KORE308842019 ECLI:DE:BGH:2019:040919BVIIZR69.17.0 BGH 7. Zivilsenat 20190904 VII ZR 69/17 Beschluss § 286 Abs 1 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO vorgehend OLG München, 13. Februar 2017, Az: 13 U 3187/16vorgehend LG München I, 1. Juli 2016, Az: 41 O 18959/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - VII ZR 170/17, BauR 2018, 1162 = NZBau 2018, 349; Beschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, NJW-RR 2017, 75; Urteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015). Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Februar 2017 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 128.316 € I. 1 Die Klägerin macht als Versicherer der V. GmbH & Co. KG aus übergeleitetem Recht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens in einer Werkshalle geltend, der durch die mangelhafte Verlegung eines Kühlwasserschlauches einer Maschine entstanden sein soll. 2 Unter dem 4. November 2010 beauftragte die V. GmbH & Co. KG die Beklagte mit HLS-Arbeiten in ihrer Werkshalle zu einer Vergütung von netto 127.690,45 €. Im Zuge dieser Arbeiten führte die Beklagte den Anschluss eines Kühlwasservorlaufschlauchs an das Temperier-Gerät der RTM-Presse aus. 3 Am 3. April 2013 kam es zu einem Leitungswasserschaden in der Werkshalle. Der Kühlwasservorlaufschlauch des an der RTM-Presse befind-lichen Temperier-Geräts hatte sich gelöst. Durch die Ablösung des Kühlwasserschlauchs traten erhebliche Mengen Leitungswasser aus, was zu einer Überschwemmung des Bodens in den Fertigungsbereichen führte und die RTM-Presse beschädigte. Auf dieser Grundlage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 128.316 € nebst Zinsen. 4 Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage der Ursächlichkeit der Ablösung des Kühlwasserschlauches eingeholt und den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da die Klägerin eine mangelhafte Leistung der Beklagten beim Anschluss des Kühlwasserschlauchs an das Temperier-Gerät der RTM-Presse nicht habe beweisen können. 5 Die gegen das landgerichtliche Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie nach Zulassung der Revision die antragsgemäße Verurteilung der Beklagten erreichen möchte. II. 6 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufungsinstanz diene primär der Rechtsfehlerkontrolle. Sei die Tatsachenfeststellung beziehungsweise die Beweiswürdigung der ersten Instanz als solche rechts-fehlerfrei, könne diese in der Berufungsinstanz grundsätzlich nicht mit Erfolg angegriffen werden. Die Klägerin ersetze in der Berufungsbegründung im Wesentlichen nur die landgerichtliche Überzeugungsbildung durch ihre eigene. Das begründe aber keinen Rechtsfehler. Der bloße Wunsch der Klägerin, das Berufungsgericht möge die Beweise und den Sachvortrag der Parteien anders würdigen, begründe keinen Rechtsfehler, der vom Berufungsgericht zu korrigieren wäre. 8 2. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht, wie die Beschwerde zu Recht rügt, den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, da es die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung zur Beweiswürdigung des Landgerichts nur eingeschränkt in die Bewertung der Erfolgsaussichten der Berufung einbezogen hat. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.