BGH, Beschluss vom 07.06.2018 – I ZB 117/17 – Zwangsvollstreckung: Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln - Ordnungsmittelandrohung durch Schuldner Ordnungsmittelandrohung…
KORE308862018 ECLI:DE:BGH:2018:070618BIZB117.17.0 BGH 1. Zivilsenat 20180607 I ZB 117/17 Beschluss § 890 Abs 2 ZPO vorgehend LG Berlin, 16. November 2017, Az: 52 T 39/17vorgehend AG Berlin-Mitte, 26. September 2017, Az: 117 C 134/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckung: Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln - Ordnungsmittelandrohung durch Schuldner Ordnungsmittelandrohung durch Schuldner Den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO kann allein der Gläubiger stellen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 16. November 2017 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
1 I. Die Schuldnerin hat wegen eines vom Gläubiger beanstandeten, von der Schuldnerin als Aprilscherz gedachten Facebook-Auftritts eine notariell beurkundete Unterlassungserklärung abgegeben. Sie beantragte dafür beim Amtsgericht den Erlass eines Androhungsbeschlusses gemäß § 890 Abs. 2 ZPO.
2 Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
3 II. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
4 Nach dem Gesetz komme nur eine Antragstellung durch den Gläubiger in Betracht. Es liege schon im Ansatz fern, dass der Schuldner gegen sich selbst die Zwangsvollstreckung betreibe; vielmehr obliege dies dem Gläubiger. Aus der in § 891 Satz 2 und 3 ZPO getroffenen Regelung zur Anhörung des Schuldners und zu den Kosten folge, dass die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO nur vom Gläubiger beantragt werden könne, auch wenn dies nicht unmittelbar dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen sei. Es sei nicht geboten, dem Unterlassungsschuldner die Möglichkeit einzuräumen, selbst für eine Vollstreckbarkeit der notariellen Unterlassungserklärung zu sorgen. Die Schuldnerin könne ohne Mitwirkung des Gläubigers eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung abgeben, die sofort wirksam sei, keine Notarkosten verursache und keine Androhung erfordere. Der Umstand, dass die Vollstreckung aus der Urkunde nur zur Zahlung eines Ordnungsgeldes führt, könne keine andere Beurteilung rechtfertigen.
5 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, die Schuldnerin sei für den Antrag gemäß § 890 Abs. 2 ZPO nicht antragsbefugt.
6 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus dem Wortlaut des § 890 Abs. 2 ZPO allerdings nicht, dass allein der Gläubiger antragsbefugt ist. Nach dieser Vorschrift wird die Androhung der in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Zwangsmittel auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen. Wer zur Antragstellung nach § 890 Abs. 2 ZPO befugt ist, erschließt sich aus dem bloßen Wortlaut dieser Vorschrift nicht.
7 2. Die Systematik der gesetzlichen Regelung sowie Sinn und Zweck der mit dem Antrag begehrten Anordnung sprechen dafür, die Antragsbefugnis nach § 890 Abs. 2 ZPO allein dem Gläubiger und nicht dem Schuldner einzuräumen. Davon geht, soweit ersichtlich, auch die allgemeine Meinung im Schrifttum aus (vgl. nur Bartels in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 890 Rn. 13; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 890 Rn. 12; MünchKomm.ZPO/Gruber, 5. Aufl., § 890 Rn. 26; Kißling in Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 890 Rn. 16; Sturhahn in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 890 ZPO Rn. 16; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 890 ZPO Rn. 22; aA AG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 121 C 78/16 (09), juris; AG Heilbronn, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 14 C 924/17, von der Schuldnerin vorgelegt).
8
9
10
11
12
13 3. Will der Unterlassungsschuldner den Streit entgegen dem gesetzlichen Leitbild nicht durch eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG beenden, sondern durch eine notarielle Unterwerfung, so kann er dies zuverlässig nur im Einvernehmen mit dem Gläubiger erreichen, der dann die Ordnungsmittelandrohung zu beantragen hat.
14 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308862018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public