BGH, Urteil vom 07.11.2019 – III ZR 17/19 – Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens: Fehlender Sanktionscharakter des Anspruchs…
KORE309082019 ECLI:DE:BGH:2019:071119UIIIZR17.19.0 BGH 3. Zivilsenat 20191107 III ZR 17/19 Urteil § 242 BGB, § 394 S 1 BGB, § 399 Alt 1 BGB, § 851 Abs 1 ZPO, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 5 S 3 GVG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK vorgehend OLG Karlsruhe, 18. Januar 2019, Az: 16 EK 32/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens: Fehlender Sanktionscharakter des Anspruchs; Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Entschädigungsanspruch mit einer Kostenforderung des Staates aus einem früheren Strafverfahren 1. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG normiert einen staatshaftungsrechtlichen, verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch sui generis, der Verfahrensbeteiligten das Recht auf eine angemessene Entschädigung für Nachteile gewährt, die infolge einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens eingetreten sind. Anders als bei einem Amtshaftungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen soll durch die Gewährung einer Entschädigung kein schuldhaftes Fehlverhalten staatlicher Stellen mit spürbaren Auswirkungen für den ersatzpflichtigen Staat sanktioniert ("bestraft") werden (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301).
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 16. Zivilsenat - vom 18. Januar 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über die Zulässigkeit der Aufrechnung des klagenden Landes gegen einen Entschädigungsanspruch des Beklagten wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens.
2 Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Januar 2018 sprach das Oberlandesgericht K. dem Beklagten wegen unangemessener Dauer eines vollstreckungsrechtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht P. eine Entschädigung für immaterielle Nachteile in Höhe von 4.800 € zu. Aus diesem Urteil betreibt der Beklagte die Zwangsvollstreckung. Das klagende Land hat gegen den Beklagten eine festgesetzte Kostenerstattungsforderung in Höhe von 27.739,52 € aus einem am 10. Januar 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren, in dem der Beklagte zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, die er in der Folgezeit verbüßte.
3 Mit außergerichtlichem Schreiben vom 14. März 2018 forderte der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten, an den dieser die Entschädigungsforderung zur Sicherung offener Honoraransprüche abgetreten hatte, den Kläger zur Zahlung der Entschädigungssumme auf sein Anderkonto auf. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben der Landesoberkasse vom 9. April 2018 gegenüber dem neuen Forderungsinhaber die Aufrechnung mit dem im Strafverfahren festgesetzten Kostenerstattungsanspruch. Gegenüber dem Beklagten wurde die Aufrechnung vorsorglich mit Anwaltsschreiben vom 30. April 2018 und 15. Mai 2018 wiederholt.
4 Der Kläger hat im Wege der Vollstreckungsabwehrklage beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts K. vom 12. Januar 2018 für unzulässig zu erklären und den Beklagten zur Herausgabe der ihm erteilten vollstreckbaren Urteilsausfertigung zu verurteilen, da die titulierte Forderung durch Aufrechnung erloschen sei.
5 Der Beklagte hält die Aufrechnung für unzulässig und hat seinerseits hilfsweise gegen die Kostenerstattungsforderung des Klägers mit behaupteten Amtshaftungsansprüchen aus dem strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren aufgerechnet. Zudem hat er die Einrede der Verjährung gegen die Forderung des Klägers erhoben.
6 Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine erstinstanzlichen Anträge weiter.
7 Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
8 Das Oberlandesgericht (BeckRS 2019, 538) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9 Die Vollstreckungsabwehrklage sei zulässig, aber unbegründet. Dass der Beklagte die titulierte Forderung an seinen Prozessbevollmächtigten abgetreten habe, sei unschädlich. Denn auch im Fall einer wirksamen Abtretung bleibe ein Titelgläubiger aktivlegitimiert, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er - wie der Beklagte - auf Grund einer Einziehungsermächtigung befugt sei, Leistung an sich zu verlangen.
