(1)Allerdings ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien im streitigen Zeitraum von November 2000 bis März 2002 überhaupt vertragliche Beziehungen bestanden haben. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien sich für den von ihnen am 6./
- April 2001 unterzeichneten Einspeise- und Abnahmevertrag nicht über die Höhe der Vergütung für den von der Klägerin gelieferten KWK-Strom einigen konnten. Grundsätzlich gehört es zwar zu den wesentlichen Erfordernissen eines Kaufvertrages, dass sich die Vertragspartner über den Kaufpreis einig sind (BGH, Urteil vom
- April 1964 - KZR 10/62, BGHZ 41, 271, 274). Ein Vertrag kann aber auch dann wirksam zustande kommen, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss die genaue Entgelthöhe mangels Einigung hierüber bewusst offen gelassen und gleichwohl eine Bindung gewollt haben, sofern - notfalls aufgrund gerichtlicher Klärung der bestehenden Vertragslage - das zu zahlende Entgelt über eine ergänzende Vertragsauslegung oder über die analoge Anwendung einer gesetzlichen Regelung bestimmbar ist und die bestehende Lücke auf diese Weise geschlossen werden kann (BGH, Urteile vom
- April 1964 - KZR 10/62, aaO S. 275 f.; vom
- November 1964 - V ZR 169/62, BB 1965, 103; vom
- Juni 1997 - V ZR 39/96, NJW 1997, 2671 unter 2 a). Das ist - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall. 17 Die Parteien waren sich einig, dass die Beklagte der Klägerin den eingespeisten Strom auf jeden Fall mit den in der Vertragsurkunde vom 6./
- April 2001 bezeichneten Beträgen vergüten sollte. Lediglich dann, wenn eine gerichtliche Nachprüfung des Vertragsverhältnisses ergeben sollte, dass der Vertrag den Bestimmungen des KWKG unterliegt, sollte rückwirkend eine bestimmte andere Vergütung, nämlich die in § 4 KWKG bezeichnete Mindestvergütung geschuldet sein. Entsprechend dieser Einigung über die zu schließende Lücke haben die Parteien den Vertrag in der Folgezeit praktiziert. 18 Diese Feststellungen des Berufungsgerichts stehen zu dem Senatsurteil vom
- Juni 2005 (VIII ZR 74/04, aaO) nicht im Widerspruch. Dort hatte der Senat in dem zwischen den gleichen Parteien über die Vergütungsdifferenz für die Monate Mai bis Oktober 2000 geführten Rechtsstreit entschieden, dass zumindest in den Monaten Juli bis September ein vertragsloser Zustand vorlag. Anders als im vorliegenden Rechtsstreit war jedoch zu dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt tatrichterlich nicht festgestellt, dass die Klägerin und die R. AG sich im Rahmen der Interimsvereinbarung vom
- Juli/
- August 2000 über eine vorläufige Vergütung unter dem Vorbehalt einer späteren gerichtlichen Klärung der Vergütungshöhe geeinigt hatten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2003 - 11 U 41/02, juris Rn. 1). 19