BGH, Urteil vom 29.09.2015 – II ZR 403/13 – Treuhandvermittelte Kommanditbeteiligung an einer Wohnungsbaugesellschaft: Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft…
KORE309062015 BGH 2. Zivilsenat 20150929 II ZR 403/13 Urteil § 242 BGB, § 426 Abs 1 BGB, § 110 HGB, § 128 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 171 HGB, § 172 Abs 4 HGB vorgehend LG Berlin, 25. November 2013, Az: 84 S 83/12vorgehend AG Schöneberg, 30. August 2012, Az: 107 C 81/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Treuhandvermittelte Kommanditbeteiligung an einer Wohnungsbaugesellschaft: Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft und/oder Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen Mit-Treugeber nach freiwilliger Tilgung von Gesellschaftsverbindlichkeiten 1. Tilgen Treugeberkommanditisten ohne Verpflichtung im Innenverhältnis zur Gesellschaft Gesellschaftsverbindlichkeiten, können sie von der Gesellschaft jedenfalls dann nach § 110 HGB Aufwendungsersatz verlangen, wenn sie im Innenverhältnis zur Gesellschaft, den anderen Treugebern und Gesellschaftern eine einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung haben.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 25. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 30. Dezember 1982 über die A. GmbH als Treuhandkommanditistin mit einer Einlage von 100.000 DM zzgl. 5 % Agio an der K. KG (im Folgenden: KG), deren Zweck die Errichtung und Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden im öffentlich geförderten Wohnungsbau war.
2 Da die Erlöse der KG nicht genügten, um die Darlehen zu bedienen, den Erbbauzins zu zahlen und Investitionen in das Objekt vorzunehmen und deshalb die Insolvenz der KG drohte, wurden im Jahr 2006 Sanierungskonzepte erarbeitet. In einer Gesellschafterversammlung vom 10. April 2008 wurde mit Stimmenmehrheit ein Bestandssicherungskonzept beschlossen, das neben Modernisierungen und Instandsetzungen auch eine Umfinanzierung vorsah. Die Treugebergesellschafter sollten sich an der Sanierung durch die Rückzahlung der von ihnen unmittelbar bezogenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 456.647,77 € beteiligen. Die Zahlungen sollten an den Kläger, einen Rechtsanwalt, als Sanierungstreuhänder geleistet werden, der auf Weisung der Treugeber mit den auf dem Treuhandkonto eingegangenen Mitteln Gesellschaftsverbindlichkeiten begleichen sollte. Lediglich ein Teil der Anleger zahlte die (gesamten) bezogenen Ausschüttungen zurück. Die Rückzahlungen beliefen sich auf 256.903,11 €, was 56,2585 % der Ausschüttungen an alle Gesellschafter entspricht. Diese Zahlungen ermöglichten die Umsetzung des Sanierungskonzepts. Im Jahr 2009 wurden die zurückgeführten Ausschüttungen in vollem Umfang an Gesellschaftsgläubiger gezahlt. Die Sanierung gelang; indes lehnte es die KG ab, den Treugebern, die sich an der Sanierung beteiligt hatten, die geleisteten Beträge zu erstatten.
3 Diese Treugebergesellschafter traten nunmehr im Rahmen sogenannter „Inkassozessionsvereinbarungen“ ihre Ansprüche gegen die Treugeber, die sich - wie der Beklagte - nicht an der Sanierung beteiligt hatten, an den Kläger ab. Dieser nahm den Beklagten, der Ausschüttungen in Höhe von 6.004,06 € erhalten hatte, nach teilweiser Klagerücknahme noch auf Zahlung von 3.377,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides in Anspruch, was 56,2585 % der vom Beklagten bezogenen Ausschüttungen entspricht.
4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
5 Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Über die Revision des Beklagten ist, obwohl der Kläger im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil), nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 216/13, juris Rn. 5, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 201, 65; Urteil vom 16. April 2013 - II ZR 118/11, ZIP 2013, 1174 Rn. 5; Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 28/10, BGHZ 190, 242 Rn. 6; Urteil vom 13. März 1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157; Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788).
6 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
7 Es bestehe ein Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB, §§ 110, 161 HGB, den der Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen könne. Mit den zur Umsetzung des Sanierungskonzepts geleisteten Zahlungen der Gesellschafter seien Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft beglichen worden, und diese sei nicht bereit, den zahlenden Gesellschaftern Aufwendungsersatz zu leisten. Dem Ausgleichsanspruch, der mit Auszahlung an die Gesellschaftsgläubiger begründet worden sei, stehe nicht entgegen, dass die Zahlungen entsprechend dem Sanierungskonzept zunächst an den Kläger als Sanierungstreuhänder geleistet und mit ihnen erst im Zuge der Sanierung - beispielsweise durch Umschuldung - begründete Verbindlichkeiten der KG getilgt worden seien.
