dem im Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verankerten Grundsatz, dass der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf, ist der Bürger berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen auszuschöpfen. Dieser Grundsatz darf nicht dadurch ausgehebelt werden, dass der Rechtsuchende sich für die Ausschöpfung der Frist rechtfertigen muss, um einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist glaubhaft zu machen. 2. Eröffnet ein Gericht die Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht, so genügt der Anwalt seinen Sorgfaltspflichten bereits dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz so rechtzeitig abgibt, dass er einen fristgemäßen Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwarten darf (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. März 2017, XII ZB 567/16, NJW-RR 2017, 687 Rn. 10 mwN). Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 2. Juni 2016 als unzulässig verworfen worden ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 350.000 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerin nimmt die beklagte Krankenhausträgerin wegen ärztlicher Behandlungsfehler auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. Juni 2016 zugestellt. Die Klägerin legte rechtzeitig Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde antragsgemäß bis zum 5. September 2016 verlängert. Eine Berufungsbegründung ging bis zum Ablauf dieser Frist nicht ein. Mit Beschluss vom 13. September 2016 wies das Berufungsgericht die Klägerin darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Dieser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. September 2016 zugestellt. Am 5. Oktober 2016 beantragte die Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, am 18. Oktober 2016 legte sie dem Oberlandesgericht eine auf den 1. September 2016 datierte Berufungsbegründung vor. 3 Die Klägerin macht geltend, ihre Prozessbevollmächtigte, die dies anwaltlich versichert, habe die an das Oberlandesgericht adressierte Berufungsbegründung am 1. September 2016, einem Donnerstag, gegen 18 Uhr persönlich in den Außenbriefkasten des Amtsgerichts Hamburg-Altona eingeworfen. Es habe der bisherigen jahrelangen Übung dieses Amtsgerichts entsprochen, die eingehende Post spätestens am Folgetag zu sortieren und die an die Gerichte am Sievekingplatz, nämlich Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg, adressierten Sendungen noch am gleichen Tag zur gemeinsamen Annahmestelle dieser Gerichte beim Amtsgericht Hamburg zu bringen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe deshalb davon ausgehen können, dass die Berufungsbegründung am 2. September, spätestens aber am 5. September 2016 beim Oberlandesgericht eingehen werde. Tatsächlich sei der Schriftsatz im gerichtsinternen Ablauf verloren gegangen. 4 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen, nachdem es zuvor auf seine Zweifel an dem im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Geschehensablauf hingewiesen hatte. 5 Zur Begründung führt es aus, die Klägerin habe nicht mit dem für die Glaubhaftmachung erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem ihr nach § 85 ZPO zuzurechnenden Versäumnis ihrer Prozessbevollmächtigten beruhe. Verbleibende Zweifel gingen zu Lasten der Klägerin. Die vorliegenden dienstlichen Äußerungen enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungsbegründung im Gerichtsbereich verloren gegangen sein könnte. Der Mitarbeiter der Gemeinsamen Annahmestelle habe in seiner dienstlichen Stellungnahme erklärt, der Schriftsatz vom 1. September 2016 befinde sich nicht in der Gemeinsamen Postannahmestelle. Weitere Angaben über dessen Verbleib könnten nicht getroffen werden. Der stellvertretende Geschäftsleiter des Amtsgerichts Hamburg-Altona habe in seiner dienstlichen Stellungnahme den Einwurf der Berufungsbegründung am 1. September 2016 in den Außenbriefkasten des Amtsgerichts Hamburg-Altona weder bestätigen noch ausschließen können. Fehler oder Defekte der Briefkastenanlage hätten nicht vorgelegen. Obwohl zugleich die von der Prozessbevollmächtigen der Klägerin geschilderte Praxis des Amtsgerichts Hamburg-Altona der Weiterreichung eingehender Post u.a. an das Oberlandesgericht durch die dienstlichen Stellungnahmen bestätigt worden sei, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden, die Berufungsbegründungsschrift sei zwar fristgerecht eingeworfen, dann aber gerichtsintern verloren worden. Vielmehr bleibe es trotz der anderslautenden anwaltlichen Versicherung offen, ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufungsbegründungsschrift tatsächlich am 1. September 2016 beim Amtsgericht Hamburg-Altona eingeworfen habe. Dagegen spreche, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 13. September 2016 hin noch direkt mit dem Wiedereinsetzungsverlangen die angeblich bereits abgefasste Berufungsbegründung erneut eingereicht habe, sondern stattdessen die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO annähernd voll ausgeschöpft habe, obwohl für einen bereits abgefassten Schriftsatz in der Sache eine weitere Frist nicht erforderlich sei. Weitere Anzeichen, die den von der Klägerin geschilderten Ablauf glaubhaft machten, fehlten. Die Anwältin habe trotz entsprechender Anregung des Berufungsgerichts in der Hinweisverfügung vom 18. November 2016 auch keine eidesstattliche Versicherung eines mit der Abfassung des Schriftsatzes betrauten Kanzleimitarbeiters vorgelegt. Das mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 in Kopie zur Akte gereichte Handaktenblatt, auf dem für den 1. und den 5. September 2016 notierte Fristen abgehakt seien, sei nicht erläutert worden und stütze deshalb den Vortrag der Klägerin zur fristgerechten Absendung nicht. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig. II. 6 1. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, juris Rn. 6, insoweit nicht abgedruckt in MDR 2017, 1380; vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, VersR 2016, 1073 Rn. 8; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 76/11, VersR 2013, 645 Rn. 5 und vom 12. Juni 2007 - VI ZB 76/06, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW 2001, 2161, 2162). 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Klägerin hat zwar die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen hat, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.