teile gewährt, die infolge einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens eingetreten sind. Anders als bei einem Amtshaftungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen soll durch die Gewährung einer Entschädigung kein schuldhaftes Fehlverhalten staatlicher Stellen mit spürbaren Auswirkungen für den ersatzpflichtigen Staat sanktioniert ("bestraft") werden (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301). 2. Die Aufrechnung gegenüber einem Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens mit einer Kostenforderung des Staates aus einem früheren Strafverfahren ist -
rechtskräftiger Entscheidung über die Entschädigungsklage - grundsätzlich zulässig. Weder stellt sie eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar noch folgt ein Aufrechnungsverbot aus § 394 Satz 1 BGB, § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 Alt. 1 BGB beziehungsweise § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG (Fortführung des Senatsurteils vom
teile in Höhe von 4.800 € zu. Aus diesem Urteil betreibt der Beklagte die Zwangsvollstreckung. Das klagende Land hat gegen den Beklagten eine festgesetzte Kostenerstattungsforderung in Höhe von 27.739,52 € aus einem am
der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Hinweis auf Senat, Urteil vom
6 EMRK) für nicht abtretbar und unpfändbar gehalten. 11 Unter Abwägung aller Gesichtspunkte sei eine Aufrechnung mit vor dem Entschädigungsanspruch entstandenen Kostenforderungen aus einem gegen den Entschädigungsgläubiger geführten Strafverfahren unbillig. Dem stehe bereits die ratio des § 198 GVG entgegen. Die Vorschrift sei eine - notwendige - Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und dessen Ausprägung in der Rechtsprechung des EGMR. Sie normiere nicht nur einen Genugtuungsanspruch, sondern verfolge auch Sanktions- und Präventionszwecke. Diese ratio des § 198 GVG liefe jedoch ins Leere, wenn dem Entschädigungsschuldner
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ohne weiteres die Aufrechnung mit Gegenforderungen zustünde. Allein der Umstand, dass § 198 GVG verschuldensunabhängig sei, schließe den Einwand der Treuwidrigkeit nicht aus. 12 Zu berücksichtigen sei vorliegend maßgeblich, dass der Kläger mit einem auf Grund der Vermögenslosigkeit des Beklagten nicht werthaltigen Kostenerstattungsanspruch aus einem vor dem Entschädigungsverfahren liegenden Strafverfahren aufrechne. Die Aufrechnungsmöglichkeit mit einer solchen Kostenforderung hätte zur Folge, dass der Anspruch des (mittellosen) Strafgefangenen aus § 198 GVG ins Leere ginge. Bei Zulassung der Aufrechnung durch den Entschädigungsschuldner mit einer ansonsten nicht durchsetzbaren Kostenforderung würde sich der Entschädigungsanspruch in der Feststellung einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erschöpfen. Dass dies nicht ausreichend sei, sei indessen im Entschädigungsprozess festgestellt worden. II. 13 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 14 Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Aufrechnung des klagenden Landes nicht wegen Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) unzulässig.
wertender Betrachtung aller Umstände besteht keine Veranlassung, von einem rechtsmissbräuchlichen staatlichen Verhalten auszugehen. Ein Aufrechnungsverbot folgt auch nicht aus § 394 Satz 1 BGB, § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 Alt. 1 BGB beziehungsweise § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG. 15 1.