10 Die Aufrechnung des Klägers mit der Kostenforderung aus dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren sei treuwidrig (§ 242 BGB). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301) stelle die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch des Staates gegenüber dem Amtshaftungsanspruch eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen eine unzulässige Rechtsausübung dar. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Hinweis auf Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65) habe zudem eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einem Individualbeschwerdeführer zugesprochene immaterielle Entschädigung nach Art. 41 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer (besonders schwerer Verstoß gegen Art. 6 EMRK) für nicht abtretbar und unpfändbar gehalten.
11 Unter Abwägung aller Gesichtspunkte sei eine Aufrechnung mit vor dem Entschädigungsanspruch entstandenen Kostenforderungen aus einem gegen den Entschädigungsgläubiger geführten Strafverfahren unbillig. Dem stehe bereits die ratio des § 198 GVG entgegen. Die Vorschrift sei eine - notwendige - Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und dessen Ausprägung in der Rechtsprechung des EGMR. Sie normiere nicht nur einen Genugtuungsanspruch, sondern verfolge auch Sanktions- und Präventionszwecke. Diese ratio des § 198 GVG liefe jedoch ins Leere, wenn dem Entschädigungsschuldner nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ohne weiteres die Aufrechnung mit Gegenforderungen zustünde. Allein der Umstand, dass § 198 GVG verschuldensunabhängig sei, schließe den Einwand der Treuwidrigkeit nicht aus.
12 Zu berücksichtigen sei vorliegend maßgeblich, dass der Kläger mit einem auf Grund der Vermögenslosigkeit des Beklagten nicht werthaltigen Kostenerstattungsanspruch aus einem vor dem Entschädigungsverfahren liegenden Strafverfahren aufrechne. Die Aufrechnungsmöglichkeit mit einer solchen Kostenforderung hätte zur Folge, dass der Anspruch des (mittellosen) Strafgefangenen aus § 198 GVG ins Leere ginge. Bei Zulassung der Aufrechnung durch den Entschädigungsschuldner mit einer ansonsten nicht durchsetzbaren Kostenforderung würde sich der Entschädigungsanspruch in der Feststellung einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erschöpfen. Dass dies nicht ausreichend sei, sei indessen im Entschädigungsprozess festgestellt worden.
II.
13 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
14 Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Aufrechnung des klagenden Landes nicht wegen Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) unzulässig. Nach wertender Betrachtung aller Umstände besteht keine Veranlassung, von einem rechtsmissbräuchlichen staatlichen Verhalten auszugehen. Ein Aufrechnungsverbot folgt auch nicht aus § 394 Satz 1 BGB, § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 Alt. 1 BGB beziehungsweise § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG.
15 1. Nach § 242 BGB ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 und vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 12; BGH, Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27 und vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, BGHZ 194, 180 Rn. 33). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
16
17
18 Nach der Senatsrechtsprechung steht dem Häftling unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein Mindestmaß an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Er dient der Genugtuung des Verletzten sowie der wirksamen Sanktion und Prävention - in dem Sinne, dass der Staat dazu angehalten wird, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber (zumindest) alsbald zu beseitigen.
Damit diese Funktionen Wirkung entfalten können, muss der Geldentschädigungsanspruch für den ersatzpflichtigen Staat spürbare Auswirkungen haben. Daran würde es vielfach fehlen, wenn die Erfüllung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Erstattung der offenen - und vom (vermögenslosen) Häftling meist nicht beizutreibenden - Strafverfahrenskosten herbeigeführt werden könnte. Insoweit liegt die Besorgnis nicht fern, dass der ersatzpflichtige Staat aufgetretene menschenunwürdige Haftbedingungen nicht so zügig wie geboten beseitigt, sondern aus fiskalischen Gründen längere Zeit hinnimmt und hierdurch nicht nur die Genugtuungs- und Sanktionsfunktion, sondern auch die Präventivfunktion des Anspruchs beeinträchtigt wird.
