folgende Erklärungen enthalten: "§ 12 ODR Verordnung Die EU hat ein Online Portal eingerichtet, um unzufriedenen Kunden zu helfen. Bei Beschwerden über Waren oder Dienstleistungen, die Sie bei uns über das Internet gekauft haben, können Sie unter folgender Adresse http: eine neutrale Streitbeilegungsstelle finden, um zu einer außergerichtlichen Lösung zu gelangen. Bitte beachten Sie, für einige Branchen und in einigen Ländern gibt es derzeit (Stand 01.02.2017) keine Streitbeilegungsstellen. Deshalb können Sie als Verbraucher dieses Portal möglicherweise nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit uns in diesen Ländern benutzen. Weitere Informationen finden Sie im Online Portal der EU. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an .com." 3 Weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten noch in den sonstigen Angaben auf ihrer Internetseite finden sich Informationen dazu, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sich die Verbraucher wenden können. Insbesondere fehlen Angaben zur Anschrift und zur Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle. 4 Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), die eine entsprechende Hinweispflicht enthalte. Er verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 214 €. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass sie nur auf freiwilliger Basis an einer Streitschlichtung teilnehme und daher von Gesetzes wegen nicht zur Angabe der konkret zuständigen Schlichtungsstelle auf ihrer Internetseite verpflichtet sei. 5 Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch genommen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite unter der Adresse www.l. .de Lebensmittel anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne Angaben zur Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu machen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Regelung enthalten: "Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit". Weiter hat er die Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen verlangt. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungs- und Zahlungsbegehren weiter. 7 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 8 Das Berufungsgericht (OLG Celle, WRP 2018, 1496) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 9 Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 UKlaG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG nicht zu. 10 Zwar handele es sich bei § 36 VSBG um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 UKlaG, so dass der Kläger im Falle eines Verstoßes gegen die dort statuierten Informationspflichten Unterlassungsansprüche geltend machen könne. Jedoch habe die Beklagte nicht gegen die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verstoßen, weil die Voraussetzungen für die dort geregelte Verpflichtung, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, nicht vorlägen. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG sei Voraussetzung für die vom Kläger geltend gemachte Pflicht der Beklagten, Angaben zur Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu machen, dass die Beklagte entweder "auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist" oder dass sie sich "zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat". Keine der beiden Alternativen liege vor. 11 Entgegen der Auffassung des Klägers folge aus der nachfolgend wiedergegebenen Formulierung in § 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten "Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit" nicht, dass sich diese zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet habe. 12 Aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ergebe sich, dass die Übernahme einer solchen Verpflichtung zu unterscheiden sei von der bloßen Erklärung, ob und wenn ja inwieweit der Unternehmer zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren (freiwillig, also ohne Verpflichtung) "bereit" sei. Das Gesetz differenziere also zwischen der - auch vertraglich übernommenen - Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einer Streitschlichtung, die weitergehende Informationspflichten zur Folge habe, und der bloßen Erklärung der Bereitschaft zu einer solchen Beteiligung,
