BGH, Beschluss vom 29.06.2017 – I ZB 60/16 – Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel Die…
KORE308932017 ECLI:DE:BGH:2017:290617BIZB60.16.0 BGH 1. Zivilsenat 20170629 I ZB 60/16 Beschluss § 1040 Abs 1 S 2 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 103 InsO, §§ 103ff InsO, § 116 InsO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 20. Juni 2016, Az: 6 SchH 2/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel Die Bestimmung des § 116 InsO steht der Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel nicht entgegen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 20. Juni 2016 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Z. , Dr. H. und Prof. R. , vom 10. Februar 2016 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 7. November 2014 geltend gemachten Anträge unzuständig ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Wert des Beschwerdegegenstands: 33.878,40 € 1 I. Die Antragsgegnerin schloss am 2. Mai 2005 einen Bereederungsvertrag mit der S. Unternehmensbeteiligungsgesellschaft "C. M. " mbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) als Eignerin des Schiffs C. M. . Der Vertrag sollte bei einem Verkauf des Schiffs automatisch enden (Ziffer 8.2 des Vertrags). Die Vergütung der Antragsgegnerin war in Ziffer 4 des Vertrags und dessen Anhang 1 geregelt. Nach Ziffer 2 des Anhangs 1 sollte die Antragsgegnerin unter anderem eine Vergütung für Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Schiffs in Höhe von 1,5% (zuzüglich etwaiger Mehrwertsteuer) des Kaufpreises erhalten. Ziffer 9.2 des Vertrags enthält eine Schiedsvereinbarung, die folgenden Wortlaut hat:
All disputes arising out of or in connection with this contract or concerning its validity shall be finally settled by arbitration in accordance with the arbitration rules of the German Maritime Arbitration Association. The arbitration proceedings shall be held in Hamburg and in the English language.
2 Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 13. Dezember 2013 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit Beschluss vom 26. März 2014 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter ernannt.
3 Mit Schreiben vom 31. März 2014 zeigte der Antragsteller der Antragsgegnerin seine Bestellung an und erklärte für alle zwischen der Schuldnerin und der Antragsgegnerin bestehenden Vertragsverhältnisse die Nichterfüllung gemäß §§ 103 ff. InsO. Mit Kaufvertrag vom 1. April 2014 verkaufte der Antragsteller das Schiff zu einem Preis von 12.500.000 US-Dollar. Nach dem Verkauf des Schiffs machte die Antragsgegnerin einen Anspruch in Höhe von 1,5% des erzielten Kaufpreises (187.500 US-Dollar) geltend. Sie leitete wegen dieses Anspruchs ein Schiedsverfahren ein.
4 Durch Zwischenentscheid vom 10. Februar 2016 erklärte sich das Schiedsgericht für zuständig.
5 Der Antragsteller hat beantragt, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 7. November 2014 geltend gemachten Anträge unzuständig ist.
6 Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung der Antragsteller beantragt.
7 II. Das Oberlandesgericht hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneint. Dazu hat es ausgeführt:
8 Der Antragsteller als Insolvenzverwalter sei nicht an die ursprünglich zwischen der Schuldnerin und der Antragsgegnerin wirksam vereinbarte Schiedsklausel gebunden.
9 Soweit die Antragsgegnerin ihren mit der Schiedsklage verfolgten Anspruch darauf stütze, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Leistungen für die Veräußerung des Schiffs aufgrund einer Vereinbarung mit dem Antragsteller erbracht zu haben, sei nicht ersichtlich, dass dafür eine Schiedsvereinbarung bestehe. Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen als Anspruchsgrundlage auf den ursprünglichen Bereederungsvertrag berufe, sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar der Insolvenzverwalter grundsätzlich weiter an die Schiedsabrede gebunden. Diese Bindung bestehe aber nicht, soweit es um auf der Insolvenzordnung beruhende, insolvenzspezifische Rechte des Insolvenzverwalters gehe, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Schuldner abgeschlossenen Vertrag ergäben. Dies sei hier unabhängig davon der Fall, ob auf den Bereederungsvertrag § 103 InsO oder §§ 115, 116 InsO anzuwenden sei. Die Fragen, die im Streitfall zu beurteilen seien, beruhten im Wesentlichen nicht auf dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und auch nicht auf Erklärungen, die die Parteien im Hinblick auf den Vertrag abgegeben hätten. Vielmehr bestimmten sich die Rechtsfolgen maßgeblich aus der Insolvenzordnung, die sowohl die Voraussetzungen für das Erlöschen eines Geschäftsbesorgungsvertrags wie auch die Frage regele, ob und in welchem Umfang der Vertrag als fortbestehend gelte.
