BGH, Urteil vom 27.06.2018 – IV ZR 222/16 – Lebensversicherung auf den Tod eines anderen: Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im…
KORE308832018 ECLI:DE:BGH:2018:270618UIVZR222.16.0 BGH 4. Zivilsenat 20180627 IV ZR 222/16 Urteil § 150 Abs 2 S 1 Halbs 1 VVG vorgehend OLG Frankfurt, 27. Juli 2016, Az: 7 U 49/15, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 12. Februar 2015, Az: 2-23 O 11/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Lebensversicherung auf den Tod eines anderen: Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall - anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten - keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG.
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Zahlungsanträge gegen die Beklagte zu 1 zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsantrag des Klägers zu 2 insoweit, als er sich auf die Feststellung der Versicherungsnehmerstellung der Mutter der Kläger richtet, als unzulässig abgewiesen wird.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche auf Erfüllung und Schadensersatz aus zwei Kapitallebensversicherungen geltend.
2 Der Großvater der Kläger schloss bei der Beklagten zu 2 in den Jahren 1993 und 1998 zwei Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Versicherungssumme von 100.000 DM ab. Versicherte Person war die Mutter der Kläger, die die Ehefrau eines seiner Söhne ist. Bezugsberechtigt aus der Versicherung mit der Endziffer 46 war im Todesfall und - nach einer vom Großvater der Kläger veranlassten Änderung im Jahr 2003 - auch im Erlebensfall die Klägerin zu 1, auf deren 20. Geburtstag am 1. August 2013 das Ablaufdatum der Versicherung fiel. Bezugsberechtigt aus der Versicherung mit der Endziffer 71 war im Todes- und Erlebensfall der Kläger zu 2; die Versicherung sollte am 1. Dezember 2018, wenige Tage nach seinem 20. Geburtstag, ablaufen.
3 Der Großvater der Kläger verstarb am 17. Januar 2010 und wurde von seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1, beerbt. Sie zahlte die Versicherungsprämien zunächst weiter und ließ die Verträge Anfang 2011 beitragsfrei stellen. Am 29. Dezember 2011 reichte sie bei der Beklagten zu 2 zwei mit "Wechsel des Versicherungsnehmers" überschriebene Formulare für die beiden Versicherungsverträge ein. Darin war der Onkel der Kläger als neuer Versicherungsnehmer angegeben. Dieser sollte auch im Erlebensfall bezugsberechtigt für beide Versicherungen werden; bezugsberechtigt im Todesfall sollten dessen Kinder für jeweils eine der Versicherungen werden. Die Beklagte zu 2 übersandte dem Onkel der Kläger unter dem 10. Januar 2012 ausgestellte Nachträge zu den Versicherungsscheinen mit dem entsprechenden Inhalt.
4 Die Mutter der Kläger reichte mit Schreiben vom 14. Juni 2012 ebenfalls zwei Formulare zum "Wechsel des Versicherungsnehmers" bei der Beklagten zu 2 ein, die sie selbst als neue Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte im Erlebensfall für beide Lebensversicherungen vorsahen; als Bezugsberechtigte im Todesfall waren die Klägerin zu 1 für den Vertrag mit der Endziffer 46 und der Kläger zu 2 für den Vertrag mit der Endziffer 71 angegeben. Die Formulare waren von der Mutter der Kläger unter dem Datum 14. Juni 2012 unterzeichnet; eine weitere Unterschrift, bei der es streitig ist, ob es sich um die der Beklagten zu 1 handelt, trug das Datum 7. April 2010.
5 Der Onkel der Kläger kündigte die Lebensversicherungsverträge am 28. Juni 2012. Die Beklagte zu 2 zahlte ihm für die Lebensversicherung mit der Endziffer 71 als Rückkaufswert 50.006,89 € und für die zwischenzeitlich abgelaufene Lebensversicherung mit der Endziffer 46 als Ablaufleistung 100.436,67 € aus.