Die Pflicht, den Häftling menschenwürdig unterzubringen, gehört aber zu den Kardinalpflichten der Justizvollzugsorgane. Der aus der Verletzung dieser Pflicht sich ergebende Anspruch erfordert eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Betroffenen, die weit über die mit der Haft als solcher verbundenen Belastungen hinausgeht. Im Allgemeinen liegt bei der gebotenen wertenden Gesamtschau dem Anspruch auch ein erhebliches Verschulden der Staatsorgane zugrunde, das durchaus als vorsatznah einzustufen ist. Dies alles rechtfertigt es, die Aufrechnung als unzulässige Rechtsausübung anzusehen (Senat aaO Rn. 10 ff).
19
20
21
EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 99 - Sürmeli/Deutschland). Der deutsche Gesetzgeber hat sich, wie die Regelung der §§ 198 ff GVG zeigt, dafür entschieden, bei überlanger Verfahrensdauer mit einer nachträglichen Kompensation statt mit einem auf Beschleunigung gerichteten Rechtsbehelf zu reagieren. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG normiert einen staatshaftungsrechtlichen, verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch sui generis, der Verfahrensbeteiligten das Recht auf eine angemessene Entschädigung für Nachteile gewährt, die infolge einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens eingetreten sind (Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks. 17/3802, S. 15 f, 19; siehe auch Steinbeiß-Winkelmann in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Einf.
Rn. 212 ff; Ott aaO § 198 GVG Rn. 3). Diese Kompensations-/Wiedergutmachungslösung wird ergänzt durch spezial- und generalpräventive Regelungselemente, die beschleunigend wirken sollen, aber keinen eigenen präventiven Rechtsbehelf mit zwingenden Beschleunigungsfolgen darstellen. Wichtigstes Regelungselement mit dem Ziel einer konkret-präventiven Beschleunigungswirkung ist die Festlegung einer Rügeobliegenheit des Betroffenen beim iudex a quo (Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG). Ein von überlanger Verfahrensdauer Betroffener muss zunächst beim Ausgangsgericht die Dauer des Verfahrens rügen, bevor er beim Entschädigungsgericht einen Anspruch geltend machen kann. Darüber hinaus kann bereits die bloße Möglichkeit einer Entschädigungsklage die Gerichte generell-präventiv veranlassen, Beschleunigungsmöglichkeiten zu nutzen und das Verfahren zureichend zu fördern.
Schließlich können konkret-präventive Effekte dadurch erzielt werden, dass die Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG noch während des laufenden Ausgangsverfahrens erhoben wird (BT-Drucks. 17/3802, S. 41; Steinbeiß-Winkelmann aaO Einf. Rn. 218 ff, 230 ff).
22 Der für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG maßgebende Haftungsgrund ist allein die Verletzung des Anspruchs eines Verfahrensbeteiligten aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (Senat, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 25 m. zahlr. wN; BT-Drucks. 17/3802, S. 18). Auf ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des mit der Sache befassten Richters oder eines sonstigen Angehörigen der Justiz kommt es - anders als bei der Amtshaftung - nicht an. Die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer impliziert dementsprechend für sich allein auch keinen Schuldvorwurf (BT-Drucks. 17/3802, S. 19).
23
24 Ungeachtet dessen liegt dem Anspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG in der Praxis regelmäßig auch kein vorsatznahes Verschulden der verantwortlichen Staatsorgane zugrunde, wie es im Allgemeinen beim Amtshaftungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen der Fall ist (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 aaO Rn. 15). Eine unangemessene Verfahrensdauer kann zwar - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - auch auf strukturellen Problemen innerhalb des Verantwortungsbereichs des Staates beruhen (BT-Drucks. 17/3802, S. 16, 19). In den bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen sind jedoch solche Mängel in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht erkennbar geworden (Reiter, NJW 2015, 2554, 2555). Auch im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Entschädigungsurteil des Oberlandesgerichts K. vom 12. Januar 2018 keine Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden des Staates.