10 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ergebe sich im Streitfall aus der Entscheidungserheblichkeit insolvenzspezifischer Rechte des Insolvenzverwalters, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
11 1. Der Antragsteller ist als Insolvenzverwalter grundsätzlich an die von der Schuldnerin mit der Antragsgegnerin in Ziffer 9.2 des Bereederungsvertrags vereinbarte Schiedsklausel gebunden.
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14 2. Der von der Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht geltend gemachte Anspruch wird trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Schiedsvereinbarung erfasst.
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16 Die Streitigkeit über die von der Antragsgegnerin beanspruchte Vergütung aus Notgeschäftsführung wird von der Schiedsklausel erfasst. Es handelt sich um einen Anspruch, der im Zusammenhang mit dem Bereederungsvertrag steht. Der Vergütungsanspruch aus Notgeschäftsführung gemäß § 115 Abs. 2 InsO beruht darauf, dass der Auftrag insoweit als fortbestehend gilt. Der Anspruch knüpft damit an den vorher bestehenden Auftrag, hier den Bereederungsvertrag, an und setzt ihn voraus. Die von der Antragsgegnerin behaupteten vergütungspflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Schiffs stehen im Zusammenhang mit der Beendigung und Abwicklung des Bereederungsvertrags.
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Ebenso verhält es sich mit dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO. Dabei handelt es sich um keine Befugnis, die ursprünglich dem Insolvenzschuldner zustand, und die deshalb Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen einschließlich einer entsprechenden Schiedsabrede hätte sein können, sondern um ein gesetzlich dem Insolvenzverwalter zustehendes Recht (BGH, SchiedsVZ 2011, 281 Rn. 14 aE). Allgemein entfällt die Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede, wenn es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Insolvenzschuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen und daher insolvenzspezifisch sind.
Der Schuldner ist nicht befugt, über sie zu verfügen oder Einfluss darauf zu nehmen, wann, in welcher Weise und bei welcher Stelle sie geltend gemacht werden (BGH, SchiedsVZ 2011, 281 Rn. 14).
19 Demgegenüber bleibt es bei einem Streit, ob einem Gläubiger ein Aus- oder Absonderungsrecht in der Insolvenz des Schuldners zusteht, bei der Bindung des Insolvenzverwalters an eine Schiedsvereinbarung (BGH, ZInsO 2004, 88), obwohl diese Gläubigerrechte ihre Grundlage ebenfalls in den Vorschriften der Insolvenzordnung finden. Ebenso bleibt der Insolvenzverwalter an eine Schiedsvereinbarung gebunden, wenn er gemäß § 166 Abs. 2 InsO eine Forderung einzieht, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat (BGH, WM 2013, 1514 Rn. 9). Dieses Einziehungsrecht ist dem Verwalter zwar von der Insolvenzordnung besonders verliehen. Der Schuldner selbst hätte es nicht. Auf die einzuziehende Forderung als solche, die der Schiedsabrede unterliegt, wirkt sich das besondere Einziehungsrecht des Verwalters gemäß § 166 Abs. 2 InsO jedoch nicht aus. Eingezogen wird die vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete und von ihm sicherungshalber abgetretene Forderung. Ebenso wie der Sicherungsnehmer dann bei einer Zahlungsklage an die Schiedsvereinbarung gebunden gewesen wäre, gilt dies für den Verwalter, der gemäß § 166 Abs. 2 InsO anstelle des Sicherungsnehmers die Forderung einzieht. Wie der Sicherungsnehmer hat er die vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geschaffene Rechtslage insoweit hinzunehmen (BGH, WM 2013, 1514 Rn. 10).
