BGH, Urteil vom 22.11.2017 – VIII ZR 83/16 – Kaufpreiszahlung im Internet-Versandhandel via PayPal: Wiederaufleben der getilgten Forderung nach Rückbuchung im Rahmen des…
KORE309082017 ECLI:DE:BGH:2017:221117UVIIIZR83.16.0 BGH 8. Zivilsenat 20171122 VIII ZR 83/16 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 311 Abs 1 BGB, § 362 BGB, §§ 362ff BGB, § 433 Abs 2 BGB, § 447 BGB vorgehend LG Essen, 10. März 2016, Az: 10 S 246/15, Urteilvorgehend AG Essen, 6. Oktober 2015, Az: 134 C 53/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Kaufpreiszahlung im Internet-Versandhandel via PayPal: Wiederaufleben der getilgten Forderung nach Rückbuchung im Rahmen des Käuferschutzes 1. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorhaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.
3a. Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede getroffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nach den Bestimmungen der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, denen die Kaufvertragsparteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung der Senatsurteile vom 24. August 2016, VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017, VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils mwN).
3b. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien - bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte - zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 10. März 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Berufungsurteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahingehend berichtigt wird, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt bleiben, an den Kläger 617 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2015 zu zahlen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger bot Anfang August 2014 auf der Internet-Plattform eBay ein Mobiltelefon zum Kaufpreis von 617 € nebst Versandkosten an. Die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein Ladenlokal nebst Online-Versandhandel betreibt, erwarb das Gerät am 3. August 2014.
2 Die Parteien vereinbarten einen unversicherten Päckchenversand; der Kaufpreis sollte über den Online-Zahlungsdienst PayPal, der von der PayPal (Europe) S.à.r.l. et Cie, S.C.A. (im Folgenden: PayPal) in Luxemburg betrieben wird, entrichtet werden. Für die Geschäftsbeziehung zu PayPal akzeptierten die Parteien die Geltung der von PayPal formularmäßig verwendeten Nutzungsbedingungen sowie der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie und der PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie. Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung unter anderem: "1. Allgemeines Der PayPal-Käuferschutz schützt den Käufer, falls ein gekaufter Artikel nicht versandt wurde oder der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht, siehe hierzu Ziffer 4. […] 2. Auszahlung Wenn ein Antrag auf PayPal-Käuferschutz erfolgreich ist, erstattet PayPal Ihnen den geleisteten Betrag inklusive Versandkosten. […] Die Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann. […] 3. Anspruchsberechtigung Um den PayPal-Käuferschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
3.8. […] Der Käufer meldet den Konflikt innerhalb von 180 Tagen nach Vertragsschluss über die gekauften Waren und versucht, diesen unter Verwendung der hierfür durch PayPal bereit gestellten Hilfsmittel zu klären. […] Falls eine Klärung hierdurch nicht erreicht wird, kann der Käufer innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung der Konfliktlösung einen Antrag auf PayPal-Käuferschutz stellen. […] 4. Welche Fälle sind abgesichert?
Der Käufer hat PayPal-Käuferschutz in den folgenden Fällen:
4.1. Der Artikel wurde bei einem vereinbarten Versand durch den Verkäufer nicht versendet oder nachfolgend in dieser Ziffer 4.1. beschriebene sonstige Verpflichtungen des Verkäufers wurden nicht eingehalten.
Der PayPal-Käuferschutz wegen nicht versandter Artikel gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer in der geschuldeten Weise einen gültigen Versandbeleg (wie im Detail in der PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie beschrieben) oder ein entsprechendes, zwischen Verkäufer und PayPal vereinbartes Äquivalent vorlegt, welches Versand beziehungsweise Empfang nachweist, so lehnt PayPal den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ab. […] 4.5. Die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig. Der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung ist ausgeschlossen. […] 6. Schlussbestimmungen 6.1. Abtretung des Rückzahlungsanspruchs. Der Käufer tritt mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem dem Antrag auf PayPal-Käuferschutz zugrunde liegenden Kaufvertrag in Höhe des Auszahlungsbetrages an PayPal ab. Es wird klargestellt, dass PayPal im Fall einer vollständigen Befriedigung aus solchen abgetretenen Rechten den Verkäufer aufgrund der Nutzungsbedingungen nicht doppelt in Anspruch nehmen wird.
6.2. Verfügbarkeit des PayPal-Käuferschutzes. PayPal behält sich das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen. […] 6.5. Gesetzliche Rechte und Rechte unter Ihrem Kaufvertrag. Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie berührt die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht und ist separat von diesen zu betrachten. PayPal tritt nicht als Vertreter von Käufer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auf. PayPal entscheidet lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz. […]."
