BGH, Urteil vom 25.06.2019 – X ZR 166/18 – Reiseveranstalterhaftung bei einem Unfall eines Kindes in einem Hotelzimmer: Anwendbares Recht für die einzuhaltenden…
KORE308812019 ECLI:DE:BGH:2019:250619UXZR166.18.0 BGH 10. Zivilsenat 20190625 X ZR 166/18 Urteil § 651c Abs 1 BGB vom 02.01.2002, § 651f BGB vom 02.01.2002, § 293 ZPO vorgehend OLG Celle, 6. September 2018, Az: 11 U 42/18, Urteilvorgehend LG Hannover, 8. Februar 2018, Az: 8 O 49/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Reiseveranstalterhaftung bei einem Unfall eines Kindes in einem Hotelzimmer: Anwendbares Recht für die einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften für ein Hotelzimmer im Ausland; Voraussetzungen für die amtswegige Ermittlung der relevanten ausländischen Sicherheitsvorschriften durch das Gericht 1. Die Einhaltung einer Sicherheitsvorschrift für ein Hotelzimmer durch den örtlichen Leistungsträger des Reiseveranstalters richtet sich nach dem am Ort der Hotelanlage geltenden Recht, auch wenn das Rechtsverhältnis zwischen Reisendem und Reiseveranstalter deutschem Recht als Vertrags- oder Deliktsstatut unterliegt.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. September 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger macht gegen das beklagte Reiseunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche aufgrund eines Unfalls geltend, der sich im Rahmen einer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise ereignete.
2 Der Kläger buchte unter anderem für seine Lebensgefährtin, deren seinerzeit sieben Jahre alten Sohn und sich eine Flugpauschalreise nach Gran Canaria. Am Ankunftstag kam es zu einem Unfall des Kindes, als dieses vom Hotelzimmer auf den Balkon laufen wollte. Es übersah, dass die Balkonglastür noch geschlossen war, und lief dagegen. Die Scheibe zerbrach und das Kind erlitt Schnittverletzungen.
3 Die unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises, Schadensersatz, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
4 Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5 I. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche für unbegründet angesehen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht darin, dass die Glasfläche der Balkontüre nicht hinreichend markiert gewesen sei. Die milchglasartige Krone im oberen Drittel der Scheibe sei zumindest in Kombination mit dem noch deutlicher erkennbaren kreisrunden blauen Punkt in deren unterer Hälfte auch für ein siebenjähriges Kind hinreichend erkennbar gewesen, obwohl sich der Punkt nicht auf Augenhöhe befunden habe.
6 Der Kläger habe auch nicht schlüssig dargetan, dass das spanische Recht Anforderungen an Glastüren in Hotelzimmern stelle, denen die zerbrochene Scheibe nicht genügt habe. Das Gericht müsse nicht von Amts wegen prüfen, ob es eine derartige Rechtsvorschrift gebe. § 293 ZPO sei nicht anwendbar, weil der Streitfall allein nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Ob die Glastür den Bauvorschriften in Spanien entsprochen habe, sei eine vorgelagerte Tatsachenfrage, die der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe. Jedenfalls sei der von ihm pauschal geltend gemachte, unter Sachverständigenbeweis gestellte Verstoß gegen örtliche Sicherheitsvorschriften eine unzulässige Behauptung "ins Blaue hinein" bzw. ein unbeachtlicher Ausforschungsbeweis.
7 II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
8 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche aus § 651d Abs. 1 oder § 651f Abs. 1 BGB aF nicht verneint werden.
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11 Allerdings muss der Reiseveranstalter nicht gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Abwehrmaßnahmen treffen. Er schuldet nur solche Vorkehrungen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm (bzw. dem örtlichen Leistungsträger) den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - Xa ZR 99/06, NJW 2009, 2811 = RRa 2009, 252 Rn. 25). Dazu kann die Einhaltung von Bau- oder Sicherheitsvorschriften bzw. deren Überprüfung gehören.
