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BGH X ZB 16/17

KORE309012019 ECLI:DE:BGH:2019:221019BXZB16.17.0 BGH 10. Zivilsenat 20191022 X ZB 16/17 Beschluss § 99 PatG, § 62 ZPO vorgehend BPatG München, 27. September 2017, Az: 19 W (pat) 16/17, Beschluss DEU B

§ 62

ZPO hat zur Folge, dass ein Nichtigkeitskläger auch dann weiter am Verfahren zu beteiligen ist, wenn zwar ein anderer Kläger, nicht aber er selbst gegen die Entscheidung des Patentgerichts Berufung eingelegt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 361 Rn. 49 - Fugenband; Urteil vom

  1. Januar 2012 - X ZR 94/10, BGHZ 192, 245 Rn. 22 - Tintenpatrone II, Dressler in BeckOK ZPO, Stand
  2. September 2019, § 62 Rn. 41). 18 Zum Tragen kommt dies insbesondere dann, wenn bei einer beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents durch das Urteil erster Instanz einer von mehreren Nichtigkeitsklägern kein Rechtsmittel einlegt - weil er etwa zu der Einschätzung gelangt ist, die von ihm vertriebene Ausführungsform falle nicht in den Schutzbereich des beschränkt aufrechterhaltenen Patents -, ein anderer Kläger dagegen Berufung einlegt und der Patentinhaber sodann Anschlussberufung erhebt. Wäre ein Nichtigkeitskläger, der nicht selbst ein Rechtsmittel einlegt, unter diesen Umständen nicht am Berufungsverfahren beteiligt, liefe er Gefahr, die ihm günstige Rechtsposition, die er durch die Entscheidung erster Instanz erlangt hat, zu verlieren, ohne hierauf Einfluss nehmen zu können. Anders als einem Dritten, der sich durch den Schutzumfang des Patents in seinen Handlungsmöglichkeiten beeinträchtigt sieht, aber bislang keine Nichtigkeitsklage erhoben hat, wäre es ihm bei ungünstigem Ausgang des Verfahrens zudem durch die Rechtskraft der Entscheidung verwehrt, das Streitpatent (erneut) anzugreifen. 19 bb) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist § 62 ZPO auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Danach ist ein Einsprechender, der nicht selbst Beschwerde gegen eine Entscheidung einlegt, mit der das Patentamt das Streitpatent vollständig oder in beschränktem Umfang aufrechterhält, als notwendiger Streitgenosse am Einspruchsbeschwerdeverfahren beteiligt, das durch die Beschwerde eines weiteren Einsprechenden eingeleitet wird. 20

(1)Unter den hier interessierenden Aspekten besteht weitgehende Übereinstimmung zwischen dem Einspruchsbeschwerdeverfahren und dem Nichtigkeitsverfahren. In beiden Verfahren hat der Patentinhaber, der jeweils notwendiger Verfahrensbeteiligter ist, die Möglichkeit, durch beschränkte Verteidigung des Patents einen vollständigen Widerruf bzw. eine vollständige Nichtigerklärung zu vermeiden. Die Entscheidung des Patentamts oder des Patentgerichts im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren, mit der das Patent ganz oder teilweise widerrufen wird, kann - nicht anders als eine klagestattgebende Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren - wegen ihrer Gestaltungswirkung nur einheitlich ergehen. 21 Auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren könnte, wenn § 62 ZPO nicht anzuwenden wäre, dem Einsprechenden, der im Einspruchsverfahren einen Teilerfolg erzielt hat, bei Beschwerde eines anderen Einsprechenden und Anschlussbeschwerde des Patentinhabers eine günstige Position entzogen werden, ohne dass er auf das Verfahren Einfluss nehmen könnte. Ein Unterschied zur Rechtslage im Nichtigkeitsverfahren besteht zwar insoweit, als der Einsprechende, der selbst keine Beschwerde einlegt, in diesem Fall nicht daran gehindert wäre, mit den Gründen, auf die er seinen Einspruch gestützt hat, Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent zu erheben. Es widerspräche jedoch dem Zweck des Gesetzes, mit dem Einspruchsverfahren ein einfach ausgestaltetes Verfahren zur raschen Klärung des Rechtsbestands eines Patents bereitzustellen, wenn der Einsprechende bei einer solchen Sachlage genötigt wäre, stets vorsorglich Beschwerde einzulegen, weil ihm sonst bei Erfolg einer Anschlussbeschwerde des Patentinhabers nur die Nichtigkeitsklage bliebe. 22
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ZPO trägt zudem dem mit der Änderung des Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch das Gemeinschaftspatentgesetz verfolgten Ziel Rechnung, das deutsche Recht insoweit dem europäischen Recht anzugleichen (Entwurf eines Gesetzes über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 8/2087 S. 19, 23; BGH, Beschluss vom