3 Am 4. August 2014 benachrichtigte PayPal den Kläger, der Kaufpreis sei auf sein PayPal-Konto überwiesen worden. Daraufhin versandte der Kläger, wie in zweiter Instanz unstreitig geworden ist, das Mobiltelefon in einem Päckchen per Post an die Beklagte zu 1. Die Beklagten behaupten, es nicht erhalten zu haben. Am 12. August 2014 wandte sich der Beklagte zu 2, der ebenso wie der Beklagte zu 3 geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 1 ist, an den Kläger und teilte mit, die Sendungsverfolgung "funktioniere nicht". Ein Nachforschungsauftrag des Klägers bei dem von ihm beauftragten Versanddienstleister blieb erfolglos.
4 Die Beklagte zu 1 beantragte daraufhin Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Am 10. September 2014 teilte PayPal dem Kläger mit, es sei zu Gunsten der Käuferin entschieden worden, weil er keinen Nachweis über den Versand des Mobiltelefons vorgelegt habe. PayPal schrieb den Kaufpreis nebst Versandkosten dem PayPal-Konto der Beklagten zu 1 wieder gut; in entsprechender Höhe wurde das PayPal-Konto des Klägers belastet.
5 Der Kläger forderte die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 12. März 2015 vergeblich zur Zahlung des Kaufpreises auf. Die Klage hat in erster Instanz keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagten - unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 617 € nebst Zinsen zu zahlen.
6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
7 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9 Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Kaufpreises sei begründet. Die Parteien hätten einen Versendungskauf vereinbart. Daher sei die (Preis-)Gefahr gemäß § 447 Abs. 1 BGB mit der Aufgabe des Mobiltelefons bei der Post auf die Beklagte zu 1 übergegangen. Sollte sie die Ware, wie von ihr behauptet, nicht erhalten haben, bliebe sie gleichwohl grundsätzlich zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
10 Mit der Zahlung über PayPal hätten die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, dass die Stattgabe eines Antrags auf Gewährung von PayPal-Käuferschutz über den Geldtransfer hinaus auch die Zahlungspflicht der Beklagten zu 1 betreffen solle. Die Vereinbarung erfülle auch dann einen relevanten Zweck, wenn die Leistungsverpflichtungen der Parteien hiervon unberührt blieben, denn PayPal übernehme einen erheblichen Teil des Vorleistungsrisikos. Zwar sei die Beklagte zu 1 zur Vorleistung verpflichtet gewesen, habe diese jedoch von PayPal zurückfordern können. Damit habe PayPal das Risiko der Insolvenz des Klägers übernommen; zudem habe sich das Risiko eines Zivilprozesses auf diesen verlagert.
11 Es sei nicht ersichtlich, dass PayPal über die reine Zahlungsabwicklung hinaus endgültig entscheide, ob der Kaufpreis dem Kläger materiell-rechtlich zustehe. Gemäß Ziffer 6.5. Satz 1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie blieben die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer - wie hier das Recht des Verkäufers, den Kaufpreis zu fordern - unberührt.
12 Zwar habe die Beklagte zu 1 die geschuldete Leistung durch die Anweisung an PayPal, dem Kläger den Kaufpreis auf seinem PayPal-Konto gutzuschreiben, zunächst erbracht, diese jedoch wegen der Möglichkeit zur Rückgängigmachung (durch den PayPal-Käuferschutz) noch nicht endgültig bewirkt. Die Leistung habe daher unter der auflösenden Bedingung der Inanspruchnahme der Rückbuchungsmöglichkeit gestanden. Da diese Bedingung eingetreten sei, sei die Erfüllung - wie der Bundesgerichtshof für das insoweit vergleichbare SEPA-Basis-Lastschriftverfahren entschieden habe - rückwirkend entfallen.
II.
13 Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis, nicht aber in der Begründung stand.
14 Zwar ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB), für den auch die Beklagten zu 2 und 3 haften (§ 128 Satz 1 HGB analog), erloschen, indem der von der Beklagten zu 1 entrichtete Kaufpreis, wie von den Vertragsparteien vereinbart, unter Verwendung des Bezahlsystems PayPal dem PayPal-Konto des Klägers vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist. Die Erfüllungswirkung ist jedoch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht rückwirkend durch Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2, § 159 BGB) entfallen. Mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal haben die Kaufvertragsparteien die Kaufpreisforderung aber für den Fall stillschweigend wieder begründet (§ 311 Abs. 1 BGB), dass das PayPal-Konto des Klägers aufgrund eines erfolgreichen Antrags der Beklagten zu 1 auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird. Dem Anspruch des Klägers auf Kaufpreiszahlung steht auch der von den Beklagten geltend gemachte zufällige Untergang der Kaufsache auf dem Transportweg nicht entgegen, denn diese Gefahr ist gemäß § 447 Abs. 1 BGB der Käuferin, der Beklagten zu 1, zugewiesen.
