KORE309092019 ECLI:DE:BGH:2019:081019UXIZR717.17.0 BGH 11. Zivilsenat 20191008 XI ZR 717/17 Urteil § 346 Abs 1 Halbs 2 BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB vom 27.07.2011 vorgehend KG Berlin, 8. November 2017, Az: 26 U 109/16, Urteilvorgehend LG Berlin, 1. Juni 2016, Az: 37 O 289/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Widerruf eines aus Fördermitteln der KfW stammenden Darlehens: Pflicht des Darlehensgebers als Rückgewährschuldner zur Herausgabe gezogener Nutzungen Widerruft der Darlehensnehmer wirksam seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und stammt das gewährte Darlehen aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), schuldet der Darlehensgeber, der nicht sämtliche vom Darlehensnehmer erlangten Leistungen ungekürzt an die KfW weitergeleitet hat, als Rückgewährschuldner die Herausgabe von Nutzungen, die er aus dem bei ihm verbliebenen Teil der Leistungen gezogen hat. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. November 2017 im Kostenpunkt und im Ausspruch über die Feststellungsklage aufgehoben. Auf die Anschlussrevision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der weitergehenden Hilfsanschlussberufung der Beklagten der Ausspruch zur Hilfswiderklage dahin gefasst, dass die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Beklagte 167.047,46 € nebst Zinsen aus 111.254,04 € zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 31. August 2022 in Höhe von 4,99% p.a. und ab dem 1. September 2022 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch Zinsen in Höhe von 4,99% p.a., und Zinsen aus 55.793,42 € ab dem 1. Oktober 2017 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch Zinsen in Höhe von 4,30% p.a., zu zahlen, und die Hilfswiderklage im Übrigen abgewiesen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger. 2 Die Parteien schlossen im September 2007 einen Darlehensvertrag über 187.500 € mit einem bis zum 31. August 2022 festen Nominalzinssatz von 4,99% p.a. (effektiv 5,11%) und im Dezember 2007 einen weiteren Darlehensvertrag über 75.000 € aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit einem bis zum 30. September 2017 festen Nominalzinssatz von 4,30% p.a. (effektiv 5,05%). Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht über insgesamt 262.500 €. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte die Kläger fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 26. November 2014 widerriefen sie ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. 3 Ihre Klage festzustellen, dass die Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs "beendet" seien und die Beklagte von den Klägern aus beiden Darlehensverträgen lediglich noch insgesamt 135.646,55 € verlangen könne, hat das Landgericht abgewiesen. Über eine Hilfswiderklage der Beklagten, mit der sie "für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam" erachte, beantragt hat, die Kläger zu verurteilen, an die Beklagte insgesamt 200.598,11 € nebst Zinsen zu zahlen, hat das Landgericht nicht erkannt. Auf die Berufung der Kläger und die Hilfsanschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Darlehensverträge "in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt" worden seien, und die Kläger nach übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung betreffend die Hilfswiderklage als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 167.047,46 € nebst Zinsen in Höhe von 4,99% p.a. aus 111.254,04 € und 4,30% p.a. aus 55.793,42 € ab dem 1. Oktober 2017 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Hilfsanschlussberufung zurück- und die Hilfswiderklage abgewiesen. Über den einen geringeren Rückabwicklungssaldo betreffenden negativen Feststellungsantrag der Kläger, den die Parteien hilfsweise für den Fall, dass das Berufungsgericht über die Hilfswiderklage in der Sache entscheiden sollte, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat es nicht erkannt. Die Revision hat es zu der Frage zugelassen, ob der Antrag auf Feststellung der Umwandlung der Darlehensverhältnisse in Rückgewährschuldverhältnisse zulässig sei. Im Umfang dieser Zulassungsentscheidung erstrebt die Beklagte eine Zurückweisung der Berufung der Kläger mit der Maßgabe, dass dieser Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen werde. Mit der Anschlussrevision wenden sich die Kläger gegen ihre Verurteilung in Höhe von mehr als 117.604,39 €. A. Revision der Beklagten 4 Die wirksam auf die Zulässigkeit der Feststellungsklage beschränkte (Senatsurteil vom 12. April 2011 - XI ZR 341/08, WM 2011, 1437 Rn. 10), im Umfang dieser Zulassungsbeschränkung statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (KG, Urteil vom 8. November 2017 - 26 U 109/16, juris) - soweit für die Revision der Beklagten von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: 6 Es komme nicht darauf an, ob der Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig sei. Jedenfalls sei er als Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Entscheidung darüber, ob sich die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hätten, sei sowohl für den weiteren, hilfsweise übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrag der Kläger als auch für die Hilfswiderklage vorgreiflich. II. 7 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 8 Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die die Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse betreffende Feststellungsklage sei zulässig, steht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats. Für den Antrag festzustellen, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, fehlt, wie der Senat wiederholt näher ausgeführt hat (vgl. zuletzt nur Senatsurteile vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, BKR 2019, 243 Rn. 11 und vom 26. März 2019 - XI ZR 321/17, juris Rn. 14), das Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) ausnahmsweise zulässig. Im konkreten Fall steht im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Feststellungsklage nicht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigen wird (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 456/16, WM 2017, 2254 Rn. 13 und - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 21 sowie vom 15. Mai 2018 - XI ZR 199/16, juris Rn. 12). Im Gegenteil streiten die Parteien noch in dritter Instanz über die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Rechtsfolgen. 