BGH, Beschluss vom 21.09.2016 – VII ZB 45/15 – Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Umschreibung auf den Rechtsnachfolger § 727 ZPO ist auf Pfändungs- und…
KORE308862016 ECLI:DE:BGH:2016:210916BVIIZB45.15.0 BGH 7. Zivilsenat 20160921 VII ZB 45/15 Beschluss § 727 ZPO, § 829 Abs 1 ZPO, § 835 Abs 1 ZPO, § 401 Abs 1 BGB vorgehend LG Berlin, 1. September 2015, Az: 51 T 649/15vorgehend AG Wedding, 10. Juni 2015, Az: 34 M 5397/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Umschreibung auf den Rechtsnachfolger § 727 ZPO ist auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, mit denen Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
1 Die Gläubigerin ist auf Grund einer im Mai 2012 getroffenen Abtretungsvereinbarung mit der D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Zedentin) Inhaberin der dieser gegen den Schuldner zustehenden Forderungen aus einem Vergleich vor dem Amtsgericht W. vom 28. Februar 1996 und einem Kostenfestsetzungsbeschluss desselben Gerichts vom 17. Juli 1996. Hinsichtlich dieser Titel wurden der Gläubigerin auf ihren Antrag hin vollstreckbare Ausfertigungen als Rechtsnachfolgerin erteilt.
2 Die Zedentin hatte gegen den Schuldner am 20. Februar 2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und der Zedentin zur Einziehung überwiesen worden ist. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Schuldner am 25. März 2009 zugestellt.
3 Mit Antrag vom 5. Februar 2015 hat die Gläubigerin - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - die Berichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 20. Februar 2009 hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung und hilfsweise die Umschreibung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf sie als Rechtsnachfolgerin begehrt. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Ihre dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
4 Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.
II.
5 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist nicht begründet.
6 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, eine Umschreibung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf die Gläubigerin gemäß § 727 ZPO in direkter oder entsprechender Anwendung scheide aus. § 727 ZPO sei auf Vollstreckungstitel anwendbar. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stelle keinen Titel dar, sondern eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, welche aufgrund eines bestehenden Titels ein Pfandrecht an einer Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner begründen könne. Ein Fall des § 319 ZPO sei ebenfalls nicht gegeben.
7 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.
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11 Einer Umschreibung des Pfändungsbeschlusses auf diesen bedarf es nicht. § 727 ZPO, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für den Rechtsnachfolger regelt, ist auf Pfändungsbeschlüsse, mit denen ein Pfandrecht an einer Geldforderung des Schuldners gegen den Drittschuldner begründet wird, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Bei dem Pfändungsbeschluss nach § 829 Abs. 1 ZPO handelt es sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und nicht um einen Vollstreckungstitel. Eine entsprechende Anwendung des § 727 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil keine planwidrige gesetzliche Regelungslücke besteht. Der Zessionar kann die Rechtsnachfolge sowie den Übergang des durch den Pfändungsbeschluss begründeten Pfandrechts nach § 401 Abs. 1 BGB dem Drittschuldner gegenüber in diesem Fall ohne weiteres durch Vorlage der ihm nach § 727 ZPO für den zugrunde liegenden Urteilstitel zu erteilenden Rechtsnachfolgeklausel, durch Vorlage der Abtretungsurkunde oder in anderer geeigneter Weise nachweisen.
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13 Gemäß § 835 Abs. 1 ZPO ist die gepfändete Forderung dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. Die Überweisung wird gemäß § 835 Abs. 3 Satz 1, § 829 Abs. 3 ZPO ebenfalls mit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wirksam. Die Überweisung ersetzt nach § 836 Abs. 1 ZPO die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. Wird die zugrunde liegende titulierte Forderung des Gläubigers anschließend abgetreten, erwirbt der Zessionar mit der Forderung auch das durch den Überweisungsbeschluss zugunsten des Zedenten als Pfandgläubiger begründete Einziehungsrecht an der gepfändeten Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner. Das durch die Überweisung begründete Einziehungsrecht des Zedenten ist Ausfluss des ihm infolge der Pfändung zustehenden Pfandrechts und geht ebenso wie dieses nach § 401 Abs. 1 BGB mit der Abtretung der Forderung auf den Zessionar über. Die Überweisung der Forderung zur Einziehung nach § 835 Abs. 1 BGB entspricht der Form der Verwertung rechtsgeschäftlich verpfändeter Forderungen. Der Forderungspfandgläubiger ist nach Eintritt der Pfandreife gemäß § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Einziehung der Forderung gegenüber dem Schuldner berechtigt (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 835 Rn. 1).
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III.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Sacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308862016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public