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Für die Annahme eines insolvenzspezifischen Rechts reiche es aus, dass §§ 115, 116 InsO bestimmte Rechtsfolgen regelten, auf die sich der Insolvenzverwalter berufen könne, wenn er Ansprüchen ausgesetzt sei, die auf Verträge gestützt seien, die nach diesen Normen erlöschten. Für die Frage, ob Ansprüche aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag bestünden, müssten die Vorfragen geklärt werden, ob der Vertrag nach §§ 115, 116 InsO erloschen sei sowie ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Notgeschäftsführung zu bejahen sei, die zu einem fingierten Fortbestehen des Vertrags führe. Dabei handele es sich um Fragen, die in der Insolvenzordnung geregelt seien und nicht im Vertrag.
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23 Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist für die Frage, ob insolvenzspezifische Rechte des Insolvenzverwalters in Rede stehen, nicht maßgeblich, dass sich die Rechtsfolgen der §§ 115, 116 InsO nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen im Geschäftsbesorgungsvertrag und dem Verhalten der Vertragsparteien ergeben, sondern abschließend im Gesetz geregelt sind. Das ist auch in den Fällen der Aus- oder Absonderungsrechte von Gläubigern oder der Einziehung zur Sicherheit abgetretener Forderungen durch den Verwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO so, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine insolvenzspezifischen Rechte des Insolvenzverwalters betroffen sind (vgl. BGH, ZInsO 2004, 88; WM 2013, 1514 Rn. 9). Zwar haben sowohl das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO als auch die Vorschriften der §§ 115, 116 InsO die Frage zum Gegenstand, wie sich das Insolvenzverfahren auf die Erfüllung der vom Schuldner begründeten Rechtsgeschäfte auswirkt. Anders als § 103 InsO verleihen die §§ 115, 116 InsO dem Insolvenzverwalter jedoch kein Recht. Vielmehr handelt es sich bei Vergütungsansprüchen nach § 115 Abs. 2 oder 3 InsO um vertragliche Ansprüche des Auftragnehmers.
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25 Liegen dagegen die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung gemäß § 115 Abs. 2 InsO vor, ist der Beauftragte mit seinen Ersatzansprüchen Massegläubiger. Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt der Auftrag "insoweit", das heißt in dem für die Notgeschäftsführung erforderlichen Umfang, als fortbestehend. Grundlage der Erbringung von Leistungen im Wege der Notgeschäftsführung und daraus erwachsenden Vergütungsansprüchen des Beauftragten sind danach Leistungsumfang und Vergütungsregelung des vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Schuldner abgeschlossenen Vertrags. Zur Notgeschäftsführung ist der Beauftragte nur innerhalb der Besorgung des übertragenen Geschäfts berechtigt, soweit mit einem Aufschub Gefahr verbunden ist und der Insolvenzverwalter nicht anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Beauftragte ist trotz des an sich eingetretenen Erlöschens des Auftragsverhältnisses im Sinne einer nachwirkenden Treue- und Fürsorgepflicht gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Masse zu treffen (vgl. MünchKomm.InsO/Ott/Vuia aaO § 115 Rn. 16).
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29 Für die Annahme eines von der Bindung an die Schiedsvereinbarung befreienden insolvenzspezifischen Rechts reicht es nicht aus, dass sich der Insolvenzverwalter auf bestimmte in der Insolvenzordnung geregelte Rechtsfolgen berufen kann, wenn er Ansprüchen ausgesetzt ist, die ihre Grundlage in nach der Insolvenzordnung erloschenen Verträgen finden.
30 3. Weitere Feststellungen sind nicht mehr erforderlich, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 577 Abs. 5 ZPO). Der Rechtsbeschwerde ist stattzugeben. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit zu Recht festgestellt.
31 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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