9 Darauf, ob die Kläger mit der Folge, dass ihnen eigene Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr zustehen, wirksam aufgerechnet haben, was die Beklagte in erster Instanz unter Verweis auf § 396 Abs. 2, § 367 Abs. 2 BGB bestritten hat, kommt es nicht an. Die positive Feststellungsklage wäre im Lichte dieser Behauptung nicht nur unzulässig, sondern auch unschlüssig (Senatsurteile vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, BKR 2019, 243 Rn. 11 und vom 26. März 2019 - XI ZR 321/17, juris Rn. 14 sowie - XI ZR 341/17, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 - XI ZR 674/16, juris Rn. 2). Die mangels Feststellungsinteresses unzulässige Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann unabhängig von den prozessualen Besonderheiten des hier zur Entscheidung gestellten Falls auch nicht, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16, WM 2018, 1358 Rn. 15 ff. und vom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17, juris Rn. 11), in eine zulässige Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden. III. 10 Das Berufungsurteil unterliegt mithin, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Kläger eine entsprechende Feststellung getroffen hat, der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann die Berufung nicht mit der Maßgabe zurückweisen, dass der Feststellungsantrag der Kläger als unzulässig abgewiesen wird, weil den Klägern vorab Gelegenheit gegeben werden muss, einen zulässigen Antrag zu stellen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). B. Anschlussrevision der Kläger 11 Die Anschlussrevision der Kläger hat dagegen nur zu einem geringen Teil Erfolg. I. 12 Über die Anschlussrevision der Kläger ist zu entscheiden, obwohl sie allein die Hilfswiderklage der Beklagten betrifft, die unter einer innerprozessualen Bedingung steht, deren Eintritt noch ungewiss ist. 13 Die Beklagte hat die Verurteilung der Kläger hilfsweise "für den Fall" beantragt, "dass das Gericht den Widerruf für wirksam" halten sollte. Diese Bedingung, die der Senat als Prozesserklärung selbst auslegen kann und die so zu verstehen ist, sie sei für den Fall einer dem Feststellungsantrag stattgebenden Entscheidung gestellt, ist noch nicht endgültig ausgefallen, weil über den Feststellungsantrag aus den oben genannten Gründen nicht abschließend entschieden werden kann. Weil noch die Möglichkeit besteht, dass die Kläger mit der Folge der Zulässigkeit ihres Feststellungsbegehrens in einer wiedereröffneten Berufungsverhandlung die Abrechnung der Beklagten unstreitig stellen, kann die Bedingung noch eintreten. Sollte dies geschehen und das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag stattgeben, würde der Ausspruch des Berufungsgerichts zum Hilfsantrag der Beklagten wirksam. Entsprechendes gölte, wenn die Kläger nach § 264 Nr. 2 ZPO zur Leistungsklage übergingen. Die Bedingung, unter die die Hilfswiderklage gestellt ist, erfasst auch die Stattgabe einer solchen Leistungsklage. Der Ausspruch zur Hilfswiderklage unterliegt daher der revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 209/87, BGHZ 106, 219, 220 f. und vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 38). II. 14 Die Anschlussrevision ist nur zu einem geringen Teil begründet. 15 1. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Anschlussrevision der Kläger von Bedeutung - ausgeführt: 16 Die Hilfswiderklage sei in Höhe von 167.047,46 € begründet. Aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultiere ein Anspruch des Darlehensgebers auf Rückgewähr der Darlehensvaluta und auf Wertersatz für Gebrauchsvorteile. Dieser Wertersatz richte sich nach dem vertraglichen Nominalzinssatz, sofern der Darlehensnehmer nicht einen geringeren Gebrauchsvorteil nachweise. Dazu sei der Verweis auf die MFI-Zinsstatistik ungeeignet, soweit der Vertragszins nicht um mehr als einen Prozentpunkt von dem dort angegebenen Wert abweiche. Für die Berechnung maßgeblich sei ohne Rücksicht auf die Vereinbarung einer anderslautenden Zinsberechnungsmethode im Darlehensvertrag die actual/365-Methode. Geschuldet seien Gebrauchsvorteile nur für den tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Darlehensnehmer könne Rückgewähr der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen. Außerdem habe er Anspruch auf Nutzungsersatz, bei Immobiliardarlehensverträgen wiederum nach Maßgabe der actual/365-Methode, wobei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen sei, dass die Darlehensgeberin, soweit sie lediglich erlangte Zahlungen an die KfW weiterreiche, keine eigenen Nutzungen gezogen habe. Ein Abzug wegen des Anfalls von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sei nicht zu machen. Aufgrund einer Berechnung nach diesen Grundsätzen ergäben sich zum 1. Oktober 2017 zugunsten der Beklagten Ansprüche in Höhe der (Rest-)Darlehensvaluten von 111.254,04 € und 55.793,42 €. Auf diese Beträge schuldeten die Kläger ab dem 1. Oktober 2017 Zinsen. 17 2. Diese Ausführungen, die auf der zutreffenden Annahme beruhen, die bedingte Anschließung der Beklagten im Berufungsverfahren sei zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1997 - V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1157), halten einer revisionsrechtlichen Prüfung überwiegend stand. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.