15 1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) des Klägers durch die vorbehaltlose Gutschrift des geschuldeten Betrages auf seinem virtuellen PayPal-Konto erloschen ist.
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22 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Erfüllungswirkung sei rückwirkend entfallen, indem PayPal den gezahlten Betrag aufgrund des erfolgreichen Käuferschutzantrags der Beklagten zu 1 zurückgebucht und ihrem PayPal-Konto wieder gutgeschrieben hat. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist durch die Rückbuchung eine zuvor von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts vereinbarte auflösende Bedingung eingetreten (§ 158 Abs. 2, § 159 BGB). Dies trifft nicht zu.
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25 Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf den Fall einer Rückbuchung des Kaufpreises durch PayPal aufgrund eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz übertragen (so auch BeckOGK-BGB/Looschelders, aaO; Staudinger/Omlor, aaO; jurisPK-BGB/Kerwer, aaO), weil sie maßgeblich auf der Besonderheit des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens beruht, dass der Zahler innerhalb von acht Wochen (§ 675x Abs. 4 BGB) nach der Belastungsbuchung von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstattung des Zahlbetrages verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO).
26 Bei einer Zahlung mittels PayPal wird dem Käufer hingegen nicht das Recht eingeräumt, diese von sich aus rückgängig zu machen. Die Erstattung des Kaufpreises nach Gewährung von PayPal-Käuferschutz gründet sich vielmehr auf eine besondere Dienstleistungsabrede zwischen PayPal und dem Käufer. Dabei ist nicht dem Käufer, sondern allein PayPal die Befugnis einräumt, eigenständig zu entscheiden, ob der Kaufpreis erstattet wird oder nicht (vgl. Ziff. 4.5. der PayPal-Käuferschutzrichtlinie in der hier maßgeblichen Fassung).
27 Soweit PayPal in entsprechender Höhe das PayPal-Konto des Verkäufers belastet, beruht dies auf dem gesondert zu betrachtenden Rechtsverhältnis von PayPal zum Verkäufer; dementsprechend bestimmt die PayPal-Käuferschutzrichtlinie, die Erstattung des Kaufpreises sei unabhängig davon, ob PayPal den erstatteten Betrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern kann (Ziff. 2 Abs. 2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie). Die Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises erfolgt nicht - wie beim Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren - im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern beruht jeweils auf den gesonderten Rechtsbeziehungen zwischen PayPal und dem Käufer einerseits sowie PayPal und dem Verkäufer andererseits, innerhalb derer jeweils PayPal die Entscheidung obliegt, ob die Rückerstattung erfolgt.
28 3. Allerdings stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn mit der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, haben die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das PayPal-Konto des Klägers nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird (§ 311 Abs. 1 BGB).
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31 Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenabrede, zur Begleichung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich dabei neben den sich aus §§ 133, 157 BGB ergebenden Auslegungsregeln grundsätzlich nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal, denen die Parteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes PayPal zugestimmt haben (vgl. Senatsurteile vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils mwN, zu den eBay-AGB). Der Aussagegehalt der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, namentlich der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, ist daher, da die Erklärungen der Parteien des Kaufvertrages auslegungsbedürftig sind, entsprechend in die Auslegung der von ihnen abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen.
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33 Nach Ziffer 6.5. Satz 1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie "berührt" diese "die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht und ist separat von diesen zu betrachten". Bereits nach ihrem Wortlaut bestimmt die Klausel, dass die PayPal-Käuferschutzrichtlinie die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Kaufvertragsparteien nicht beeinträchtigen ("berührt […] nicht") und unabhängig davon sein soll ("separat"). Entgegen der Ansicht der Revision ist Ziffer 6.5. Satz 1 nicht dahingehend zu verstehen, dass die gesetzlichen und vertraglichen Rechte "zwischen" Käufer und Verkäufer (nur) insoweit unberührt blieben, als die PayPal-Käuferschutzrichtlinie keine abweichende Regelung enthält. Eine solche Einschränkung sieht die Klausel nicht vor. Dies wird durch deren Satz 3 bestätigt. Danach entscheidet PayPal "lediglich" über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz. Daraus folgt, dass weitergehende Rechte der Kaufvertragsparteien unabhängig von der Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz zu beurteilen sind.