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13 Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Balkontür durch die Kombination der beiden Aufkleber auch für ein Kind im Alter des Sohnes der Lebensgefährtin des Klägers ausreichend deutlich erkennbar.
14 Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nur darauf zu überprüfen, ob das Tatgericht den Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt hat (BGH, RRa 2007, 215 Rn. 21 mwN). Insofern hält sie den Angriffen der Revision stand.
15 Mit ihrem Einwand, die milchglasartige Krone im oberen Bereich der Glasscheibe sei schon deshalb ungeeignet gewesen, weil sie nicht im Sichtbereich des Kindes gelegen habe, setzt sich die Revision in unzulässiger Weise in Widerspruch zur tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts. Nach dessen Einschätzung hat die Krone jedenfalls zusammen mit dem Punkt ausgereicht, um auch ein siebenjähriges Kind wie den Sohn der Lebensgefährtin des Klägers dafür zu sensibilisieren, dass die Tür aus Glas besteht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Von daher ist unerheblich, ob ein mehrere Zentimeter breiter vertikaler Streifen in der Mitte der Glastür noch deutlicher erkennbar gewesen wäre.
16 Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, die kleine Krone im oberen Drittel der Glasscheibe hätte zur Kennzeichnung genügt. Das Berufungsgericht hat zwar erkennen lassen, dass es dieser Auffassung zuneigt. Die angefochtene Entscheidung beruht aber nicht auf dieser Erwägung, sondern auf der rechtsfehlerfrei getroffenen Einschätzung, dass jedenfalls die Kombination der beiden Markierungen ausreichend war.
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22 (a) Für Unionsrecht gilt dies schon deshalb, weil die Gerichte der Mitgliedstaaten zu dessen Anwendung in gleicher Weise aufgerufen sind wie zur Anwendung innerstaatlichen Rechts (vgl. etwa MünchKomm./Prütting, ZPO, 5. Aufl. (2016), § 293 Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. (2018), § 293 Rn. 1).
23 (b) Bei der Anwendung ausländischen Rechts ist das Gericht zwar nach § 293 ZPO auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt und kann sich deshalb für dessen Ermittlung auch anderer Erkenntnisquellen, insbesondere sachverständiger Hilfe bedienen und das hierzu Erforderliche anordnen. Das entbindet das Gericht aber grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, die für die Entscheidung des Falles erheblichen Vorschriften des anwendbaren ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15, NJW-RR 2017, 313 Rn. 66; Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZB 166/15, NZG 2017, 546 Rn. 7).
24 Eine Partei kann zwar zur Mitwirkung gehalten sein, wenn sie das ausländische Recht kennt oder zu den Erkenntnisquellen der ausländischen Rechtsordnung unschwer Zugang hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 319 = NJW 1992, 3096, 3098 unter III 2 c). Dass diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht entnehmen.
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27 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen die darin normierten CE-Kennzeichnungs- bzw. Überwachungspflichten, denen grundsätzlich nur Hersteller, Importeure und Händler unterliegen (vgl. Art. 11 ff. der Verordnung), zugleich einen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten eines Reiseveranstalters begründen kann. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ist das von der Revision aufgezeigte Vorbringen des Klägers insoweit ungenügend, weil es nicht erkennen lässt, welche konkreten Umstände einen Verstoß gegen die Regelungen der Verordnung begründen sollen.
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29 Bei Baumaßnahmen der genannten Art ist typischerweise eine Vielzahl von unterschiedlichen Vorschriften einzuhalten, die verschiedene technische Aspekte betreffen. Deshalb bedarf es näherer Angaben dazu, auf welchen dieser Aspekte sich das Vorbringen des Klägers bezieht.
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31 Damit ist ein Sachverhalt vorgebracht, der einer rechtlichen Subsumtion unmittelbar zugänglich ist. Der Vortrag bezieht sich auf eine konkrete Eigenschaft der Balkontür, nämlich deren Stabilität in einer bestimmten Aufprallsituation, und ermöglicht dem Gericht die Prüfung der Frage, ob eine Tür, die diesen Vorgaben nicht genügt, den in Gran Canaria geltenden Sicherheitsbestimmungen für Hotels entspricht.