BGB ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 und vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 12; BGH, Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27 und vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, BGHZ 194, 180 Rn. 33). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. 16
34 GG mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des der Haft zugrunde liegenden Strafverfahrens aufzurechnen. Dabei hat der Senat auf die Funktion und den Zweck des Geldentschädigungsanspruchs wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und auf die Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses abgestellt. 18
der Senatsrechtsprechung steht dem Häftling unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein Mindestmaß an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Er dient der Genugtuung des Verletzten sowie der wirksamen Sanktion und Prävention - in dem Sinne, dass der Staat dazu angehalten wird, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber (zumindest) alsbald zu beseitigen. Damit diese Funktionen Wirkung entfalten können, muss der Geldentschädigungsanspruch für den ersatzpflichtigen Staat spürbare Auswirkungen haben. Daran würde es vielfach fehlen, wenn die Erfüllung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Erstattung der offenen - und vom (vermögenslosen) Häftling meist nicht beizutreibenden - Strafverfahrenskosten herbeigeführt werden könnte. Insoweit liegt die Besorgnis nicht fern, dass der ersatzpflichtige Staat aufgetretene menschenunwürdige Haftbedingungen nicht so zügig wie geboten beseitigt, sondern aus fiskalischen Gründen längere Zeit hinnimmt und hierdurch nicht nur die Genugtuungs- und Sanktionsfunktion, sondern auch die Präventivfunktion des Anspruchs beeinträchtigt wird. Die Pflicht, den Häftling menschenwürdig unterzubringen, gehört aber zu den Kardinalpflichten der Justizvollzugsorgane. Der aus der Verletzung dieser Pflicht sich ergebende Anspruch erfordert eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Betroffenen, die weit über die mit der Haft als solcher verbundenen Belastungen hinausgeht. Im Allgemeinen liegt bei der gebotenen wertenden Gesamtschau dem Anspruch auch ein erhebliches Verschulden der Staatsorgane zugrunde, das durchaus als vorsatznah einzustufen ist. Dies alles rechtfertigt es, die Aufrechnung als unzulässige Rechtsausübung anzusehen (Senat aaO Rn. 10 ff). 19 bb) Der eine schuldhafte Amtspflichtverletzung voraussetzende Schadensersatzanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ist mit dem verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch für immaterielle
teile bei überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens (§ 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG) nicht vergleichbar. Der Anspruch aus § 198 Abs. 1 GVG hat keinen Sanktionscharakter im Hinblick auf ein schuldhaftes ("vorsatznahes") Fehlverhalten des Staates. Auch der beim Schadensersatz wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen wesentliche Präventionszweck ist hier nicht in vergleichbarer Weise betroffen. 20
teile als auch einen Ausgleich für immaterielle
teile. Ergänzend normiert § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG die widerlegbare Vermutung, dass im Fall einer unangemessenen Verfahrensdauer von einem
teil, der nicht Vermögensnachteil ist, ausgegangen werden muss. § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG bestimmt, dass eine Entschädigung für immaterielle
teile ausgeschlossen ist, soweit
den Einzelfallumständen eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. Die Frage der Bemessung der Entschädigung für immaterielle
teile wird in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG durch Pauschalierung gelöst (1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung), wobei Satz 4 die Möglichkeit eröffnet, in Ausnahmefällen von der Pauschale
oben oder unten abzuweichen. Zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung ist, dass der Betroffene in dem Verfahren, für dessen Dauer er entschädigt werden möchte, eine Verzögerungsrüge erhoben hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG trägt der Tatsache Rechnung, dass der Anspruch auf ein zügiges Verfahren schon vor dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss verletzt sein kann und lässt deshalb -