Es handele sich auch nicht um einen Nachschusszwang, sondern um eine Gesellschafterhaftung aus § 171 Abs. 1 HGB, die auch den Beklagten als Treugeber treffe, da er im Innenverhältnis zur Gesellschaft und zu den übrigen Kommanditisten die Stellung eines unmittelbaren Kommanditisten habe. Der Beklagte, der regelmäßig Berichte erhalten habe, sich informieren könne und den ohnehin die Darlegungs- und Beweislast für die seine Haftung ausschließende Einlageleistung treffe, könne die substantiierte Darlegung des Klägers dazu, dass den Ausschüttungen kein Gewinn gegenüber gestanden habe, nicht schlicht bestreiten. Da bei Berechnung der Anspruchshöhe bereits berücksichtigt worden sei, welchen Anteil die Zedenten zu tragen hätten, schieden auch dem Kläger gemäß § 404 BGB entgegen zu haltende Einwendungen aus.
Zuletzt sei der Anspruch auch nicht verjährt, da die Verjährung mit der Begleichung der Gläubigerforderungen im Jahr 2009 begonnen habe und der Mahnbescheid im September 2011 zugestellt worden sei.
8 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
9 1. Zu Recht und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, dass der über die Treuhandkommanditistin an der KG beteiligte Beklagte im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Kommanditisten erlangt hat.
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11 Durch die Einbeziehung der Treugeber in den Gesellschaftsverband können sie als sogenannte qualifizierte Treugeber zwar Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten im Innenverhältnis sein. Ihre Haftung im Außenverhältnis wird aber durch eine derartige Gestaltung des Innenverhältnisses der Gesellschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht begründet (BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 18 ff.; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, WM 2009, 593; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.; Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, BGHZ 194, 180 Rn. 21).
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13 In der Beitrittserklärung beauftragte der Beklagte die Treuhänderin, sich im eigenen Namen, jedoch für seine Rechnung zu beteiligen. Gleichzeitig erklärte er sich nicht nur mit dem Treuhandvertrag, sondern darüber hinaus auch mit dem Kommanditgesellschaftsvertrag einverstanden und „trat diesem bei“. Obwohl nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags „die nach § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags aufzunehmenden Gesellschafter ihre Rechte nur durch gemeinschaftliche Treuhänder nach Maßgabe des Treuhandvertrags wahrnehmen lassen sollen“, die Treugeberstellung somit die regelmäßige Beteiligungsform sein sollte, spricht der Gesellschaftsvertrag einheitlich von Kommanditisten beziehungsweise Gesellschaftern.
Weder hinsichtlich der Rechte noch hinsichtlich der Pflichten wird zwischen Gesellschaftern und Treugebern unterschieden. Dass nach § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrages Kommanditeinlage und Darlehen allein dem Treugeber gebühren, ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Treugeber im Innenverhältnis zur Gesellschaft die Stellung unmittelbarer Kommanditisten erlangt haben. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die vom Berufungsgericht festgestellte Durchführung des Gesellschaftsvertrages. Die Treugeber erhielten die Ausschüttungen unmittelbar; sie konnten ihr Stimmrecht bei den Gesellschafterversammlungen selbst ausüben; die Informationen über die Kommanditgesellschaft wurden ihnen unmittelbar zur Verfügung gestellt.
Dementsprechend trat die Treuhänderin in der KG nicht in Erscheinung.
14 2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte den Zedenten entsprechend § 426 Abs. 1 BGB in einem seiner (mittelbaren) Beteiligung an der KG entsprechenden Umfang zum Ausgleich verpflichtet ist.
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16 Anspruchsberechtigt im Sinn von § 110 HGB sind auch Gesellschafter, die nur über einen Treuhänder beteiligt sind, jedenfalls dann, wenn sie - wie die Treugeber, die sich an der Sanierung beteiligt haben - im Innenverhältnis zur Gesellschaft, den anderen Treugebern und Gesellschaftern eine einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt haben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 395 für einen stillen Gesellschafter, der im Innenverhältnis die Stellung eines Kommanditisten hatte).
17 Ist die Gesellschaft nicht in der Lage oder bereit, den Aufwendungsersatzanspruch zu erfüllen, kann auch ein (anteiliger) Ausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter in Betracht kommen, der allerdings nicht aus § 110 HGB folgt, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 426 Abs. 1 BGB und in den Grenzen der auf die in Anspruch genommenen Mitgesellschafter entfallenden Außenhaftung besteht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 396; vgl. Bergmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 110 Rn. 29).