32 Angesichts dessen kann das Vorbringen des Klägers auch nicht mit der Begründung als unzulässig angesehen werden, der Kläger vermute lediglich, dass die Qualität des Glases ausländischen Sicherheitsvorschriften nicht entsprochen habe. Wie bereits dargelegt wurde, braucht eine Partei die für die Beurteilung maßgeblichen ausländischen Rechtsvorschriften nicht von sich aus zu ermitteln. Dass der Kläger über entsprechende Kenntnisse des spanischen Rechts verfügt, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
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34 Diese Frage ist allenfalls dann entscheidungserheblich, wenn sich das maßgebliche spanische Recht innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraums geändert hat. Dies wiederum kann erst dann beurteilt werden, wenn das Gericht die einschlägigen Vorschriften ermittelt hat. Die Ermittlungspflicht bezieht sich auch auf den Geltungszeitraum der jeweiligen Norm (BAG, Urteil vom 21. März 2018 - 5 AZR 4/17 Rn. 17; Bacher in BeckOK ZPO, 33. Edition, § 293 Rn. 18.1).
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36 Gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Stabilität einer Glasscheibe dienen dem Schutz vor Verletzungen, insbesondere durch Scherben oder Splitter. Ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift kann nicht durch Markierungen kompensiert werden, mit denen verhindert werden soll, dass eine Glastür wegen der Transparenz des Glases nicht übersehen wird (vgl. auch Staudinger/Fricke, jurisPR-IWR 3/2019, Anm. 2). Markierungen dienen grundsätzlich nur dem Zweck, auf eine trotz Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verbleibende Gefahr aufmerksam zu machen. Die Gefahr, die daraus resultiert, dass die Glasscheibe nicht die rechtlich vorgeschriebene Stabilität aufweist, kann sich auch bei einer nicht zu beanstandenden Markierung realisieren, etwa dann, wenn eine Person unwillentlich gegen die Scheibe stößt, weil sie stolpert.
37 2. Deliktische Ansprüche lassen sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ebenfalls nicht verneinen.
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40 Das folgt aus der Pflicht des Reiseveranstalters, alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise zu unternehmen und alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Schädigung der Reisenden durch von der Hotelanlage ausgehende Gefahren möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - X ZR 142/05, NJW 2006, 3268 = RRa 2006, 206, 208 f.). Wie der Senat schon entschieden hat, muss der Veranstalter jedenfalls bei seinem Leistungsträger nachfragen, ob die baulichen Anlagen von der zuständigen Behörde genehmigt und abgenommen worden sind (RRa 2006, 206, 209; siehe auch Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188 = RRa 2000, 85, 89).
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42 3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als zutreffend. Anhand der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob die Klage losgelöst von einem Verstoß gegen spanische Bauvorschriften jedenfalls teilweise unbegründet ist.
43 Soweit vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz, angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld ein Verschulden voraussetzen, wird dieses gesetzlich vermutet (§ 651f Abs. 1 BGB aF, vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03, BGHZ 161, 389, 392 = RRa 2005, 57, 58). Der Reiseveranstalter muss sich zudem das (ebenfalls zu vermutende) Verschulden seines örtlichen Leistungsträgers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (BGHZ 161, 389, 392; Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, NJW-RR 2007, 1501 = RRa 2007, 221 Rn. 23). Für die geforderte Rückzahlung des Reisepreises kommt es auf ein Verschulden des Reiseveranstalters ohnehin nicht an (§ 651d Abs. 1 i.V.m. § 638 Abs. 3 und Abs. 4 BGB aF; siehe auch BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - X ZR 15/11, NJW 2013, 3170 = RRa 2013, 218 Rn. 17).
44 III. Das Berufungsurteil ist daher gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird im weiteren Verfahren zu klären haben, ob das nicht bruchsichere Glas der Hotelbalkontür gegen örtliche Bauvorschriften verstoßen hat.
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