BGH, Beschluss vom 27.10.2016 – I ZB 21/16 – Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft: Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen…
KORE308952016 ECLI:DE:BGH:2016:271016BIZB21.16.0 BGH 1. Zivilsenat 20161027 I ZB 21/16 Beschluss § 802d Abs 1 ZPO vorgehend LG Schwerin, 25. Februar 2016, Az: 5 T 277/15vorgehend AG Schwerin, 25. August 2015, Az: 50 M 2084/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft: Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses Der Gläubiger kann durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten.
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Schwerin - Zivilkammer 5 - vom 25. Februar 2016 aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 23. Juni 2015 auszuführen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1 I. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 beantragte die Gläubigerin, der Schuldnerin gemäß § 802f ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen. In dem Antrag bestimmte sie:
Sollte der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre nach altem Recht des § 807 ZPO oder der letzten zwei Jahre gemäß § 802c ZPO eine Vermögensauskunft abgegeben haben, so wird beantragt, dem Gläubiger einen Abdruck des beim Gericht bzw. beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegten Vermögensverzeichnisses zuzuleiten, wenn das Verzeichnis nicht älter als zwölf Monate ist. Bei einem älteren Verzeichnis erfolgt Antragsrücknahme. Ist das Verzeichnis älter, wird um Mitteilung gebeten, wann und wo die Vermögensauskunft abgegeben wurde.
2 Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Auftrags abgelehnt, weil weder die Vermögensauskunft noch die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses an eine Bedingung geknüpft werden könne.
3 Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die daraufhin von der Gläubigerin beim Landgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.
4 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gerichtsvollzieher habe den Vollstreckungsauftrag zu Recht abgelehnt, weil er mit unzulässigen Einschränkungen versehen sei. Aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesbegründung zu § 802d ZPO ergebe sich, dass der Antrag des Gläubigers auf Abnahme der Vermögensauskunft die alternative und zwingende Handlungsanweisung an den Gerichtsvollzieher enthalte, entweder die Vermögensauskunft abzunehmen, sofern eine solche in den letzten zwei Jahren nicht abgegeben worden sei, oder das vorhandene Vermögensverzeichnis aus den letzten zwei Jahren an den Gläubiger zu übersenden. Dadurch sei die Dispositionsfreiheit des Gläubigers wirksam eingeschränkt.
5 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin stehe unter einer unzulässigen Bedingung, wenn sie eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses nur für den Fall beantrage, dass dieses Verzeichnis nicht älter als zwölf Monate sei.
6 1. Nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Ist dies nicht der Fall, bestimmt § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuleitet.
7 2. Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Gläubiger auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d ZPO verzichten oder den Zwangsvollstreckungsauftrag in der Weise beschränken kann, dass der Gerichtsvollzieher von der Übersendung eines älteren, beispielsweise mehr als sechs oder zwölf Monate alten, Vermögensverzeichnisses absehen muss.
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Lasse man einen Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu, unterblieben zudem Folgeeintragungen in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO. Entgegen der Absicht des Gesetzgebers könne das Verzeichnis dann seine Warnfunktion hinsichtlich der Kreditunwürdigkeit der eingetragenen Schuldner nicht erfüllen. Dieser Auslegung stehe die Dispositionsfreiheit des Gläubigers nicht entgegen, da die automatische Übersendung des Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses im Verhältnis zum Erstantrag keine gesonderte, weitere Vollstreckungsmaßnahme darstelle, sondern schon der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers kraft Gesetzes die alternative Handlungsanweisung an den Gerichtsvollzieher enthalte, entweder die Vermögensauskunft abzunehmen oder das bereits vorhandene Vermögensverzeichnis aus den letzten zwei Jahren an den Gläubiger zu übersenden.
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10 3. Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an.
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Soweit … der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermögensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist, bestimmt Satz 2, dass der Gerichtsvollzieher ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss.
14 Damit wird lediglich beschrieben, welche Rechte den Gläubigern während der Sperrfrist zustehen. Es ist nicht erkennbar, dass dadurch von dem an anderer Stelle der Gesetzesbegründung ausdrücklich anerkannten Grundsatz abgewichen werden sollte, wonach der Gläubiger Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs bestimmt (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drucks. 16/10069, S. 24).
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17 Allerdings ist die Funktion des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person (Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drucks. 16/10069, S. 37) beeinträchtigt, wenn es ein Folgegläubiger durch die Formulierung seines Vollstreckungsauftrags in der Hand hat, ob eine erneute Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO erfolgt oder nicht. Die Neuregelungen zum Schuldnerverzeichnis haben aber nichts daran geändert, dass es allein die Entscheidung des Gläubigers ist, ob er Maßnahmen zur Durchsetzung seines Vollstreckungstitels ergreifen will. Sieht er davon ab, unterbleibt eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.
Nichts anderes gilt, wenn der Gläubiger einen unbeschränkt erteilten Vollstreckungsauftrag gemäß § 802c ZPO später zurücknimmt. Steht in diesen Fällen außer Frage, dass es allein auf einer Willensentscheidung des Gläubigers beruht, ob eine (erneute) Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt oder nicht, so kann der Gesichtspunkt der Vollständigkeit und Richtigkeit des Schuldnerverzeichnisses auch nicht dafür ins Feld geführt werden, dem Gläubiger zu verwehren, den Antrag auf Zuleitung der Abschrift einer erteilten Vermögensauskunft zu beschränken (vgl. OLG Schleswig, DGVZ 2015, 88, 90; OLG Hamm, NJOZ 2015, 1100, 1103). Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, kann kein Gläubiger gezwungen werden, eine begonnene Vollstreckungsmaßnahme gegen seinen Willen kostenpflichtig deshalb fortzuführen, weil dies im Interesse der Allgemeinheit der Gläubiger wäre.
Vielmehr dient das Vollstreckungsrecht dem Interesse des einzelnen Gläubigers (vgl. Zöller/Stober aaO Vor § 704 Rn. 21). Das Informationsinteresse der Allgemeinheit vermag ohne eine entsprechende ausdrückliche Anordnung des Gesetzes keine Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Einzelgläubigers zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2015, 1099, 1103).
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20 Außerdem hat der Gläubiger ein Interesse daran, statt der Gebühr von 33 € (Nr. 261 KV GvKostG) für die Übersendung der erteilten Vermögensauskunft, die für ihn nutzlos ist, bei einem zulässigen Verzicht auf die Übersendung lediglich die Nichterledigungsgebühr von 15 € (Nr. 604 KV GvKostG) zu zahlen.
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Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich.
22 Anders als das Beschwerdegericht annimmt, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Klarstellung des bereits seit dem 1. Januar 2013 geltenden Vollstreckungsrechts. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung (BT-Drucks. 18/7560, S. 37) dient die Hinzufügung des neuen letzten Halbsatzes in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO der Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob der Gläubiger auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten kann. Weiter heißt es, gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an die Gläubiger Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden könne. Vor diesem Hintergrund solle der Gläubiger nicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses verzichten können, da andernfalls der Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses, Auskunft über die Kreditunwürdigkeit einer Person zu geben, nicht erreicht werden könne.
23 Diese Überlegungen zum künftigen Recht sind für die Auslegung des geltenden § 802d ZPO ohne Bedeutung. Die nunmehr beabsichtigte Indienstnahme des einzelnen Gläubigers für die Gesamtheit der Gläubiger eines bestimmten Schuldners ist dem Vollstreckungsrecht grundsätzlich fremd und bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, an der es bislang fehlt.
24 4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung erfolgt und keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 ZPO).
25 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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