25 Soweit der Beklagte unter Berufung auf das Urteil des EGMR vom 2. September 2010 (NJW 2010, 3355 Rn. 69 ff - Rumpf/Deutschland) meint, der Gerichtshof sehe in der überlangen Dauer gerichtlicher Verfahren in Deutschland einen allgemeinen strukturellen Mangel, übersieht er, dass der Gerichtshof lediglich das Fehlen einer effektiven Regelung in Deutschland trotz der bereits seit dem Sürmeli-Urteil aus dem Jahr 2006 (EGMR, NJW 2006, 2389) feststehenden Verpflichtung zur zeitnahen Einführung eines Rechtsbehelfs bei überlangen Verfahren als systematisches Problem bezeichnet hat (NJW 2010, 3355 Rn. 63, 71 ff). Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (ÜGRG) ist diese Rechtsschutzlücke jedoch geschlossen worden. Der EGMR hat das ÜGRG – mit Ausnahme von familiengerichtlichen Verfahren über das Umgangsrecht (vgl. EGMR, NJW 2015, 1433 Rn. 137 ff - Kuppinger/Deutschland) - als wirksame Beschwerde im Sinne des Art. 13 EMRK inzwischen ausdrücklich anerkannt (EGMR, NVwZ 2013, 47 Rn. 40; EGMR, NJW 2014, 3083, 3084; siehe auch Roller, DRiZ 2015, 66, 68).
26
27
28
29
BeckOK ErbStG/Felten, § 7 Rn. 115 [Stand: 1. Oktober 2019], jeweils Verzicht auf eine uneinbringliche Forderung als Bereicherung). Durch die vom Oberlandesgericht angenommene Vermögenslosigkeit des Beklagten wird daher die Zulässigkeit der Aufrechnung grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Abweichendes folgt auch nicht aus dem dem Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zugrunde liegenden Kompensationszweck. Dieser verlangt - wie oben dargelegt - nicht, dass die Entschädigungszahlung für den ersatzpflichtigen Staat spürbare Auswirkungen im Sinne eines echten Vermögensopfers hat, wie dies bei einem Amtshaftungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen der Fall ist. Dabei muss auch in den Blick genommen werden, dass durch die erfolgreiche Aufrechnung die in den Entscheidungsgründen getroffene Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen lang war, nicht tangiert wird, so dass insoweit jedenfalls ein Kompensationseffekt eintritt (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG und Ott aaO § 198 GVG Rn. 159 zu den verschiedenen Formen einer "Wiedergutmachung auf andere Weise").
30 Die Revision weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, dass die von überlanger Verfahrensdauer Betroffenen nicht typischerweise vermögenslos sind, so dass gegen sie gerichtete staatliche Kostenerstattungsansprüche nicht von vornherein wertlos sind. Auch kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht generell von der Uneinbringlichkeit staatlicher Kostenforderungen aus Strafverfahren ausgegangen werden.
31
32
Zivilsenat (aaO Rn. 24) zunächst Bezug genommen auf die Rechtsprechung des EGMR (NJW 2001, 56 Rn. 133), wonach die im Verfahren nach Art. 41 EMRK persönlich zuerkannte Entschädigung unpfändbar sein solle, was aber nach dem jeweiligen nationalen Recht zu beurteilen sei. Fließe die Entschädigung dem schädigenden Staat zu und sei dieser zugleich Schuldner und Gläubiger der Entschädigung, werde der Zweck der Entschädigung für immaterielle Schäden verfehlt und das System des Art. 41 EMRK pervertiert. Daran anknüpfend ist der IX. Zivilsenat (aaO Rn. 41 ff) davon ausgegangen, dass die dem Beschwerdeführer zuerkannte Entschädigung derart mit seiner Person verknüpft sei, dass der vom EGMR bezweckte persönliche Ausgleich der langjährigen Beeinträchtigungen und der dadurch bewirkten schwerwiegenden Rechtsbeeinträchtigung nicht erreicht werden könne, wenn der Ausgleichsanspruch in die Insolvenzmasse falle.