1 Nr. 2 VSBG keine Erwähnung finde. 13 Durch die Erklärung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren grundsätzlich bereit sei, habe sich die Beklagte noch nicht vertraglich verpflichtet, an einem solchen Verfahren teilzunehmen. Zwar könnte es sich bei der öffentlich abgegebenen Erklärung der Beklagten möglicherweise um ein Angebot auf Abschluss einer Schlichtungsabrede handeln, das der Verbraucher durch Einreichung des Schlichtungsantrags annehmen könnte. Ob diese rechtliche Einordnung zutreffe, bedürfe jedoch im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die Abgabe eines - unterstellten - bindenden Angebots ad incertam personam bedeute noch nicht, dass sich die Beklagte bereits im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren "verpflichtet hat". II. 14 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass dem Kläger ein auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 UKlaG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG gestützter Unterlassungsanspruch, der darauf gerichtet ist, der Beklagten die Abgabe einer Erklärung zur grundsätzlichen Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle zu untersagen, wenn sie nicht zugleich Angaben zur Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle macht, nicht zusteht. Daraus folgt zugleich, dass - wovon das Berufungsgericht unausgesprochen ausgegangen ist - auch ein Anspruch auf Zahlung der verlangten Abmahnkostenpauschale in Höhe von 214 € nebst Zinsen gemäß § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht gegeben ist. 15 1. Die am 1. Februar 2017 in Kraft getretene Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG stellt zwar gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 UKlaG ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG dar. Daher kann ein Unternehmer im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die ihn nach dieser Bestimmung treffenden Informationspflichten von einer anspruchsberechtigten Stelle auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtung (§ 4 Abs. 1, 2 UKlaG) eingetragen und daher nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG aktivlegitimiert und klagebefugt. 16 2. Mit dem Berufungsgericht ist jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte durch die vom Kläger beanstandeten Hinweise nicht gegen die allgemeine Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verstoßen hat, weil die vom Kläger verlangten Zusatzangaben nur von einem Unternehmer zu erteilen sind, der auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichterstelle verpflichtet ist oder sich hierzu verpflichtet hat (hierzu nachfolgend unter a). Diese Voraussetzungen liegen aber im Falle der Beklagten nicht vor. Denn diese hat sich zu einer entsprechenden Teilnahme nicht verpflichtet, sondern sich lediglich dazu grundsätzlich bereit erklärt (hierzu nachfolgend unter b). 17
1 Nr. 2 VSBG geforderten Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle, auf deren Fehlen der Kläger seinen Unterlassungsanspruch stützt, bei der gebotenen Auslegung dieser Bestimmung nicht allein in den Fällen unterbleiben, in denen eine gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht besteht und er zudem seine Bereitschaft hierzu (klar und verständlich) vollständig ausgeschlossen hat. Vielmehr verlangt die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG
formationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit. 20 Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der genannten Vorschrift, sondern auch aus dem ihrem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck. Dementsprechend teilt das Bundesamt für Justiz auf seiner Homepage zum Umfang der Informationspflicht eines Unternehmers nach § 36 Abs. 1 VSBG mit, dass "in der bloßen Bereitschaftserklärung […] nicht auf eine bestimmte Verbraucherschlichtungsstelle hingewiesen werden [muss]", sondern dies nur im Falle einer Teilnahmeverpflichtung verlangt wird (abrufbar unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Verbraucherstreitbeilegung/Unternehmen/Unternehmen§node.html). Auch das Schrifttum teilt überwiegend diese Auffassung (Greger in Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl., § 36 VSBG Rn. 8; Braun/Weiser in Althammer/Meller-Hannich, VSBG, 2017, § 36 Rn. 27; Vogt, ITRB 2018, 252 f.; Junker, AnwZert ITR 4/2017 Anm. 2; Roder in Roder/Röthemeyer/Braun, VSBG, 2017, § 7 Rn. 15; Ring, Das neue VSBG in der anwaltlichen Praxis, 2016, § 2 Rn. 535; Ring, ZAP Fach 2, 623, 631; Hakenberg, EWS 2016, 312, 317; Ruttmann/Greger, VuR 2018, 436; aA Ueberfeldt, DStR 2017, 900, 903; wohl auch Zieger/Smirra, MMR 2016, 291, 293 und Auer-Reinsdorff, AnwBl. BE 2016, 401). 21
1 Nr. 2 VSBG geforderten Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle nicht von einem Unternehmer geschuldet sind, der sich lediglich zu einer Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt, nicht aber dazu verpflichtet hat, wird auch durch die Gesetzessystematik bestätigt. Danach stellt es kein Redaktionsversehen des Gesetzgebers dar, dass § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG nur die Fallgestaltung der Teilnahmeverpflichtung aufgreift. 23
formationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG auch auf die Fälle einer bloßen Bereitschaft zur Teilnahme hätte erstrecken sollen, dann hätte es nahegelegen, die beiden Hinweispflichten in einem nicht untergliederten Absatz zusammenzufassen und dem Unternehmer die Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle explizit auch im Falle einer bloßen Teilnahmebereitschaft abzuverlangen. 25 So ist der Gesetzgeber dann auch bei der in § 37 VSBG geregelten Informationsverpflichtung des Unternehmers gegenüber einem konkreten Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit über einen abgeschlossenen Verbrauchervertrag verfahren. Die Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 1 VSBG legt dem Unternehmer ohne jegliche Unterscheidung nach einer Teilnahmepflicht oder Teilnahmebereitschaft die Pflicht auf, auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Weiter verlangt der Gesetzgeber in § 37 Abs. 1 Satz 2 VSBG die Mitteilung, ob der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Schließlich hat der Unternehmer gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 VSBG in den Fällen, in denen er zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit ist, diese Stelle oder diese Stellen anzugeben. 26 cc) Die sich aufgrund grammatikalischer und systematischer Auslegung ergebende Erkenntnis, dass sich
1 Nr. 2 VSBG getroffenen Anforderungen bewusst nicht an solche Unternehmer richten, die sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt, nicht jedoch hierzu verpflichtet haben, wird durch
den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers, die mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verfolgt werden, untermauert. 27
Absatz 1 genannten Informationen werden auf der Website des Unternehmers - soweit vorhanden - und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise aufgeführt". 32 (
VSBG geregelte Informationspflicht des Unternehmers nach Entstehung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit ein, mit der Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt wurde (BR-Drucks. 258/15, S. 91; BT-Drucks. 18/5089, S. 74). 36 Die Richtlinie beschränkt zwar auch hier
formationspflicht auf Unternehmer, die sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet haben oder verpflichtet sind. Dies ergibt sich aus dem Passus, wonach "Informationen gemäß Absatz 1" bereitzustellen sind. § 37 Abs. 1 VSBG erweitert demgegenüber aber die Hinweispflichten dahin, dass auch ein nicht zur Teilnahme verpflichteter Unternehmer die für eine Streitbeilegung zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anzugeben und zudem zu erklären hat, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der von ihm bezeichneten Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist. Dies schließt auch die Verpflichtung mit ein, deutlich zu machen, dass er eine Mitwirkung am Schlichtungsverfahren gänzlich ablehnt. Die Ausweitung der Hinweispflichten in diesem Stadium gegenüber der Richtlinie erklärt sich durch das Bestreben, den Verbraucher, der in dieser Lage endgültig einschätzen muss, ober er die Mühe und Kosten für die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens auf sich nehmen möchte (BT-Drucks. 18/5089, S. 75; BR-Drucks. 258/15, S. 92), mit möglichst umfassenden Informationen zu versorgen. 37 c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers nicht bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst wird, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein (so auch Vogt, aaO). 38 aa) Die Revision verkennt bei ihrer gegenteiligen Sichtweise, wonach eine in Erfüllung der Informationspflichten des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG abgegebene Erklärung des Unternehmers, sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu finden,
1 Nr. 2 VSBG für die dortigen Hinweispflichten vorausgesetzte Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem solchen Verfahren begründe, grundlegend den Regelungsgehalt dieser Vorschrift. Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle nur von solchen Unternehmern, die aufgrund von besonderen Rechtsvorschriften (etwa § 111b EnWG; § 57a LuftVG) zur Mitwirkung an einem solchen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet sind oder sich selbst vertraglich hierzu verpflichtet haben. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist ein - wie hier - gesetzlich nicht zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichteter Unternehmer nur dann von den Hinweispflichten des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG betroffen, wenn er im Rahmen der Privatautonomie eine für ihn bindende Verpflichtung eingeht. 39
Erfüllung der Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 VSBG "zusammen" mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder auf der Webseite des Unternehmers (§ 36 Abs. 2 VSBG) abzugebenden Hinweise über eine bestehende Teilnahmebereitschaft nicht zu einer Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG führen, wird weiter belegt durch
der Einzelbegründung zu § 36 VSBG im Gesetzesentwurf enthaltenen Erläuterungen zum Bestehen einer Teilnahmeverpflichtung.