6 Die Kläger verlangen von den Beklagten Zahlung in Höhe der nach ihrer Berechnung geschuldeten Ablaufleistung - die Klägerin zu 1 107.339,48 € für den Vertrag mit der Endziffer 46 und der Kläger zu 2 103.170,62 € für den Vertrag mit der Endziffer 71 - als Versicherungsleistung oder Schadensersatz; der Kläger zu 2, der eine Zahlung erst zum künftigen Ablaufdatum der Versicherung mit der Endziffer 71 geltend macht, fordert bis dahin Hinterlegung des Urteilsbetrages auf einem Treuhandkonto für den Fall, dass seine Klage nur gegen die Beklagte zu 1 begründet sein sollte. Außerdem begehrt der Kläger zu 2 die Feststellung, dass die Mutter der Kläger Versicherungsnehmerin der Lebensversicherung mit der Endziffer 71 sei und der Vertrag ungekündigt fortbestehe; die Klägerin zu 1 hat ihre gleichlautende Feststellungsklage im Revisionsverfahren zurückgenommen.
7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr bisheriges Begehren im anhängig gebliebenen Umfang weiter.
8 Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Feststellungsantrag unbegründet, da die Mutter der Kläger nicht Versicherungsnehmerin geworden sei. Die Beklagte zu 1 sei als Alleinerbin Versicherungsnehmerin geworden und habe die Versicherungen wiederum wirksam auf eine andere Person als Versicherungsnehmer übertragen und die Bezugsberechtigungen ändern können. Sie habe einen solchen Wechsel des Versicherungsnehmers vorgenommen, indem sie die Verträge auf den Onkel der Kläger übertragen habe. Für eine wirksame Übertragung sei nicht zusätzlich die Unterschrift der Mutter der Kläger als versicherte Person erforderlich.
10 Die Beklagte zu 1 habe die Versicherungen auch zu keinem Zeitpunkt wirksam auf die Mutter der Kläger als neue Versicherungsnehmerin übertragen. Es fehle jedenfalls an einer Zustimmung der Beklagten zu 2. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte zu 2 berechtigt gewesen, die Leistungen aus den Lebensversicherungsverträgen an den Onkel der Kläger zu erbringen. Die Beklagte zu 1 sei auch zur Änderung der Bezugsrechte berechtigt gewesen, denn es habe sich bei den Bezugsberechtigungen nicht um unwiderrufliche gehandelt.
11 Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht deshalb, weil die Kläger vom Erblasser ein Schenkungsversprechen erhalten hätten, das die Beklagte zu 2 durch eine unberechtigte Auszahlung quasi vereitelt habe. Selbst wenn ein solches Schenkungsversprechen erfolgt wäre, wäre es wegen Formmangels nichtig, da es weder sofort noch später erfüllt worden sei.
12 Schließlich stehe den Klägern auch kein Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten zu, weil diese durch den Widerruf des Bezugsrechts bzw. Auszahlung der Leistungen Ansprüche der Kläger aus einer grundsätzlich formfreien Ausstattungsschenkung ihres Großvaters vereitelt hätten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1624 BGB seien als Ausstattungsschenkungen nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern anzusehen.
13 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
14 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage des Klägers zu 2 in vollem Umfang als zulässig behandelt. Ob die Klage zulässig ist, ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, vorab von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08, NJW 2010, 1595 Rn. 27; vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88, VersR 1991, 718 unter I [juris Rn. 14]). In der Aufrechterhaltung einer Klageabweisung als Prozessabweisung liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 - VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713 unter II 3 [juris Rn. 36]). Die Feststellungsklage des Klägers zu 2 ist nur teilweise zulässig.
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16 Auf ein solches Rechtsverhältnis richtet sich die Feststellungsklage. Der Fortbestand des Versicherungsvertrages ist eine notwendige Bedingung für das vom Kläger zu 2 geltend gemachte Bezugsrecht, das von den Beklagten in Frage gestellt wird. Dass eine Person in einem Versicherungsvertrag als bezugsberechtigt ausgewiesen ist, gibt ihr, wenn die Bezugsberechtigung nicht unwiderruflich ist, zwar lediglich eine Aussicht auf Erhalt der Versicherungssumme, und nicht schon einen Anspruch auf die Versicherungssumme (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1992 - IV ZR 217/91, VersR 1992, 990 unter 4 [juris Rn. 20]); dann besteht auch kein Vorrang der - hier dennoch erhobenen - Leistungsklage auf künftige Zahlung der Versicherungsleistung. Das nach den von der Revision zu Recht nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur widerruflich eingeräumte Bezugsrecht begründet aber ein derzeitiges rechtliches Interesse an der Feststellung der Voraussetzungen dieser Erwerbsaussicht, denn mit Eintritt des Versicherungsfalls entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht und die in ihm verkörperte bloße tatsächliche Hoffnung verwirklicht sich, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen den Versicherer auf die Versicherungssumme erwirbt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZR 245/09, VersR 2010, 1021 Rn. 3).
