G nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Zu den steuerfreien Umsätzen gehörten nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes, auch wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliege. Hier sei die Beklagte als Schadenregulierer für den Versicherer aufgetreten. Vom Vorsteuerabzug seien sämtliche Aufwendungen ausgeschlossen, die bei dem Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Gegenstand seiner unternehmerischen Betätigung - der Gewährung von Versicherungsschutz - anfielen. Daher gehörten auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Deckungsprozess zu den Kosten, die vom Ausschluss des Vorsteuerabzugs erfasst seien. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, weil die Beklagte lediglich als gesetzlicher Prozessstandschafter für den Versicherer tätig geworden sei. Insofern könne es für die steuerrechtliche Rechtsnatur der Leistung keinen Unterschied machen, ob der Versicherer selbst in Anspruch genommen worden wäre oder ob aufgrund der Regelung des § 126 Abs. 2 VVG die Beklagte als gesetzlicher Prozessstandschafter passivlegitimiert sei. Zutreffend habe das Amtsgericht auch die weiteren vor dem Landgericht Stuttgart von der Beklagten gegen die Klägerin und ihren Ehemann geführten Prozesse als "Annex" zu dem Hauptprozess angesehen. 5 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuerbeträge
1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil die Erstattung der Umsatzsteuer in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu Unrecht zugunsten der Beklagten festgesetzt worden ist. Ein derartiger Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt in Betracht, obwohl die Zahlung der Klägerin aufgrund rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfolgt ist (vgl. hierzu BGH, Urteile vom
G kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet hat.
G sind steuerfrei die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt. 9 Ein derartiger Fall einer Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG liegt hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Die Beklagte hat keine Leistungen an die Klägerin aufgrund eines Versicherungsverhältnisses erbracht. Anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VersR 1992, 1492) sind hier nicht Leistungen des Versicherers, sondern der Beklagten als Schadenabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 VVG zu beurteilen. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen, ist dieses
1 Satz 2 VVG im Versicherungsschein zu bezeichnen. Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden (§ 126 Abs. 2 Satz 1 VVG). Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer (§ 126 Abs. 2 Satz 2 VVG). Ferner ist § 727 ZPO entsprechend anzuwenden (§ 126 Abs. 2 Satz 3 VVG). 10 § 126 VVG entspricht der Vorgabe in § 8a Abs. 1 Satz 1 VAG (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2015). Hiernach hat ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen (Schadenabwicklungsunternehmen) zu übertragen. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht in der Vermeidung von Interessenkollisionen bei einem Kompositversicherer, der zusammen mit der Rechtsschutzversicherung noch andere Versicherungssparten betreibt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 126 Rn. 5; HK-VVG/Münkel, 3. Aufl. § 126 Rn. 3; MünchKomm-VVG/Richter, § 126 Rn. 1). Diese Gefahr einer Interessenkollision kann insbesondere in den Fällen bestehen, in denen der Rechtsschutzversicherer eines Geschädigten zugleich Haftpflichtversicherer des Gegners ist und Rechtsschutz gegen den Haftpflichtversicherer erforderlich wird. Um derartige Interessenkollisionen von vornherein zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Einschaltung eines selbständigen Schadenabwicklungsunternehmens vorgesehen. Bei diesem handelt es sich nach der gesetzlichen Regelung des § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG um einen gesetzlichen Prozessstandschafter für den Versicherer (vgl. BT-Drucks. 11/6341 S. 37; Armbrüster aaO Rn. 7; Münkel aaO Rn. 5; Richter aaO Rn. 9). Materiell-rechtlich verpflichtet aus dem Versicherungsverhältnis bleibt indessen auch weiterhin der Versicherer (Richter aaO). Aus diesem Grund sieht § 126 Abs. 2 Satz 2 VVG eine gesetzliche Rechtskrafterstreckung mit der Möglichkeit der Titelumschreibung entsprechend § 727 ZPO vor. 11 Als gesetzlicher Prozessstandschafter erbringt die Beklagte selbst keine Leistungen an den Versicherungsnehmer aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne von § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG. 12
G wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). An einer derartigen Organschaft fehlt es hier bereits deshalb, weil die Beklagte als Schadenabwicklungsunternehmen organisatorisch und personell vom Rechtsschutzversicherer getrennt sein muss (vgl. MünchKomm-VVG/Richter, § 126 Rn. 2). Diese Trennung ergibt sich aus den Anforderungen des § 8a VAG (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2015). Hiernach darf das Schadenabwicklungsunternehmen außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung durchführen (§ 8a Abs. 2 VAG a.F.). Die Geschäftsleiter des Schadenabwicklungsunternehmens dürfen nicht zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig sein, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt. Beschäftigte, die mit der Leistungsbearbeitung betraut sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit nicht für ein solches Versicherungsunternehmen ausüben (§ 8a Abs. 3 Satz 2 und 3 VAG a.F.). Schließlich dürfen Mitglieder des Vorstandes und die Beschäftigten eines unter § 8a Abs. 1 VAG a.F. fallenden Versicherungsunternehmens dem Schadenabwicklungsunternehmen keine Weisungen für die Bearbeitung einzelner Versicherungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter und die Beschäftigten des Schadenabwicklungsunternehmens ihrerseits dürfen einem solchen Versicherungsunternehmen keine Angaben machen, die zu Interessenkollisionen zum Nachteil des Versicherten führen können (§ 8a Abs. 4 VAG a.F.). 18 d) Ist die Beklagte somit nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG nicht von der Steuer befreit, so ist ihre Vorsteuerabzugsberechtigung
G nicht ausgeschlossen. Besteht ihre Berechtigung zum Vorsteuerabzug
G, so steht ihr die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu Lasten der Klägerin und ihres Ehemannes ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu. Die Klägerin kann diese von der Beklagten mithin außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattet verlangen (vgl. hierzu OLG Stuttgart Justiz 2000, 340, 341). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für den Anspruch der Klägerin nicht darauf an, ob die Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einen Vorsteuerabzug für die zu ihren Gunsten in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen ausgewiesene Umsatzsteuer vorzunehmen. Mayen Felsch Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308922016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.