Die Entschädigung habe unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ausdrücklich dem Schuldner zugute kommen sollen. Es erscheine ausgeschlossen, dass der EGMR diesen Anspruch zugebilligt hätte, wenn anstelle des Schuldners der Insolvenzverwalter das Verfahren für die Masse hätte aufnehmen und fortführen können. Die Auszahlung des zuerkannten Betrags an einen Vollstreckungsgläubiger oder die Masse würde deshalb den Leistungsinhalt grundlegend verändern.
33
34
März 2011 aaO Rn. 43) - gewährt § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dem von einer überlangen Verfahrensdauer Betroffenen einen unmittelbaren, vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machenden, nationalen Anspruch auf Entschädigung. Nach deutschem Recht sind aber Ansprüche wegen immaterieller Schäden - auch soweit es sich um Staatshaftungsansprüche handelt - trotz ihrer höchstpersönlichen Natur nicht untrennbar mit der Person des Anspruchsinhabers verbunden, sondern grundsätzlich übertragbar sowie pfändbar, und es kann gegen sie aufgerechnet werden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 12. November 2015 aaO Rn. 24 ff; BGH, Urteil vom 24. März 2011 aaO Rn. 33 ff; Beschluss vom 22. Mai 2014 aaO Rn. 15; siehe auch MüKoBGB/Oetker, 8.
Aufl., § 253 Rn. 66; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 253 Rn. 22; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2017, § 253 Rn. 48; jeweils mwN).
35 Dieses Ergebnis entspricht auch der in § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertentscheidung, wonach der Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nach rechtskräftiger Entscheidung über die Klage grundsätzlich übertragbar und pfändbar ist, so dass gegen ihn aufgerechnet werden kann (siehe dazu im Folgenden unter 2.). Der Anspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist damit - anders als die Entschädigung aus Art. 41 EMRK - gerade nicht untrennbar mit der Person des Anspruchsinhabers verbunden, sondern entsteht von Gesetzes wegen selbst dann, wenn er später nicht der Person des Anspruchsinhabers persönlich zugute kommt, sondern übertragen, gepfändet oder gegen ihn aufgerechnet wird.
36
37
38
39 2. Die Aufrechnung des klagenden Landes mit dem festgestellten Kostenerstattungsanspruch aus dem früheren Strafverfahren gegen den Beklagten scheitert auch nicht an der Regelung des § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO, § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG. Denn die dem Beklagten zugesprochene Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist übertragbar und pfändbar, so dass kein Aufrechnungsverbot besteht.
40
41
42
Ott aaO § 198 Rn. 264, 266). Dies entspricht der gesetzgeberischen Wertentscheidung, die zur Aufhebung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. geführt hat, der noch die Einschränkung enthielt, dass Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden nicht übertragbar und vererblich waren, es sei denn, sie waren durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht worden. § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. I 478) gestrichen worden. Der Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden sollte trotz seiner "höchstpersönlichen Natur" in vollem Umfang frei übertragbar und pfändbar sowie die Aufrechnung gegen ihn möglich sein (Senat, Urteil vom 12.
November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 25 f; Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze, BT-Drucks. 11/4415, S. 4; Bericht des Rechtsausschusses vom 20. Oktober 1989, BT-Drucks. 11/5423, S. 4).
43
Senat, Urteil vom 12. November 2015 aaO Rn. 28; BT-Protokolle, 6. Wahlperiode, 84. Sitzung vom 9. Dezember 1970, S. 4707 f). Ab Rechtskraft der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch (gleichgestellt: Anerkenntnis, Vergleich oder zusprechende Entscheidung der Landesjustizverwaltung durch unanfechtbaren Bescheid nach § 10 Abs. 2 StrEG) kann die Staatskasse wegen ihrer Ansprüche (z.B. Geldstrafe, Kosten, Wertersatz) aufrechnen (Senat, Urteil vom 12. November 2015 aaO Rn. 27 f; Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 13 Rn. 12; Meyer, StrEG, 10. Aufl., § 13 Rn. 20 f; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 13 StrEG Rn. 2; MüKoStPO/Kunz, § 13 StrEG Rn. 16 f; jew. mwN).