  1. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 288 - Aluminium-Trihydroxid). Der Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts liegt zugrunde, dass nach Art. 107 Satz 2 EPÜ ein Beschwerdeberechtigter, der selbst keine Beschwerde einlegt, an einem durch die Beschwerde eines anderen Beschwerdeberechtigten eingeleiteten Beschwerdeverfahren beteiligt ist (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom
  2. November 1991 - G 2/91, Ziffer 6.2 der Gründe; Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom
  3. Juli 1994 - G 4/93, Ziffern 8 und 16 der Gründe). Das Patentgesetz enthält zwar keine Art. 107 Satz 2 EPÜ entsprechende Regelung. Die bereits erwähnte Regelung in § 73 Abs. 2 Satz 3 PatG, wonach die Beschwerde und alle Schriftsätze den übrigen Beteiligten des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln sind, lässt sich jedoch zwanglos mit der Auffassung vereinbaren, dass mehrere Einsprechende im Einspruchsbeschwerdeverfahren notwendige Streitgenossen sind und damit zu den Verfahrensbeteiligten rechnen, unabhängig davon, ob sie selbst Beschwerde eingelegt haben. 23

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ZPO auf mehrere Einsprechende im Einspruchsbeschwerdeverfahren steht schließlich nicht in Widerspruch zu den Besonderheiten des Einspruchsverfahrens. Legen mehrere Personen Einspruch ein, wird nur ein Einspruchsverfahren durchgeführt, an dem alle Einsprechenden beteiligt sind. In diesem Verfahren kann jeder Einsprechende ohne Bindung an die Auffassung anderer Einsprechender die aus seiner Sicht relevanten Gründe für den Widerruf des Streitpatents vortragen und Anträge stellen. Auch wenn das Einspruchsverfahren verwaltungsrechtlichen Charakter hat (BGHZ 128, 280, 289 - Aluminium-Trihydroxid), entspricht die Stellung der Beteiligten im Einspruchsverfahren im Wesentlichen derjenigen notwendiger Streitgenossen in einem gerichtlichen Verfahren.

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ZPO auf das Beschwerdeverfahren stellt sicher, dass mehrere Einsprechende unabhängig davon, ob sie selbst Beschwerde einlegen, am Beschwerdeverfahren zu beteiligen sind. Dies erscheint auch deshalb konsequent, weil Einigkeit darüber besteht, dass bei einer Zurückverweisung der Sache an das Patentamt sämtliche Einsprechende am wiedereröffneten Einspruchsverfahren beteiligt sind (so schon Ballhaus, Mitt. 1961, 221, 227). 24 IV. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn das Patentgericht, wie geboten, auch die Einsprechende zu 1 am Beschwerdeverfahren beteiligt hätte. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb gemäß § 108 Abs. 1 PatG aufzuheben und die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 25 Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich erachtet (§ 107 Abs. 1 PatG). Bacher Grabinski Hoffmann Kober-Dehm Marx http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE309012019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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