KORE308962010 BGH 8. Zivilsenat 20101012 VIII ZB 16/10 Beschluss Vorbem 3 Abs 3 RVG-VV, Nr 3202 RVG-VV vorgehend LG München I, 10. Februar 2010, Az: 13 T 19710/09, Beschlussvorgehend AG München, 26. März 2009, Az: 415 C 35737/07, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall der Terminsgebühr Eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem Gerichtstermin entsteht nur, wenn der Termin auch stattfindet. Dies setzt voraus, dass das Gericht, sofern der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, zumindest konkludent mit dem Termin "begonnen" hat . Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. Februar 2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 26. März 2009 abgeändert. Die von den Klägern als Gesamtschuldnern an den Beklagten nach dem Beschluss des Landgerichts München I vom 27. November 2008 für das Berufungsverfahren zu erstattenden Kosten werden auf 1.177,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2008 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Beschwerdewert: 865,37 € I. 1 Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für die auf den 27. November 2008, 9.20 Uhr, angesetzte, jedoch nicht durchgeführte Berufungsverhandlung die beantragte Terminsgebühr in Höhe von 727,20 € beanspruchen kann. 2 Die Kläger haben den Beklagten aus einer nachträglichen Neuberechnung der Miete für das von ihm gemietete Wohnhaus auf Zahlung von 17.899,24 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. 3 Mit Schriftsatz vom 26. November 2008 haben die Kläger die Rücknahme der Berufung erklärt. Dieser Schriftsatz ist als Telefax bei dem Landgericht München I ausweislich der Sendekennung am 27. November 2008 um 9.13 Uhr eingegangen. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat den Vorsitzenden der Zivilkammer kurz vor dem Termin telefonisch von der Berufungsrücknahme unterrichtet. Der Vorsitzende hat sodann den Termin vom 27. November 2008 aufgehoben. Aus einer dienstlichen Stellungnahme des Kammervorsitzenden ergibt sich, dass das Verfahren im Aushang vor dem Gerichtssaal nicht abgesetzt worden war, der Termin jedoch nicht aufgerufen, sondern der - sich selbst vertretende - Beklagte über die zwischenzeitlich eingegangene Berufungsrücknahme informiert worden ist. 4 Der Beklagte hat für das Berufungsverfahren die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr beantragt und dazu vorgetragen, er sei erst im Termin von der Berufungsrücknahme informiert worden; von einem am 26. November 2008 um 19.24 Uhr in seinem Büro eingegangenen Fax der Klägervertreterin mit der Mitteilung der Berufungsrücknahme habe er erst am Folgetag nach Rückkehr von dem Gerichtstermin Kenntnis erlangt. 5 Das Amtsgericht hat die beantragte Terminsgebühr gegen die Kläger festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Festsetzung der Terminsgebühr. II. 6 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hat - wie zuvor schon die Rechtspflegerin - zu Unrecht die vom Beklagten beantragte Terminsgebühr gegen die Kläger festgesetzt. Eine Terminsgebühr ist in der Berufungsinstanz nicht entstanden. Dies führt zur Herabsetzung der gegen die Kläger festzusetzenden Kosten um 727,20 € nebst Mehrwertsteuer. 7 1. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr nach Nr. 3202 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG mit der Begründung bejaht, der Beklagte habe, wie er anwaltlich versichert habe, bis zur Terminsstunde keine Kenntnis von der Berufungsrücknahme gehabt. Ob eine Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn der Beklagtenvertreter zur Terminsstunde verhandlungsbereit erschienen sei, das Gericht die Sache aber wie hier wegen der zwischenzeitlich eingegangenen Berufungsrücknahme nicht mehr aufrufe, sei streitig. Um insoweit Zufälligkeiten zu vermeiden, sei nicht auf den Aufruf der Sache, sondern auf Zurechnungskriterien abzustellen. Vorliegend sei es den Klägern zuzurechnen, dass der Beklagte zur Terminsstunde erschienen sei. Bei der Berufungsrücknahme per Fax am Vorabend des Termins gegen 19.24 Uhr habe die Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Zugrundelegung üblicher Zeiten nicht mehr davon ausgehen können, dass der Beklagte rechtzeitig informiert werde. Gleiches gelte für ihre Anrufe am Folgetag bei Gericht. 8 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.