KORE308942010 BGH 12. Zivilsenat 20101103 XII ZB 177/10 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 236 ZPO, § 520 ZPO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 25. März 2010, Az: 12 UF 185/09, Beschlussvorgehend AG Hamburg-Barmbek, 10. September 2009, Az: 892 F 125/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltsverschulden bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Erforderliche Darlegung zur Kanzleiorganisation bei möglicher Fristenstreichung durch den Rechtsanwalt selbst Besteht in einer Anwaltskanzlei die Möglichkeit, dass ein Rechtsanwalt selbst Fristen streicht und bleibt offen, wer eine Frist zu Unrecht gestrichen hat, so muss der Rechtsanwalt ein eigenes Verschulden ausräumen und gegebenenfalls zu den organisatorischen Maßnahmen, die er zur Vermeidung von Fehlerquellen durch die Kompetenzüberschneidung getroffen hat, Stellung nehmen . Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. März 2010 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Beschwerdewert: 3.720 € I. 1 Der Antragsteller hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 23. September 2009 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - rechtzeitig Berufung eingelegt. Der mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24. November 2009 eingereichte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde mit Verfügung des Oberlandesgerichts vom 26. November 2009, zugestellt am 1. Dezember 2009, zurückgewiesen, weil die Berufungsbegründungsfrist vor Eingang des Fristverlängerungsantrages abgelaufen war. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009, der am 7. Dezember 2009 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und seinen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wiederholt. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, die Berufungsbegründungsfrist sei aufgrund eines Versehens einer Rechtsanwaltsfachangestellten versäumt worden. In seiner Kanzlei sei seine Rechtsfachwirtin L. angewiesen, die Fristsachen am Tag des Fristablaufs mit einem entsprechenden sichtbaren Vermerk auf dem Aktendeckel an eine bestimmte Stelle des Schreibtisches des Prozessbevollmächtigten zu legen. Nach Vorlage der Akten werde dies im Fristenkalender mit einem Häkchen versehen. Die Frist werde durch die Rechtsfachwirtin erst gestrichen, nachdem der Schriftsatz gefaxt worden sei oder im täglichen Postausgang liege. Die Rechtsfachwirtin verlasse das Büro nicht, bevor nicht alle Fristen im Fristenkalender gestrichen worden seien. Er selbst kontrolliere vor dem Verlassen des Büros, ob alle Fristen gestrichen worden seien. 2 Am 23. November 2009 sei er wegen eines Gerichtstermins erst um 19.10 Uhr in sein Büro zurückgekehrt. Dort habe er an der Stelle, an der die Akten mit Fristabläufen hätten liegen sollen, keine Akten vorgefunden. Seine Rechtsanwaltsfachangestellte W. habe versehentlich die Wiedervorlagen für diesen Tag auf die Akten mit dem Fristablauf gelegt und sodann diesen Stapel an die Stelle des Schreibtisches geschoben, an der stets die Wiedervorlagen lägen. 3 Vor Verlassen des Büros habe er überprüft, ob alle Fristen gestrichen gewesen seien. Dies sei der Fall gewesen. Es habe sich im Büro allerdings nicht aufklären lassen, wer die Frist gestrichen habe. Weder L. noch W. hätten sich daran erinnern können, die Frist gestrichen zu haben. 4 Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. II. 5 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7). 6 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig. Denn die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch ist sie geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen; auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 7 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten hinreichende organisatorische Maßnahmen für eine wirksame Ausgangskontrolle getroffen worden seien. Die Rechtsfachwirtin L. habe an Eides statt versichert, dass sie am Abend des 23. November 2009 die Fristen kontrolliert habe und diese alle gestrichen gewesen seien. Sie könne sich nicht erinnern, die Frist gestrichen zu haben. Sie sei wohl davon ausgegangen, der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe die Frist gestrichen. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergebe sich, dass die Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers keine eindeutige Aufgabenzuweisung enthalte, da neben der für die Ausgangskontrolle und das Streichen im Fristenkalender zuständige Bürokraft ohne deren Wissen auch andere Personen Zugriff auf den Kalender gehabt hätten und das Streichen von Fristen hätten vornehmen können. Hätte eine Ausgangskontrolle mit eindeutig beschriebener Aufgabenzuweisung und Verantwortlichkeit bestanden, wäre die Frist ohne die erforderliche Ausgangskontrolle nicht gestrichen und die Fristversäumung vermieden worden (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 8 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.