34 Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht aus Ziffer 6.1. der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Trotz des weit gefassten Wortlauts der formularmäßigen Abtretungsklausel ("alle […] Ansprüche aus dem […] Kaufvertrag"), sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass PayPal hiermit - über die Sicherung des eigenen Rückerstattungsanspruchs gegenüber dem Verkäufer hinaus - entgegen der ausdrücklichen Erklärung, "lediglich" über den Antrag auf Käuferschutz entscheiden zu wollen, den Käufer durch die Übertragung seiner Ansprüche aus dem Kaufvertrag (in Höhe des Auszahlungsbetrags) - so die Revision - "vollständig rechtlos" zu stellen beabsichtigt und dem Verkäufer deshalb umgekehrt kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung mehr zustehen dürfe. Die Revision verkennt insoweit, dass auch Formularbestimmungen stets unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts auszulegen sind (Senatsurteile vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn. 18; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, aaO Rn. 15; vom 29. November 2009 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30), hier insbesondere Ziffer 6.5., wonach die PayPal-Käuferschutzrichtlinie die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Kaufvertragsparteien aber ausdrücklich nicht "berührt" und "separat" von diesen zu betrachten ist (zur Auslegung von Ziff. 6.1. der PayPal-Käuferschutzrichtlinie siehe im Übrigen Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 213/16 unter III, zur Veröffentlichung bestimmt).
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38 So ist es auch hier. Zwar hat der Kläger während des Käuferschutzverfahrens keinen Versandbeleg hochgeladen, jedoch hat er im Rechtsstreit Zeugenbeweis für den Versand angetreten. Die Beklagten haben den Versand der Ware daraufhin nicht mehr bestritten. Mit Rücksicht darauf erscheint es nicht sachgemäß, dass der Verkäufer einen Käuferschutzantrag wegen eines nicht versandten Artikels abwehren könnte, indem er PayPal den Versandbeleg vorlegt, der Verkäufer seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aber verlieren soll, obwohl der Versand der Sache unstreitig wird. Der Umstand, dass der anfangs streitige Versand der Ware im hier gegebenen Fall erst nach Gewährung von PayPal-Käuferschutz unstreitig geworden ist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Käufer kann ohnehin nur eingeschränkt auf den Bestand des ihm gewährten PayPal-Käuferschutzes vertrauen, denn nach Ziffer 6.2. Satz 1 der Käuferschutzrichtlinie behält PayPal sich - wie ausgeführt - "das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen".
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41 Auch wenn der Zahlungsanspruch des Verkäufers nach der Rückbelastung seines PayPal-Kontos wieder begründet wird, ist ein erfolgreicher Käuferschutzantrag für den Käufer, der mit der Zahlung des Kaufpreises vereinbarungsgemäß in Vorleistung getreten ist, die Kaufsache aber nicht erhalten hat, von beträchtlichem Vorteil (vgl. Meder/Grabe, BKR 2005, 467, 475 f.). Bereits die Prozessführungslast ändert sich. Hat der Käufer mit einem Antrag auf PayPal-Käuferschutz nach Maßgabe von Ziffer 4.1. der PayPal-Käuferschutzrichtlinie Erfolg, erlangt er seine Vorleistung zurück, ohne zur Überprüfung der Gerichte stellen zu müssen, ob ihm ein Rückgewähranspruch zusteht, und diesen gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
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46 Dies wird zusätzlich anhand von Ziffer 4.5. der PayPal-Käuferschutzrichtlinie deutlich. Danach soll die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz "endgültig" und der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen der Entscheidung über den Käuferschutz ausgeschlossen sein. Zwar spricht alles dafür, dass PayPal einen derart weitgehenden Ausschluss von Rechten im Vertragsverhältnis zu seinen Kunden formularvertraglich nicht wirksam vereinbaren kann (zur Unwirksamkeit von Formularbestimmungen, die den Zugang zu den Gerichten vollends ausschließen siehe Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., Klauseln Rn. P 66; vgl. auch Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, aaO, Anhang zur Richtlinie 93/13 EWG Rn. 142). Dies ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich, denn jedenfalls unterstreicht auch diese Bestimmung das Anliegen von PayPal, selbst nicht Partei von Rechtsstreitigkeiten über Leistungsstörungen zu werden, sondern dies dem Käufer und Verkäufer zu überlassen.
47 4. Dem Kaufpreisanspruch steht nicht entgegen, dass die Beklagten das erworbene Mobiltelefon nach ihrer Behauptung nicht erhalten haben.
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Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE309082017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public