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18 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Feststellungsklage, soweit sie zulässig ist, sowie die Leistungsklagen beider Kläger gegen die Beklagte zu 2 unbegründet sind. Die Versicherungsverträge sind vom Onkel der Kläger als Versicherungsnehmer, dem auch der Versicherungsanspruch im Erlebensfall zustand, wirksam gekündigt worden. Den Klägern stehen danach gegen die Beklagte zu 2 die geltend gemachten Zahlungsansprüche weder als Versicherungsleistung noch als Schadensersatz zu. Abgesehen davon, dass der Kläger zu 2 gestützt auf ein nur widerrufliches Bezugsrecht vor dem Ablaufdatum der Versicherung mit der Endziffer 71 ohnehin noch keinen Anspruch auf die künftige Versicherungsleistung geltend machen könnte (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1992 - IV ZR 217/91, VersR 1992, 990 unter 4 [juris Rn. 20]), ist seine Zahlungsklage daher nicht nur derzeit, sondern wie auch die der Klägerin zu 1 endgültig unbegründet.
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Hülsmann, NVersZ 1999, 550, 552), ist nach anderer Ansicht jede rechtsgeschäftliche Änderung der Umstände, die bereits bei Vertragsschluss von der Einwilligung umfasst sein mussten, ihrerseits einwilligungsbedürftig (Müller, NVersZ 2000, 454, 458 zu § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.; für die Unfallversicherung auf Dritte: Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 179 Rn. 197). Nach einer dritten Ansicht sollen nur solche Änderungen einwilligungsbedürftig sein, die das Risiko der versicherten Person beeinflussen (Patzer in Looschelders/Pohlmann, VVG 9. Aufl. § 150 Rn. 2; Schnepp/Gebert in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 3. Aufl. § 10 Rn. 124; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3.
Aufl. § 42 Rn. 46; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 150 Rn. 5; MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl. § 150 Rn. 15 f.; Schneider in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 150 Rn. 15).
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24 Das Einwilligungserfordernis zielt nach der Senatsrechtsprechung darauf ab, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden (zur Vorgängerregelung in § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.: Senatsurteile vom 9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97, BGHZ 140, 167 unter II 2 b [juris Rn. 14]; vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96 - VersR 1997, 1213 unter II 3 [juris Rn. 17]; vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87, VersR 1989, 465 unter II 2 [juris Rn. 13]; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1994 - IV ZR 18/94, NJW-RR 1995, 476 [juris Rn. 1]). Es soll insbesondere der Gefahr entgegenwirken, die sich daraus ergeben kann, dass der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungsfall herbeizuführen (Motive zum Versicherungsvertragsgesetz, Neudruck 1963 S. 217).
Die zu versichernde Person soll sich der Gefährdung bewusst werden und das Risiko abwägen können, das sie mit der Einwilligung auf sich nimmt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97, BGHZ 140, 167 unter II 3 b [juris Rn. 20]). Nach diesem Zweck bestimmen sich deshalb die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der schriftlichen Einwilligung. Die für den Abschluss der Versicherung in unmittelbarer Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG erforderliche Einwilligung muss die Umstände umfassen, von denen das Risiko der versicherten Person im Wesentlichen abhängt, nämlich die Höhe der Versicherungssumme, die Person von Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem und die Dauer der Versicherung (vgl.
Senatsurteil vom 9. Dezember 1998 aaO).
