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BGH 3 StR 585/17

KORE308942018 ECLI:DE:BGH:2018:140618U3STR585.17.0 BGH 3. Strafsenat 20180614 3 StR 585/17 Urteil § 127 StGB vorgehend LG München II, 10. August 2017, Az: 11 Js 32746/15 - 4 KLs DEU Bundesrepublik Deu

§ 224Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 St

GB, seinen Schlag gegen den Zeugen Z. als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB, die dem Tatplan entsprechende Verbrechensandrohung durch S. als - gegenüber beiden Geschädigten tateinheitlich begangene - Bedrohung nach § 241 Abs. 1, § 52 StGB und das Zerschlagen der Glasfüllung der Tür sowie der Glasvitrine durch den Angeklagten N. als Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB gewertet. Näherer Betrachtung bedarf lediglich die von Gr. vorgenommene Misshandlung des unbekannten Flüchtenden: 44 aa) Diese dem gemeinsamen Tatplan entsprechende, dem Angeklagten N. als Mittäter zuzurechnende Tat stellt weder eine mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) noch eine mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) begangene, sondern lediglich eine einfache Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) dar. 45

(1)Die Feststellungen belegen nicht, dass Gr. bei dem Flüchtenden den Körperverletzungserfolg mittels der Vorhangstange als gefährlichem Werkzeug hervorrief. Eine

§ 224Abs. 1 Nr. 2 St

GB begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt. Wird eine Person durch einen gezielten Hieb mit einem Schlagwerkzeug zu Fall gebracht, kann der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur erfüllt sein, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens ausgelöst wird. Erst mittelbar, infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Schäden sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Schlagwerkzeug und Körper zurückzuführen, so dass eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung allein hierauf nicht gestützt werden kann (vgl. KG, Beschluss vom

  1. Mai 2011 - 1 Ss 20/11, NStZ 2012, 326, 327; S/S-Stree/Sternberg-Lieben, StGB,
  2. Aufl., § 224 Rn. 3a; ferner - entsprechend für einen Anstoß mit dem Kraftfahrzeug - BGH, Beschlüsse vom
  3. Dezember 2012 - 4 StR 292/12, juris Rn. 10 f.; vom
  4. Juli 2013 - 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36, 37; vom
  5. November 2014 - 4 StR 200/14, NStZ-RR 2015, 244). Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass schon Gr. s Schlag mit der Vorhangstange auf den Fuß des Weglaufenden für diesen schmerzhaft war; vielmehr deuten sie darauf hin, dass der Einsatz der Stange zum Stolpern führte und die Schmerzen erst sturzbedingt eintraten. 46

(2)Auf der Grundlage der Feststellungen liegt auch eine gemeinschaftliche Begehungsweise nicht vor. Eine

§ 224Abs. 1 Nr. 4 St

GB ist nur gegeben, wenn Täter und weiterer Beteiligter bei der Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken, wobei es bereits genügt, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4 mwN). Daran fehlt es indes, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden. Denn in einem solchen Fall stehen dem jeweiligen Opfer die Beteiligten gerade nicht gemeinschaftlich gegenüber. Damit mangelt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, wenn einem Geschädigten mehrere Angreifer körperlich gegenüberstehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit objektiv oder aus seiner subjektiven Sicht eingeschränkt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 3 StR 171/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 5; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 93/17, NStZ-RR 2017, 339; ferner BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573). Da den Feststellungen zufolge N. , B. sowie S. im Tatzeitpunkt darin begriffen waren, den Döner-Imbiss zu betreten, und der unbekannte Flüchtende, nachdem er sich bereits einige Meter entfernt hatte, allein dem gesonderten Angriff Gr. s ausgesetzt war, lag ein gemeinschaftliches Zusammenwirken mehrerer Personen zum Nachteil dieses Geschädigten nicht vor. 47