44
Wahlperiode, 84. Sitzung vom 9. Dezember 1970, S. 4706 bis 4708; OLG Hamm, NJW 1975, 2075; LG Stuttgart, MDR 1980, 590), hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung ausdrücklich zugestimmt (BT-Drucks. aaO S. 42). Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat sodann den Vorschlag des Bundesrats unter Bezugnahme auf dessen Stellungnahme und die Gegenäußerung der Bundesregierung unverändert durch Ergänzung des § 198 Abs. 5 GVG um den jetzigen Satz 3 aufgegriffen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 28. September 2011, BT-Drucks. 17/7217, S. 6 f, 28). Der Wille des Gesetzgebers, dass die Vorschrift des § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG in gleicher Weise wie § 13 Abs. 2 StrEG zu verstehen ist, ist somit eindeutig dokumentiert.
45
III.
46 Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
47 Der Beklagte hat gegen den zur Aufrechnung gestellten Kostenerstattungsanspruch auch die Verjährungseinrede erhoben. Dazu hat das Oberlandesgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen.
48 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten - hier durch Rechtskraft des Strafurteils am 10. Januar 2013 - beendet ist. Danach wäre im vorliegenden Fall Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2017 und damit zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu dem noch keine Aufrechnungslage bestanden hat, da das aus § 394 Satz 1 BGB, § 851 Abs. 1 ZPO, § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG folgende Aufrechnungsverbot erst mit Rechtskraft des Urteils vom 12. Januar 2018 über die Entschädigungsklage weggefallen ist. Nach § 215 BGB kann jedoch mit einer verjährten Gegenforderung nur aufgerechnet werden, soweit diese bei Eintritt der Aufrechnungslage noch unverjährt war. Allerdings könnte die Verjährung durch die Zahlungsaufforderung der Landesoberkasse mit Kostenrechnung vom 24. August 2016 neu begonnen haben (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GKG). Hierzu muss die Kostenrechnung dem Beklagten zugegangen sein (vgl. OLG Koblenz, NStZ-RR 2005, 254, 255 und BeckRS 2011, 6657; BeckOK KostR/Dörndorfer, § 5 GKG Rn. 8 [Stand: 1. September 2019]; Toussaint in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl., GKG, § 5 Rn. 8), was dieser bestritten hat und deshalb noch aufgeklärt werden muss.
49 Auf den Umstand, dass der Beklagte selbst mit Schriftsatz vom 23. Mai 2018 mit behaupteten Amtshaftungsansprüchen hilfsweise die Aufrechnung gegen die Kostenerstattungsforderung des Klägers erklärt hat, kommt es nicht an. Greift die Einrede der Verjährung durch, muss über die Hilfsaufrechnung mangels Bedingungseintritts nicht mehr entschieden werden. Bleibt die Einrede erfolglos, ist die Kostenforderung durch die zeitlich frühere Aufrechnung des Klägers gegen die Entschädigungsforderung in dieser Höhe gemäß § 389 BGB (ggf. i.V.m. § 406 BGB) erloschen, so dass die zeitlich spätere Aufrechnung des Beklagten insoweit ins Leere ging (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. April 2008 - VII ZR 58/07, NJW 2008, 2429 Rn. 17; BeckOGK/Skamel, BGB, § 389 Rn. 7 [Stand: 1. Oktober 2019] mwN). Sie kann sich daher nur noch gegen die nach der Aufrechnung verbleibende - nicht streitgegenständliche - Kostenforderung des Klägers richten.
Herrmann Tombrink Remmert Reiter Kessen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE309082019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public