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20 Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine - unmittelbare - Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB hier nicht vor. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Beklagte und die an der Sanierung teilnehmenden Treugebergesellschafter für die Verbindlichkeiten der KG nicht gesamtschuldnerisch haften. Zwar haften Kommanditisten unter den Voraussetzungen der § 171 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 128 HGB bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar als Gesamtschuldner (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 9). Die Treugebergesellschafter haben aber - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - nur im Innenverhältnis die Stellung unmittelbarer Gesellschafter.
Da die persönliche Haftung des Personengesellschafters für die Gesellschaftsschulden indes auf dem Außenverhältnis beruht, scheidet eine Außenhaftung der Treugeber nach § 171 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 128 HGB aus. Dass sie sogenannte Quasi-Gesellschafter sind, die im Innenverhältnis die Stellung unmittelbarer Gesellschafter haben, ändert daran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21 ff.; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, WM 2009, 593 Rn. 35; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 36; Urteil von 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 21 mwN). Wie alle Treugebergesellschafter sind sie lediglich, soweit nicht schon im Treuhandvertrag geregelt, gemäß §§ 675, 670 BGB in Verbindung mit § 257 BGB verpflichtet, den Treuhänder von allen Aufwendungen und Verbindlichkeiten freizustellen (BGH, Urteil vom 28.
Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 35).
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BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 21 mwN). Zahlt auf einer solchen zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Grundlage, nach der alle Treugeber im Innenverhältnis die Rechte und Pflichten von unmittelbaren Gesellschaftern haben, ein Teil der Treugeber in einer wirtschaftlichen Schieflage der Gesellschaft die erhaltenen Ausschüttungen zurück und werden mit diesen Mitteln Gesellschaftsverbindlichkeiten getilgt und eine Insolvenz der Gesellschaft abgewendet, handeln die Treugeber, die sich an der Sanierung der Gesellschaft nicht beteiligt haben, widersprüchlich und deshalb treuwidrig, wenn sie ihren Mit-Treugebern einen Ausgleich mit der Begründung verweigern, sie seien nur Treugeber und nicht Vollgesellschafter, weshalb sie nicht der Außenhaftung unterlägen.
Nach den vertraglichen Vereinbarungen, mit denen sich auch der Beklagte einverstanden erklärt hat, sind im Innenverhältnis gerade alle Treugeber wie unmittelbare Gesellschafter in den Gesellschaftsverband einbezogen, auch wenn formal die Treuhänderin Gesellschafterin ist.
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HGB mittelbar einer Außenhaftung ausgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 35 zur OHG). Auch wenn hier nicht die Treuhänderin Gesellschaftsverbindlichkeiten getilgt und deshalb auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Beklagten erlangt hat, sondern die Zahlungen unmittelbar von den Zedenten über den Sanierungstreuhänder geleistet wurden, ändert dies nichts daran, dass nach den getroffenen Vereinbarungen die nicht zahlenden Treugeber wie der Beklagte ebenso wie die Zedenten in den Grenzen der §§ 171 f. HGB das wirtschaftliche Risiko eines Gelingens oder Scheiterns der Gesellschaft übernommen haben.
24 Hinzu kommt, dass der Beklagte jedenfalls nicht schlechter steht, als wenn die Zedenten die Zahlungen nicht geleistet hätten und die Gesellschaft in die Insolvenz geraten wäre. Wäre es zur Insolvenz gekommen, hätte der Beklagte summenmäßig begrenzt durch die Höhe seiner (Haft-)Einlage nach Maßgabe der §§ 171 f. HGB mittelbar durch Freistellung der nach § 171 HGB haftenden Treuhänderin für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen müssen. Abgesehen davon wird der Beklagte, sofern er den geforderten Ausgleich leistet, in dieser Höhe von der ihn - wenn auch nur mittelbar - nach §§ 171 f. HGB treffenden Außenhaftung befreit, weil die Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeiten in Höhe des gezahlten Betrages ihm zuzurechnen ist. Befriedigt ein (mittelbarer) Kommanditist einen Gesellschaftsgläubiger, ist in diesem Umfang seine nach § 171 Abs. 1 HGB summenmäßig beschränkte (mittelbare) Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern insgesamt erschöpft (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 37, 76). Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Beklagten nicht zumutbar sein sollte, sich in den von §§ 171 f. HGB vorgegebenen Grenzen mittelbar an der Tilgung der Gesellschaftsschulden zu beteiligen und den zahlenden Treugebern anstelle der entsprechend dem Gesellschaftskonzept an der Sanierung nicht beteiligten Treuhänderin anteiligen Ausgleich zu leisten.