  1. bb)Für eine eventuelle Verurteilung des Angeklagten N. wegen einer zum Nachteil des unbekannten Flüchtenden tateinheitlich verwirklichten Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB mangelt es an der Verfahrensvoraussetzung des § 230 Abs. 1 StGB; weder liegt ein Strafantrag vor, noch hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf diese Tat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. 48
  2. cc)Der Senat kann hinsichtlich des Schuldspruchs analog § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin entscheiden, dass diese Verurteilung des Angeklagten N. wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des unbekannten Flüchtenden ersatzlos in Wegfall gerät. Denn in einer neuen Hauptverhandlung sind keine weitergehenden Feststellungen zum Einsatz der Holzstange als gefährliches Werkzeug zu erwarten. Gleiches gilt für einen hierauf bezogenen Vorsatz des Angeklagten Gr. , der zu einer - dem Angeklagten N. zurechenbaren - Strafbarkeit wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung führte. 49
  3. c)Hinsichtlich der Konkurrenzen hat die Strafkammer zutreffend angenommen, dass sämtliche Taten im Fall 5 der Urteilsgründe aufgrund natürlicher Handlungseinheit miteinander idealkonkurrieren (§ 52 StGB). Die Tatausführenden verübten die Delikte aufgrund des zuvor gefassten einheitlichen Tatentschlusses in engem zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang. Die Handlungen fanden zum Teil zeitgleich statt; im Übrigen gingen sie unmittelbar ineinander über. Wenngleich eine natürliche Handlungseinheit regelmäßig nicht naheliegt, falls mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter unterschiedlicher Rechtsgutsträger verletzt werden, ist sie doch auch in derartigen Fällen ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn - wie hier - eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen des außergewöhnlich engen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 StR 354/00, NJW 2001, 838, 839 mwN; Urteil vom 29. März 2012 - 3 StR 422/11, StV 2013, 382, 383). Ohnehin beschwert die Annahme von Tateinheit den Angeklagten N. nicht. 50 Entgegen der Auffassung der Strafkammer steht auch die Tat im Fall 4 der Urteilsgründe in Idealkonkurrenz zu der Gesamtheit der Delikte im Fall 5 der Urteilsgründe. Sofern der Tatbestand des § 127 StGB in der Tathandlungsvariante des Bildens verwirklicht wird, ist im Verhältnis zu einer von einem Gruppenmitglied in Realisierung des Gruppenzwecks ausgeführten Tat zwar grundsätzlich Tatmehrheit anzunehmen (vgl. SSW-StGB/Fahl, 3. Aufl., § 127 Rn. 15; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, § 127 Rn. 16; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 127 Rn. 39; Matt/Renzikowski/Kuhli, StGB, § 127 Rn. 27). Das gilt jedoch - abhängig von den konkreten Umständen - nicht, wenn es sich um einen für die strafbare Einzelunternehmung spontan gebildeten, nur für kurze Zeit existierenden Personenzusammenschluss (Ad-hoc-Gruppe) handelt. Hier formierte sich die Gruppe, als sich die Mitglieder über die "Vergeltungsaktion" abschließend einigten; zu den Straftaten (dem Randalieren, Drohen, Prügeln vor und in dem Döner-Imbiss), in denen sich der Gruppenzweck erschöpfte, waren sie fest entschlossen, als sie die Wohnung in Richtung des Bahnhofs verließen. 51 3. Die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der für diese Fälle verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die zugehörigen Feststellungen bleiben von den allein den Schuldspruch betreffenden Wertungsmängeln unberührt und können somit bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO). 52 4. Die Schuldspruchänderung hinsichtlich der Fälle 4 und 5 sowie die Aufhebung des diesbezüglichen Straf- und des Gesamtstrafenausspruchs sind gemäß § 357 StPO auf die sieben nichtrevidierenden Angeklagten zu erstrecken, weil die dargelegten Rechtsfehler sie gleichermaßen betreffen. 53 Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Becker Ri‘inBGH Dr. Spaniol befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Berg Becker Hoch Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308942018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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