Ablauf einer Wartefrist - die Erhebung einer Entschädigungsklage noch während des Ausgangsverfahrens zu. 21
teile - zu gewähren (kompensatorische Wirkung; EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 99 - Sürmeli/Deutschland). Der deutsche Gesetzgeber hat sich, wie die Regelung der §§ 198 ff GVG zeigt, dafür entschieden, bei überlanger Verfahrensdauer mit einer
träglichen Kompensation statt mit einem auf Beschleunigung gerichteten Rechtsbehelf zu reagieren. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG normiert einen staatshaftungsrechtlichen, verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch sui generis, der Verfahrensbeteiligten das Recht auf eine angemessene Entschädigung für
teile gewährt, die infolge einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens eingetreten sind (Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks. 17/3802, S. 15 f, 19; siehe auch Steinbeiß-Winkelmann in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Einf. Rn. 212 ff; Ott aaO § 198 GVG Rn. 3). Diese Kompensations-/Wiedergutmachungslösung wird ergänzt durch spezial- und generalpräventive Regelungselemente, die beschleunigend wirken sollen, aber keinen eigenen präventiven Rechtsbehelf mit zwingenden Beschleunigungsfolgen darstellen. Wichtigstes Regelungselement mit dem Ziel einer konkret-präventiven Beschleunigungswirkung ist die Festlegung einer Rügeobliegenheit des Betroffenen beim iudex a quo (Verzögerungsrüge
3 GVG). Ein von überlanger Verfahrensdauer Betroffener muss zunächst beim Ausgangsgericht die Dauer des Verfahrens rügen, bevor er beim Entschädigungsgericht einen Anspruch geltend machen kann. Darüber hinaus kann bereits die bloße Möglichkeit einer Entschädigungsklage die Gerichte generell-präventiv veranlassen, Beschleunigungsmöglichkeiten zu nutzen und das Verfahren zureichend zu fördern. Schließlich können konkret-präventive Effekte dadurch erzielt werden, dass die Entschädigungsklage
5 Satz 1 GVG noch während des laufenden Ausgangsverfahrens erhoben wird (BT-Drucks. 17/3802, S. 41; Steinbeiß-Winkelmann aaO Einf. Rn. 218 ff, 230 ff). 22 Der für einen Entschädigungsanspruch
1 Satz 1 GVG maßgebende Haftungsgrund ist allein die Verletzung des Anspruchs eines Verfahrensbeteiligten aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (Senat, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 25 m. zahlr. wN; BT-Drucks. 17/3802, S. 18). Auf ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des mit der Sache befassten Richters oder eines sonstigen Angehörigen der Justiz kommt es - anders als bei der Amtshaftung - nicht an. Die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer impliziert dementsprechend für sich allein auch keinen Schuldvorwurf (BT-Drucks. 17/3802, S. 19). 23
teile von 1.200 € pro Jahr auf das Zehnfache heraufzusetzen, abgelehnt worden (Bericht des Rechtsausschusses vom
teile ab (Senat, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 32; BT-Drucks. 17/3802, S. 15 f). 27
alledem unterscheidet sich der Anspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG hinsichtlich seiner vorrangigen Zweckbestimmung (Kompensation) nicht maßgeblich von anderen Ansprüchen auf Ersatz immaterieller Schäden, denen eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zukommt, ohne dass sich allein daraus ein Aufrechnungsverbot
§ 253 Abs. 2 BGB). Vielmehr sind derartige Ansprüche grundsätzlich übertragbar sowie pfändbar, und es kann gegen sie aufgerechnet werden (Senat, Urteil vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 16, 24 zur Zulässigkeit der Aufrechnung gegen einen Schadensersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK; BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 33; siehe auch Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 253 Rn. 22). 28
EMRK wegen überlanger Dauer eines die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers gefährdenden Amtshaftungsprozesses zugebilligte hohe Geldentschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden (Urteil vom 5. Oktober 2006, EuGRZ 2007, 268). Der IX. Zivilsenat hat die dem Beschwerdeführer vom EGMR zuerkannte Entschädigung als unpfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO, § 399 Alt. 1 BGB) eingestuft, mit der Folge, dass diese