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28 Bei dem Ausgleichsanspruch handelt es sich auch nicht um einen gegen § 707 BGB verstoßenden und im Beitritts- und Gesellschaftsvertrag ausgeschlossenen Nachschuss. Die Haftung des Kommanditisten für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nach §§ 171 f. HGB steht neben der in Gesellschafts-, Treuhand- und Beitrittsvertrag vereinbarten Einlagepflicht. Die Verpflichtung zum Ausgleich gegenüber den Treugebern, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt haben, ist eine Folge der - hier allerdings nur mittelbaren - Haftung der (Treugeber-)Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1962 - II ZR 204/60, BGHZ 37, 299, 302 zum Ausgleichsanspruch des zahlenden Kommanditisten gegen den Komplementär; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 128 Rn. 27).
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Umstände, die es rechtfertigen könnten, einen Regress der Zedenten für solche Verbindlichkeiten auszuschließen, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Sie sind auch anderweit nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass durch die im Zuge der Sanierung begründeten Verbindlichkeiten die mittelbare Haftung des Beklagten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht erweitert wurde, haben die Zedenten durch ihr Sonderopfer die erfolgreiche Sanierung der Gesellschaft ermöglicht und die (mittelbare) Inanspruchnahme des Beklagten durch Gesellschaftsgläubiger bzw. den Insolvenzverwalter für bereits bestehende Gesellschaftsverbindlichkeiten abgewendet.
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Dementsprechend hat das Berufungsgericht dem Kläger anteiligen Ausgleich vom Beklagten nur insoweit zuerkannt, als die Zedenten für die Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeiten mehr als 56,2585 % der von ihnen bezogenen Ausschüttungen aufgewandt haben.
33 3. Auch mit ihren Rügen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Ausgleichsansprüche nicht verjährt sind, hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg.
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37 Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die Zedenten schon vor dem Jahr 2009 Kenntnis davon erlangten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, dass ihnen die Gesellschaft auch im Falle eines Gelingens der Sanierung Aufwendungsersatz nach § 110 HGB in Höhe der von ihnen zurückgezahlten Ausschüttungen verweigern würde. Dies macht die Revision auch nicht geltend.
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November 2010 - VIII ZR 211/09, WM 2011, 333 Rn. 11) nicht ausreichend gewesen sein sollten, um zu erkennen, auf welche Forderung sich der Mahnbescheid bezog. Im Übrigen wäre ein Individualisierungsmangel des Mahnbescheides für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Denn die nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderliche Individualisierung wäre jedenfalls durch die am 30. Dezember 2011 eingegangene, dem Beklagten am 19. Januar 2012 und somit vor Ablauf der - auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor dem Schluss des Jahres 2009 beginnenden - Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) zugestellte Anspruchsbegründung nachgeholt worden. Auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verneinte Frage einer Rückwirkung der in der Anspruchsbegründung erfolgten Individualisierung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides (vgl.
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216 Rn. 2 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 19 f.) kommt es hier nicht an.
39 4. Vergeblich beanstandet die Revision schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger vom Beklagten Zahlung an sich verlangen kann. Sie meint, er könne allenfalls Zahlung an die Zedenten fordern, weil ihm die Ansprüche materiell-rechtlich nicht zustünden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob dem Kläger die Ausgleichsansprüche im Wege einer Inkassozession abgetreten worden sind oder ob, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, lediglich eine Einziehungsermächtigung vorliegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Zedenten den Kläger jedenfalls ermächtigt, Leistung von den zum Ausgleich verpflichteten Treugebern an sich selbst zu verlangen. Die Revision verweist selbst darauf, dass nach den vorgelegten „Inkassozessionsvereinbarungen“ die Einziehung der Ausgleichsforderungen auf ein Anderkonto des Klägers erfolgen sollte.
Die Berechtigung des Ermächtigten, Leistung an sich selbst zu fordern, kann ohne weiteres Inhalt einer Einziehungsermächtigung sein (vgl. MünchKommBGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 49; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 398 Rn. 32; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 51 Rn. 39; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1951 – GSZ 3/51, BGHZ 4, 153, 164 f.; Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 269/80, BGHZ 82, 283, 288 f.; Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 389/98, WM 2002, 650, 652). Ein für die prozessuale Geltendmachung der Ausgleichsansprüche der Zedenten durch den Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft außerdem erforderliches schutzwürdiges Interesse des Klägers und der Zedenten hat das Berufungsgericht bejaht.
Hiergegen wird von der Revision nichts erinnert.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born <Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 15. Dezember 2015 ist in den Urteilstext eingearbeitet worden.> http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE309062015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public