KORE309012017 ECLI:DE:BGH:2017:091117UVIIZR62.17.0 BGH 7. Zivilsenat 20171109 VII ZR 62/17 Urteil § 249 BGB, § 287 Abs 1 ZPO, § 54 StGB vorgehend OLG Köln, 9. März 2017, Az: I-7 U 54/15, Urteilvorgehend BGH, 22. September 2016, Az: VII ZR 14/16, Versäumnisurteilvorgehend OLG Köln, 17. Dezember 2015, Az: I-7 U 54/15, Urteilvorgehend LG Köln, 8. April 2015, Az: 7 O 231/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung eines Zuschauers eines Fußballspiels wegen des Zündens eines Sprengkörpers: Höhe des Schadensersatzanspruchs für den finanziellen Schaden des Vereins durch einen gegen den Verein für diesen und weitere Vorfälle gemeinsam verhängte Verbandsstrafe Zur Höhe der Haftung eines Zuschauers eines Fußballspiels, der einen gezündeten Sprengkörper auf einen Teil der Tribüne geworfen hat, für den finanziellen Schaden des Vereins durch eine gegen den Verein für diesen und weitere Vorfälle gemeinsam verhängte Verbandsstrafe. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des Sportvereins 1. Fußball-Club Köln 01/07 e.V. (1. FC Köln). Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 30.000 €, weil er als Zuschauer eines Heimspiels ihrer Lizenzspielermannschaft am 9. Februar 2014 in der zweiten Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 einen Knallkörper gezündet und auf den Unterrang der Tribüne geworfen hatte, wo dieser detonierte und sieben Zuschauer verletzte. 2 Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) mit Urteil vom 19. März 2014 eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie einer zur Bewährung ausgesetzten Anordnung, zwei Heimspiele unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen. Ferner erteilte es der Klägerin die Bewährungsauflage, insgesamt einen Geldbetrag von 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Auf die Bewährungsauflage wurde ein Betrag angerechnet, den die Klägerin bereits zuvor für die Anschaffung eines Kamerasystems aufgewendet hatte, so dass insgesamt 60.000 € statt zunächst 80.000 € verblieben, die die Klägerin zahlte. Dem ursprünglichen Gesamtbetrag lagen vier Einzelgeldstrafen zugrunde, nämlich in Höhe von zweimal 20.000 €, einmal 38.000 € und einmal - betreffend den vom Beklagten verursachten Vorfall - 40.000 €. Der Gesamtbetrag wurde in analoger Anwendung von § 54 StGB durch die Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe und unter Berücksichtigung des als Bewährungsauflage auferlegten Geldbetrages gebildet. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dessen Urteil hat der Senat auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 22. September 2016 (VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Beklagten nunmehr verurteilt, an die Klägerin 20.340 € nebst Zinsen zu zahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Zahlung von insgesamt 30.000 € nebst Zinsen. 4 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. I. 5 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in SpuRt 2017, 158 sowie juris veröffentlicht ist, ist der Auffassung, die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Verbandsstrafe niedergeschlagen habe. Insoweit sei das Verhältnis der Einzelstrafen zur ursprünglichen Summe der Einzelstrafen - und nicht zur ursprünglich verhängten Gesamtstrafe - maßgeblich. Auf dieser Grundlage ergebe sich ein Betrag von gerundet 20.340 € (40.000 € : 118.000 € x 60.000 €). 6 Dass die Gesamtstrafe in analoger Anwendung des § 54 StGB ausgehend von der höchsten Einzelstrafe gebildet worden sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn § 54 StGB regele allein die Art der Berechnung der Gesamtstrafe. Dass die höchste Einzelstrafe reine Berechnungsgrundlage sei, ergebe sich auch daraus, dass § 54 StGB gemäß § 55 StGB bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung ebenfalls anzuwenden sei. Es hinge vom Zufall ab, welches dann jeweils die höchste Einzelstrafe sei, auf deren Grundlage die Gesamtstrafe gebildet werde. 7 Das Verhältnis der Einzelstrafe zur Summe der Einzelstrafen sei demgegenüber eine verlässliche Bemessungsgrundlage, bei der Änderungen der Gesamtstrafe stets verhältnismäßig weitergegeben werden könnten. Weil diese Berechnungsweise alle berücksichtigten Einzelstrafen gleichermaßen betreffe, verbleibe auch kein Restbetrag, der nicht regressfähig sei. II. 8 Das hält der rechtlichen Überprüfung stand, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. 9 1. Das Zünden und der Wurf des Knallkörpers durch den Beklagten sind ursächlich für die sportgerichtliche Verurteilung der Klägerin vom 19. März 2014 geworden. Damit war sein Handeln auch ursächlich für den gesamten der Klägerin aufgrund des Urteils entstandenen Vermögensschaden in Höhe von 60.000 €, da es ohne die Tat des Beklagten nicht zu dieser konkreten Verurteilung gekommen wäre. Hierbei handelt es sich um eine adäquat kausale Folge der Tat, weil es kein völlig ungewöhnliches Geschehen darstellt, dass mehrere, mit Verbandsstrafen zu ahndende Vorfälle in einer Entscheidung zusammengefasst und mit einer einzigen Gesamtstrafe sanktioniert werden. 10 Gleichwohl gehen das Berufungsgericht wie auch die Klägerin und die Revision zutreffend stillschweigend davon aus, dass eine Haftung des Beklagten nur für einen Teil des Schadens in Betracht kommt, dagegen für den gesamten Schaden in Höhe von 60.000 € ausscheidet. Denn zu der verbandsgerichtlichen Verurteilung und zu einem Vermögensschaden der Klägerin in dieser Höhe ist es auch aufgrund von weiteren Vorfällen gekommen. Damit besteht kein Zurechnungszusammenhang zwischen der Handlung des Beklagten und der gesamten Verbandsstrafe, weil diese nicht in der vollen Höhe in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Beklagten geschaffenen Gefahrenlage steht. Vielmehr ist der Umstand, dass die Tat des Beklagten zusammen mit weiteren Vorfällen geahndet worden ist, lediglich ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang. Dieser genügt nicht, um dem Beklagten die Haftung auch hierfür aufzuerlegen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375 Rn. 14 m.w.N.). 11 2. Entscheidend ist daher, in welchem Umfang die verhängte Gesamtstrafe darauf beruht, dass hiermit weitere Vorfälle sanktioniert worden sind. Bei der Ermittlung dieses Anteils und damit zugleich des Anteils des Beklagten, für den dieser haftet, sind dem Berufungsgericht keine Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin unterlaufen. 12
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