25 Die entsprechende Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG auf spätere Änderungen des Versicherungsvertrages oder der Bezugsrechtsbestimmungen reicht mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur soweit, wie der Gesetzeszweck durch eine solche Änderung betroffen ist. Für das Einwilligungserfordernis maßgeblich ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Schutzbedürfnis der versicherten Person (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 95). Die Vorschrift ist daher über ihren Wortlaut hinaus anzuwenden, wenn ihr Schutzzweck, jeder Möglichkeit eines Spiels mit dem Leben eines Anderen vorzubeugen, danach verlangt (Patzer in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 150 Rn. 2; Schneider in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 150 Rn. 15). Bei einer Vertragsänderung bedarf es der erneuten Einwilligung der versicherten Person gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG analog nur, soweit ihr Risiko beeinflussende Umstände abgeändert werden (Patzer aaO; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 42 Rn. 46; MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl. § 150 Rn. 15 f.; Schnepp/Gebert in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 3. Aufl. § 10 Rn. 124; Schneider in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 150 Rn. 15). Dies ist insbesondere bei allen Änderungen der Fall, die sich darauf auswirken, wer im Versicherungsfall profitiert und in welcher Höhe (Patzer aaO).
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27 Dagegen ist ein Wechsel des Versicherungsnehmers als solcher nicht zustimmungspflichtig, da hiermit keine Risikoerhöhung für die versicherte Person verbunden ist (vgl. Patzer in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 150 Rn. 2; a.A. Ortmann/Rubin in PK-VersR, 3. Aufl. § 150 VVG Rn. 17; OLG Hamm, VersR 2003, 446, 448). Der Versicherungsanspruch im Todesfall, der dem Versicherungsnehmer selbst oder einem Bezugsberechtigten zustehen kann, ist getrennt davon zu betrachten. Nur die Übertragung dieses Anspruchs kann eine Spekulation mit dem Leben eines anderen sein. Für das Risiko der versicherten Person ist die Identität des Versicherungsnehmers dagegen nicht maßgeblich, solange er nicht im Todesfall begünstigt ist. Erst dann, wenn der Versicherungsnehmer Verfügungen über den Versicherungsanspruch im Todesfall vornimmt, ist dies einwilligungsbedürftig. An dieser rechtlichen Einordnung ändern im Streitfall auch etwaige abweichende Auskünfte der Beklagten zu 2 nichts.
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31 3. Das Berufungsgericht durfte jedoch die Zahlungsklagen der beiden Kläger gegen die Beklagte zu 1 auf Schadensersatz in Höhe der Ablaufleistungen der Versicherungen nicht mit der gegebenen Begründung abweisen.
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34 Entgegen der Ansicht der Revision kann der demgegenüber erweiterte persönliche Anwendungsbereich des § 2050 BGB, der eine Ausgleichungspflicht der "Abkömmlinge" für eine vom Erblasser empfangene Ausstattung vorsieht, nicht auf § 1624 BGB übertragen werden. Zwar entspricht der Begriff der Ausstattung in § 2050 BGB demjenigen in § 1624 BGB (RGZ 79, 266, 267; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Mai 1965 - IV ZR 139/64, BGHZ 44, 91 unter 3 [juris Rn. 22]; OLG Karlsruhe, ZEV 2011, 531, 532). Daraus folgt aber nicht, dass auch der persönliche Anwendungsbereich von § 2050 BGB mit dem des § 1624 BGB übereinstimmt. Der Regelungsgehalt dieser beiden Vorschriften ist nicht vergleichbar. Während § 1624 BGB das Kind, das eine Ausstattung empfängt, durch die Herausnahme dieser Zuwendung aus dem Schenkungsrecht begünstigt, belastet § 2050 BGB die Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, mit einer Pflicht zur Ausgleichung der erhaltenen Ausstattung bei der Erbauseinandersetzung.
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37 4. Über den vom Kläger zu 2 hilfsweise gestellten Klageantrag auf Hinterlegung des Urteilsbetrages hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend noch nicht entschieden.
38 III. Da es zu den Voraussetzungen eines Vermächtnisanspruchs und einer auf dessen Verletzung gestützten Schadensersatzforderung bisher an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit im bezeichneten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308832018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public