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse fiel. Hierbei hat der IX. Zivilsenat (aaO Rn. 24) zunächst Bezug genommen auf die Rechtsprechung des EGMR (NJW 2001, 56 Rn. 133), wonach die im Verfahren
EMRK persönlich zuerkannte Entschädigung unpfändbar sein solle, was aber
dem jeweiligen nationalen Recht zu beurteilen sei. Fließe die Entschädigung dem schädigenden Staat zu und sei dieser zugleich Schuldner und Gläubiger der Entschädigung, werde der Zweck der Entschädigung für immaterielle Schäden verfehlt und das System des Art. 41 EMRK pervertiert. Daran anknüpfend ist der IX. Zivilsenat (aaO Rn. 41 ff) davon ausgegangen, dass die dem Beschwerdeführer zuerkannte Entschädigung derart mit seiner Person verknüpft sei, dass der vom EGMR bezweckte persönliche Ausgleich der langjährigen Beeinträchtigungen und der dadurch bewirkten schwerwiegenden Rechtsbeeinträchtigung nicht erreicht werden könne, wenn der Ausgleichsanspruch in die Insolvenzmasse falle. Die Entschädigung habe unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ausdrücklich dem Schuldner zugute kommen sollen. Es erscheine ausgeschlossen, dass der EGMR diesen Anspruch zugebilligt hätte, wenn anstelle des Schuldners der Insolvenzverwalter das Verfahren für die Masse hätte aufnehmen und fortführen können. Die Auszahlung des zuerkannten Betrags an einen Vollstreckungsgläubiger oder die Masse würde deshalb den Leistungsinhalt grundlegend verändern. 33
1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde, mithin die Identität der Forderung nicht gewahrt bliebe (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom
O Rn. 24 zu der vergleichbaren Problematik bei dem ebenfalls verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz
5 EMRK). Denn im Gegensatz zu dem Anspruch
EMRK - der nicht von Gesetzes wegen, sondern durch eine konstitutive Ermessensentscheidung des EGMR entsteht und daher keine Anspruchsgrundlage für den Beschwerdeführer enthält (BGH, Urteil vom 24. März 2011 aaO Rn. 43) - gewährt § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dem von einer überlangen Verfahrensdauer Betroffenen einen unmittelbaren, vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machenden, nationalen Anspruch auf Entschädigung.
deutschem Recht sind aber Ansprüche wegen immaterieller Schäden - auch soweit es sich um Staatshaftungsansprüche handelt - trotz ihrer höchstpersönlichen Natur nicht untrennbar mit der Person des Anspruchsinhabers verbunden, sondern grundsätzlich übertragbar sowie pfändbar, und es kann gegen sie aufgerechnet werden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom
rechtskräftiger Entscheidung über die Klage grundsätzlich übertragbar und pfändbar ist, so dass gegen ihn aufgerechnet werden kann (siehe dazu im Folgenden unter 2.). Der Anspruch
1 Satz 1 GVG ist damit - anders als die Entschädigung aus Art. 41 EMRK - gerade nicht untrennbar mit der Person des Anspruchsinhabers verbunden, sondern entsteht von Gesetzes wegen selbst dann, wenn er später nicht der Person des Anspruchsinhabers persönlich zugute kommt, sondern übertragen, gepfändet oder gegen ihn aufgerechnet wird. 36
der Rechtsprechung des EGMR bestehende Rechtsschutzlücke geschlossen und eine Regelung geschaffen werden sollte, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 6 Abs. 1, Art. 13 EMRK) gerecht wird (vgl. Senat, Urteile vom
dem Inkrafttreten des ÜGRG wegen überlanger Verfahrensdauer eine Individualbeschwerde zum EGMR (Art. 34, Art. 35 Abs. 1 EMRK) - wenn auch erst
Ausschöpfen des innerstaatlichen Rechtsbehelfs
O Einf. Rn. 383 mwN; EGMR, NVwZ 2013, 47 Rn. 46 ff). 37
der jeweiligen Verfahrensordnung richtende Prozessrechtsverhältnis zwischen dem von einer überlangen Verfahrensdauer Betroffenen und dem Staat nicht einmal ansatzweise vergleichbar ist mit dem besonderen Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Strafgefangenen, das dem Amtshaftungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen zugrunde liegt. Letzteres ist einerseits gekennzeichnet durch intensive Eingriffs- und Anweisungsbefugnisse des Staates, die weit in die persönliche Lebensführung des Gefangenen hineinreichen. Andererseits werden dem Staat besondere Fürsorgepflichten, insbesondere für Leben und Gesundheit des Gefangenen, auferlegt. Dabei gehört die Pflicht, den Häftling menschenwürdig unterzubringen, zu den Kardinalpflichten der Justizvollzugsorgane (Senat, Urteil vom
