KORE308962015 BGH 9. Zivilsenat 20150924 IX ZR 207/14 Urteil § 85 Abs 2 ZPO, § 514 Abs 2 ZPO, § 565 ZPO vorgehend OLG Düsseldorf, 13. Juni 2014, Az: I-7 U 169/12vorgehend LG Duisburg, 24. April 2012, Az: 1 O 96/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässigkeit der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts: Verschulden des Berufungsverfahrens bei Versäumung des Einspruchstermins durch eine plötzlich auftretende Krankheit Zur Unterrichtungspflicht eines durch plötzlich auftretende Krankheit an der Wahrnehmung des Einspruchstermins gehinderten Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Gericht. Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf 493.590,77 €. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 493.590,77 € wegen anwaltlicher Falschberatung. Das Landgericht hat ihre Klage überwiegend abgewiesen. Hiergegen haben die Klägerin Berufung und der Beklagte Anschlussberufung eingelegt, soweit er zur Zahlung von 7.692,47 € nebst Zinsen und zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € verurteilt worden ist. Das Berufungsgericht hat auf Antrag des Beklagten mit Versäumnisurteil vom 11. Oktober 2013 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. In dem auf den 13. Juni 2014, 12.00 Uhr, anberaumten Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache ist für die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung wiederum niemand erschienen. Auf Antrag des Beklagten hat das Berufungsgericht daraufhin den Einspruch der Klägerin durch im Termin verkündetes zweites Versäumnisurteil verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. 2 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 3 Die Klägerin hat mit ihrer Revision vorgetragen: Ihre Prozessbevollmächtigte habe bereits unter Übelkeit und Durchfall gelitten, als sie am 13. Juni 2014 um 10.15 Uhr mit ihrem Pkw von ihrer Wohnung in Köln in Richtung ihrer Kanzlei in Mülheim an der Ruhr aufgebrochen sei. Gegen 10.45 Uhr habe sich ihr Gesundheitszustand schnell und durchgreifend verschlechtert. Daher habe sie nach Eintreffen in den Kanzleiräumen gegen 11.30 Uhr sogleich die Waschräume aufsuchen müssen. Nach Eintritt einer geringfügigen Besserung habe sie sich in die unterhalb ihrer Kanzlei gelegene Arztpraxis begeben. Da sie über kein Büropersonal verfüge und die Prozessakte nicht in die Arztpraxis mitgenommen habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, das Berufungsgericht selbst oder durch eine Arzthelferin von ihrer Erkrankung zu unterrichten. Ihr am Terminstag ortsabwesender Bürokollege hätte den Termin vor dem Berufungsgericht auch im Fall eines Anrufs um 11.30 Uhr, als sie sich in ärztliche Behandlung begeben konnte, nicht mehr rechtzeitig wahrnehmen können. Erst gegen 14.00 Uhr habe sie ein Schreiben an das Oberlandesgericht Düsseldorf aufsetzen und mit dem ihre Verhandlungsunfähigkeit bescheinigenden ärztlichen Attest per Fax versenden können. II. 4 Das Rechtsmittel ist statthaft, jedoch unzulässig. 5 1. Gegen ein zweites Versäumnisurteil eines Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung gemäß § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt (BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, WM 2008, 1231 Rn. 3 mwN). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels setzt jedoch die schlüssige Darlegung voraus, dass kein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen habe (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 – IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; vom 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448 Rn. 12; Beschluss vom 12. März 2013 - VIII ZB 42/12, nv Rn. 5). Die Verschuldensfrage richtet sich hierbei nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 Rn. 6; vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Rn. 11). Bei dieser Bewertung ist das Revisionsgericht nicht an den Informationsstand gebunden, über den das Berufungsgericht bei Erlass seiner Entscheidung verfügte (BGH, Urteil vom 25. November 2008, aaO). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan, dass sie den Einspruchstermin unverschuldet versäumt hat. Vielmehr beruht die Säumnis im Termin vom 13. Juni 2014 bereits nach dem klägerischen Vortrag auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das sich die Klägerin als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO). 6 2. Für die Entscheidung kann unterstellt werden, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 13. Juni 2014 erkrankungsbedingt nicht zu der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anreisen konnte. Dieser Umstand genügt aber nicht für die Annahme, die Prozessbevollmächtigte habe den Termin unverschuldet versäumt. Eine schuldhafte Säumnis liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Vertagung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998, aaO; vom 3. November 2005, aaO Rn. 14; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl., § 514 Rn. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 514 Rn. 9). Bereits aus dem dargelegten zeitlichen Ablauf ergibt sich, dass es der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen ist, das Berufungsgericht rechtzeitig telefonisch über ihre krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit selbst in Kenntnis zu setzen oder über ihren Bürokollegen informieren zu lassen. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.