BGH, Urteil vom 27.09.2016 – XI ZR 81/15 – Höchstbetragsbürgschaften für Verbindlichkeiten einer GmbH: Innenausgleich zwischen den bürgenden Mitgesellschaftern Übernehmen…
KORE309032016 ECLI:DE:BGH:2016:270916UXIZR81.15.0 BGH 11. Zivilsenat 20160927 XI ZR 81/15 Urteil § 426 BGB, § 765 BGB, § 769 BGB, § 774 Abs 2 BGB vorgehend BGH, 2. Februar 2016, Az: XI ZR 81/15, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 29. Januar 2015, Az: 12 U 50/13, Urteilvorgehend LG Darmstadt, 5. März 2013, Az: 2 O 136/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Höchstbetragsbürgschaften für Verbindlichkeiten einer GmbH: Innenausgleich zwischen den bürgenden Mitgesellschaftern Übernehmen Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen, richtet sich die Höhe des Innenausgleichs grundsätzlich nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften jeweils übernommenen Höchstbeträge.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 29. Januar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 51.710,93 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt den Beklagten als Mitbürgen auf Ausgleich in Anspruch.
2 Die Parteien waren Gesellschafter der P. GmbH (nachfolgend: Hauptschuldnerin). Der Kläger hielt einen Anteil von 40% und der Beklagte einen Anteil von 10%. Drei weitere Gesellschafter hielten Anteile von 25%, 20% und 5%. Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche der Sparkasse gegen die Hauptschuldnerin übernahmen die Gesellschafter im Jahre 2002 Höchstbetragsbürgschaften, der Kläger bis zu einem Betrag von 300.000 €, der Beklagte bis zu einem Betrag von 150.000 € und die weiteren Gesellschafter bis zu Beträgen von 200.000 €, 200.000 € und 75.000 €. Im Jahre 2004 wurde der weitere Gesellschafter B. aus seiner Bürgschaft in Höhe von 200.000 € entlassen. Die anderen vier Gesellschafter übernahmen erneut Bürgschaften mit den bisherigen Höchstbeträgen.
3 Nachdem über das Vermögen der Hauptschuldnerin am 29. Januar 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, forderte die Sparkasse den Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2008 auf, aus der übernommenen Bürgschaft 300.000 € zu zahlen. Die Mitbürgen des Klägers nahm sie nicht in Anspruch. Der Kläger glich daraufhin sämtliche Forderungen der Sparkasse gegen die Hauptschuldnerin in Höhe von 369.188,94 € aus Darlehen und 35.745,49 € aus Avalkrediten aus.
4 Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten nach dem Verhältnis der übernommenen Höchstbeträge zu bestimmen sei, und nimmt den Beklagten auf Zahlung von zuletzt 83.740,44 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Der Beklagte meint hingegen, dass Gesellschafter, die sich gemeinsam, aber zu unterschiedlichen Höchstbeträgen für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft verbürgen, untereinander nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zum Ausgleich verpflichtet seien.
5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Revision zugelassen, soweit es dem Kläger hinsichtlich an die Sparkasse gezahlter 300.000 € einen Ausgleichsanspruch gemäß §§ 769, 774 Abs. 2, § 426 BGB zuerkannt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2016 - XI ZR 81/15, juris, Rn. 2). Mit seiner Revision begehrt der Beklagte zuletzt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit er zur Zahlung von mehr als 51.710,93 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
6 Die Revision ist begründet, soweit sie zugelassen ist. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8 Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Ausgleichsanspruch gemäß §§ 769, 426 BGB, soweit er aufgrund der Bürgschaft bis zur Höhe von 300.000 € gezahlt habe. Soweit er über den von ihm übernommenen Höchstbetrag von 300.000 € hinaus gezahlt habe, stehe ihm ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 683, 670 BGB aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.
9 Die Höhe des Ausgleichs- und des Aufwendungsersatzanspruches richte sich nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Bürgschaftshöchstbeträge. Dieser Grundsatz sei spezieller gegenüber dem Grundsatz, dass Mitgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich für eine Gesellschaftsschuld verbürgt haben, im Innenverhältnis im Zweifel entsprechend ihrer Beteiligungsquote hafteten. Wenn die Gesellschafter sich gleichzeitig auf der Grundlage einer gemeinsamen Absprache mit der kreditgebenden Bank für die Verpflichtungen der Gesellschaft aus einer bestimmten Rechtsbeziehung gemeinsam zu unterschiedlichen Höchstbeträgen verbürgten, brächten sie damit zum Ausdruck, dass sie auch intern in dem Verhältnis Risiken übernehmen wollten, in dem sie nach außen hafteten. Da der Anteil des Beklagten an der Summe der vier Bürgschaften 20,69% betrage, habe er dem Kläger 20,69% der gesamten Zahlung in Höhe von 404.934,43 €, d.h. 83.780,93 € zu zahlen.
II.
10 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
11 1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Klägers nach § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sich nicht nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile der Mitbürgen, sondern nach dem Verhältnis der Höchstbeträge ihrer Bürgschaften richtet.
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13 Ebenso ist anerkannt, dass Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften übernommen haben, im Innenverhältnis im Zweifel anteilig in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Gesellschaftsvermögen haften (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1985 - III ZR 90/84, WM 1986, 363, 364, vom 19. Dezember 1988 - II ZR 101/88, WM 1989, 406, 407, vom 24. September 1992 - IX ZR 195/91, WM 1992, 1893, 1894 und vom 5. April 2011 - II ZR 279/08, WM 2011, 1232 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Juli 1983 - IX ZR 40/82, BGHZ 88, 185, 190 und vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, 237 (nicht abgedruckt in BGHZ 137, 292 ff.); OLG Frankfurt, MDR 1968, 838; OLG Köln, WM 1995, 249; MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 774 Rn. 24; Staudinger/Horn, BGB, Neubearb. 2012, § 774 Rn. 53; Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearb. 2012, § 426 Rn. 254; Piekenbrock, Bankrecht und Bankpraxis, Stand: 121. Lieferung, Rn. 4/1194; Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, 5. Aufl., Rn. 414).
14 Nach welchem dieser Maßstäbe der Ausgleichsanspruch zu beurteilen ist, wenn die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen übernommen haben, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang nicht ausdrücklich erörtert und abschließend entschieden worden (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 588/07, WM 2009, 213 Rn. 20; zust. Mediger, EWiR 2009, 473, 474; Richrath, WuB I F 1 a - 3.09, S. 239, 240; siehe hingegen auch BGH, Urteil vom 24. September 1992 - IX ZR 195/91, WM 1992, 1893 f.; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts II 2, 13. Aufl., § 60 IV 3 b).
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21 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hingegen bei der Beurteilung der Höhe des Ausgleichsanspruchs des Klägers die im Jahre 2002 von dem damaligen fünften Gesellschafter der Hauptschuldnerin übernommene Höchstbetragsbürgschaft unberücksichtigt gelassen.
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III.
26 Das angefochtene Urteil ist deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE309032016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public