1 Satz 1 GVG ist übertragbar und pfändbar, so dass kein Aufrechnungsverbot besteht. 40 a)
1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG bestimmt, dass der Entschädigungsanspruch
1 Satz 1 GVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nicht übertragbar ist. Da der Entschädigungsanspruch des Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts K. vom
Beendigung des Verfahrens treffe, stehen sowohl der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm wie auch der Gesetzeszweck entgegen. 42 aa)
dem klaren Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG, der mit der eine vergleichbare Problematik betreffenden Regelung des § 13 Abs. 2 StrEG nahezu wörtlich übereinstimmt, ist die Übertragbarkeit des Entschädigungsanspruchs aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ausgeschlossen. Damit wird (e contrario) zugleich zum Ausdruck gebracht, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Entschädigungsurteils die Übertragbarkeit gegeben ist und folglich die Pfändung (siehe § 851 Abs. 1 ZPO) sowie die Aufrechnung gegen den Anspruch (siehe § 394 Satz 1 BGB) grundsätzlich möglich sind (vgl. nur Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 Rn. 184; Ott aaO § 198 Rn. 264, 266). Dies entspricht der gesetzgeberischen Wertentscheidung, die zur Aufhebung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. geführt hat, der noch die Einschränkung enthielt, dass Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden nicht übertragbar und vererblich waren, es sei denn, sie waren durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht worden. § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. I 478) gestrichen worden. Der Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden sollte trotz seiner "höchstpersönlichen Natur" in vollem Umfang frei übertragbar und pfändbar sowie die Aufrechnung gegen ihn möglich sein (Senat, Urteil vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 25 f; Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze, BT-Drucks. 11/4415, S. 4; Bericht des Rechtsausschusses vom 20. Oktober 1989, BT-Drucks. 11/5423, S. 4). 43 bb) Dieses Normverständnis des § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung, die
allgemeiner Auffassung dem nahezu wortgleichen § 13 Abs. 2 StrEG zugrunde liegt. Danach besteht für den Anspruch auf Entschädigung, der im Fall der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch den Nichtvermögensschaden umfasst (§ 7 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 3 StrEG), lediglich die Einschränkung, dass dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsantrag nicht übertragbar ist. Der Gesetzgeber hat mit § 13 Abs. 2 StrEG - ungeachtet der im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. VI/460, S. 9) erfolgten Bezeichnung des Entschädigungsanspruchs als "persönlichkeitsgebunden" - nur eine zeitliche Beschränkung der Übertragbarkeit zum Schutz der Strafrechtspflege vornehmen und die Übertragbarkeit nicht ausschließen wollen (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2015 aaO Rn. 28; BT-Protokolle, 6. Wahlperiode, 84. Sitzung vom 9. Dezember 1970, S. 4707 f). Ab Rechtskraft der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch (gleichgestellt: Anerkenntnis, Vergleich oder zusprechende Entscheidung der Landesjustizverwaltung durch unanfechtbaren Bescheid
EG) kann die Staatskasse wegen ihrer Ansprüche (z.B. Geldstrafe, Kosten, Wertersatz) aufrechnen (Senat, Urteil vom
rechtskräftiger Entscheidung spricht auch die Entstehungsgeschichte von § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom
1 Satz 1 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten - hier durch Rechtskraft des Strafurteils am
BGB kann jedoch mit einer verjährten Gegenforderung nur aufgerechnet werden, soweit diese bei Eintritt der Aufrechnungslage noch unverjährt war. Allerdings könnte die Verjährung durch die Zahlungsaufforderung der Landesoberkasse mit Kostenrechnung vom
der Aufrechnung verbleibende - nicht streitgegenständliche - Kostenforderung des Klägers richten. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Kessen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE309082019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.