den Gesetzesmaterialien beispielhaft aufgeführten Fälle einer selbst eingegangenen Verpflichtung des Unternehmers erhellen, dass der Gesetzgeber die Hinweise des Unternehmers bezüglich seiner Teilnahmebereitschaft nicht für die Begründung einer Teilnahmeverpflichtung ausreichen lässt, sondern hierfür rechtsgeschäftliche Erklärungen fordert. 41 Ausweislich der Gesetzesbegründung können solche Verpflichtungen beispielsweise durch Mediations- oder Schlichtungsabreden oder aufgrund der Satzung des Trägervereins der Schlichtungsstelle, der die Unternehmer als Mitglied angehören, eingegangen werden (BR-Drucks. 258/15, S. 91; BT-Drucks. 18/5089, S. 75). Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend; sie erfasst aber die häufigeren Fälle einer selbst eingegangenen Bindung, nämlich etwa mit bestimmten Kundengruppen innerhalb von Rahmenvereinbarungen zu wiederkehrenden Einzelkaufverträgen getroffene Schlichtungs- und Mediationsabreden (auch solche Kunden sind bei späteren Käufen "künftige Vertragspartner"; dies übersieht Greger in Greger/Unberath/Steffek, aaO, § 36 Rn. 6) und die Vereinszugehörigkeit zu einem Unternehmerverein, der (Mit-)Träger einer Schlichtungsstelle ist und in seiner Satzung eine Teilnahmeverpflichtung für seine Mitglieder vorsieht. Auch wenn mit diesen Beispielen nicht sämtliche Fälle einer vom Unternehmer selbst eingegangenen Verpflichtung erfasst sind, lässt sich aus ihnen jedenfalls ableiten, dass der Gesetzgeber für eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eine für den Unternehmer bindende Willenserklärung verlangt. 42 dd) Gemessen daran erfüllen die allein zur Information der Verbraucher als künftige Vertragspartner gedachten Hinweise zur Teilnahmebereitschaft nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG nicht die Anforderungen an das in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG aufgeführte Tatbestandsmerkmal "verpflichtet hat". Der Regelungsgehalt des § 36 VSBG erschöpft sich darin, Informationspflichten des Unternehmers unter den dort genannten Voraussetzungen zu begründen. Bei den von dieser Vorschrift von einem Unternehmer verlangten Hinweisen handelt es sich nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen, vielmehr werden von dem Unternehmer allein Informationen verlangt. Diese sollen dazu dienen, den Verbrauchern als künftige Vertragspartner darüber Klarheit zu verschaffen, ob und gegebenenfalls bei welcher Schlichtungsstelle der Unternehmer an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen wird; außerdem soll in manchen Fällen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG) das Auffinden der zuständigen Schlichtungsstelle erleichtert werden (vgl. BR-Drucks. 258/15, S. 91 und BT-Drucks. 18/5089, S. 74). 43 Die Revision macht insoweit zutreffend geltend, dass die allgemeine Informationspflicht des § 36 VSBG den Zweck hat, "den Verbraucher schon vor Abschluss eines bestimmten einzelnen Verbrauchervertrags und erst recht bereits vor dem Abschluss der auf ein bestimmtes Streitverhältnis bezogenen Schlichtungsabrede selbst auf der Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die dort angeführten Umstände klar und deutlich zu informieren". Aus diesem Regelungszweck folgt aber gerade nicht, dass ein Unternehmer, der im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG die Bereitschaft bekundet, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle mitzuwirken, damit zugleich auch die Voraussetzungen für
formationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG schafft. Vielmehr schließt der allein auf eine hinreichende Information des Verbrauchers abzielende Regelungsgehalt des § 36 VSBG es aus, einem nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG erfolgten Hinweis zur Teilnahmebereitschaft zugleich das Vorliegen des nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG erforderlichen, auf eine rechtsgeschäftliche Bindung abzielenden Tatbestandsmerkmals "sich verpflichtet hat" zu entnehmen. 44 Eine nicht auf Rechtsvorschriften beruhende Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG kann sich daher (regelmäßig) nicht aus der Hinweiserteilung auf eine Teilnahmebereitschaft selbst (so im Ergebnis auch Ruge, NJW-spezial 2017, 318), sondern nur aus einem eigenständigen (rechtsgeschäftlichen) Akt ergeben. Dieser gesonderte Begründungsakt wird in aller Regel der Hinweiserteilung zeitlich vorausgehen, weil nur über bereits bestehende - und nicht über erst möglicherweise zukünftig eintretende - Teilnahmeverpflichtungen zu informieren ist. Dies bringt das Gesetz mit der Formulierung "verpflichtet hat" zum Ausdruck. 45 ee) Allerdings mag sich
formationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG unter bestimmten Umständen auch auf Fälle erstrecken, in denen noch kein bindendes Rechtsgeschäft über eine Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vorliegt, dieser sich aber einseitig schon gebunden hat und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht damit zu rechnen ist, dass der Unternehmer sich später dieser Bindung entziehen kann. So dürften die Dinge bei der Aufnahme einer wirksamen und für den Verbraucher günstigen Schlichtungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers liegen, die im Falle eines späteren Vertragsschlusses mit Verbrauchern Vertragsbestandteil wird. In solchen Fällen kann die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren gleichzeitig
formationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG auslösen. Dass die Begründung einer Verpflichtung der Hinweiserteilung nicht stets vorauszugehen hat, sondern in bestimmten Fällen auch zeitgleich, wenn auch in einem gesonderten Akt, erfolgen kann, ergibt sich auch aus einer richtlinienorientierten Auslegung (zu diesem Aspekt vgl. Fetzer in Festschrift für Wolfgang Krüger, 2017, S. 103, 111 mwN), da Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie die Präsensform "sich verpflichten" (in der englischen Fassung "commit to") und nicht - wie § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG - die Vergangenheitsform verwendet. 46 Gleichwohl handelt es sich in einer solchen Fallgestaltung - auch wenn Schlichtungsklausel und Hinweis in einem Dokument enthalten sind (Allgemeine Geschäftsbedingungen) - um zwei verschiedene Akte, nämlich um die Schlichtungsklausel, der als Allgemeine Geschäftsbedingung rechtsgeschäftlicher Gehalt zukommt, und die daran anknüpfende Hinweispflicht, bei der es sich um bloße Erteilung von Informationen und damit nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 BGB handelt, sondern die aus Gründen der besseren Zugänglichkeit nur mit diesen in ein gemeinsames Dokument aufzunehmen ist (vgl. auch KG, WM 2019, 966, 967). 47 Auch wenn in einem solchen Fall ebenfalls von einer Verpflichtung des Unternehmers auszugehen sein dürfte, die
formationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG auslöst, ändert dies nichts an dem vom Berufungsgericht gefundenen Ergebnis. Denn es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch in den Tatsacheninstanzen vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche Schlichtungsklausel aufgenommen hat. Die Revision macht dies ebenfalls nicht geltend. Sie meint vielmehr - in Verkennung des Regelungsgehalts des § 36 Abs. 1 VSBG -, dass allein die obligatorische Angabe einer bestehenden Teilnahmebereitschaft (Nr. 1) eine Informationsverpflichtung nach Nr. 2 nach sich ziehe. Dies trifft - wie ausgeführt - nicht zu. 48 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Revision angeführten Stimmen im Schrifttum. Die genannten Autoren leiten - anders als die Revision - aus einer Bereitschaftserklärung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG nicht eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG ab. Vielmehr entnehmen sie einer auf der Webseite oder zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgegebenen Mitteilung des Unternehmers über seine Mitwirkungsbereitschaft lediglich ein Angebot (bei der Veröffentlichung auf der Webseite als Offerte ad incertam personam) auf einen späteren Abschluss einer Schlichtungsabrede, das vom Verbraucher entweder durch die Anrufung der bezeichneten Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 151 BGB oder durch die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss angenommen wird (Greger in Greger/Unberath/Steffek, aaO, § 36 Rn. 13 ff.; Greger, MDR 2016, 365, 368; vgl. auch Roder in Roder/Röthemeyer/Braun, aaO, § 7 Rn. 26). Davon abgesehen, trifft die von diesen Literaturstimmen eingenommene Sichtweise nicht zu, weil die Bereitschaftserklärung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG regelmäßig kein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot des Unternehmers auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens enthält. 49
ihrem Umfang unklar beschriebene Bereitschaft dahin auszulegen wäre, dass sich die Beklagte ausnahmslos zu einer außergerichtlichen Streitschlichtung bereitfände, ist damit noch nicht die Aussage verbunden, dass die Beklagte eine Verpflichtung eingegangen ist, sich also einer außergerichtlichen Streitbeilegung nicht mehr einseitig ohne Verletzung rechtlicher Pflichten entziehen könnte. Dies ergibt sich schon aus dem allgemeinem Sprachverständnis, aber auch daraus, dass § 36 Abs. 1 VSBG ausdrücklich zwischen den beiden Mitteilungstatbeständen "Teilnahmeverpflichtung" und "Teilnahmebereitschaft" unterscheidet und im Falle einer nicht bestehenden Verpflichtung Angaben dazu verlangt, inwieweit zumindest eine Bereitschaft zur Mitwirkung an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vorhanden ist. 56
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.