BGH, Urteil vom 23.11.2016 – VIII ZR 269/15 – (Anspruch auf Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten beim Kfz-Leasingvertrag: Auslösung des gesetzlichen…
KORE309182016 ECLI:DE:BGH:2016:231116UVIIIZR269.15.0 BGH 8. Zivilsenat 20161123 VIII ZR 269/15 Urteil § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 448 BGB, § 354 Abs 1 HGB vorgehend LG Heilbronn, 29. Oktober 2015, Az: Bi 6 S 18/15, Urteilvorgehend AG Heilbronn, 23. April 2015, Az: 10 C 2327/14 DEU Bundesrepublik Deutschland (Anspruch auf Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten beim Kfz-Leasingvertrag: Auslösung des gesetzlichen Provisionsanspruchs nach § 354 Abs. 1 HGB; Inhaltskontrolle der formularmäßigen Überwälzung der Überführungs- und Zulassungskosten auf den Leasingnehmer) 1. Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus. Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt. Für die Auslösung eines Provisionsanspruchs kann es deshalb schon genügen, dass jemand die ihm erkennbar von einem Kaufmann geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 7. Juli 2005, III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; vom 28. Januar 1993, I ZR 292/90, WM 1993, 1261 und vom 19. November 1962, VIII ZR 229/61, WM 1963,165).
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 6. Zivilkammer - vom 29. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte und die S. Leasing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin) schlossen im Januar 2014 einen Geschäftsfahrzeug-Leasingvertrag über einen fabrikneuen Pkw S. O. Combi. Auf der Vorderseite der von der Beklagten unterzeichneten Leasingbestellung, die über die Klägerin als vermittelnde Händlerin an die Leasinggeberin gerichtet war, findet sich in der Rubrik "Vereinbarungen" folgende vorformulierte Klausel: "Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat."
2 Die Klägerin, die das Leasingfahrzeug nach Überführung in ihren Betrieb an die Beklagte auslieferte, berechnete dieser anschließend Überführungskosten in Höhe von 868,70 €. Der Rechnungsbetrag setzt sich insbesondere zusammen aus den Transportkosten, der Vergütung für eine Übergabeinspektion, einer "Handlingpauschale" sowie dem Entgelt für eine vorgeschriebene Überprüfung des Fahrzeugs auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, für eine Fahrzeugaufbereitung sowie für die Bereitstellung von Warndreieck, Warnweste und Verbandstasche. Die Beklagte, die sich nur in Vertragsbeziehungen zur Leasinggeberin, nicht dagegen zur Klägerin sieht und der Auffassung ist, dass die Klägerin diese Leistungen im originären eigenen Interesse ausgeführt habe, ohne dazu von ihr beauftragt worden oder sonst berechtigt gewesen zu sein, lehnte eine Bezahlung ab.
3 Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 831,39 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
4 Die Revision hat Erfolg.
I.
5 Das Berufungsgericht (LG Heilbronn, Urteil vom 29. Oktober 2015 - 6 S 18/15, juris) hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6 Die Klägerin habe gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Überführungs- und Zulassungskosten, da die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung dieser Kosten weder bewiesen habe noch dies sonst ersichtlich sei. Insbesondere sei nicht festzustellen, dass der ursprüngliche, für ein anderes Unternehmen aufgetretene Leasinginteressent N. von der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei, eine gegen sie wirkende mündliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Kosten einzugehen, oder dass er sonst in ihrem Namen aufgetreten sei.
7 Ebenso wenig habe die Klägerin der Beklagten selbst mit der Übergabe des Leasing-Bestellformulars eine Vereinbarung angeboten, die anfallenden Überführungs- und Zulassungskosten zu tragen. Dass die Beklagte sich durch die fragliche Passage des von der Leasinggeberin vorformulierten Bestellformulars zur Zahlung dieser Kosten gegenüber der Klägerin als Dritter verpflichtet habe, lasse sich schon dem Wortlaut nicht entnehmen. Vielmehr habe darin - zumindest bei Heranziehung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel - lediglich der Hinweis gelegen, dass die Leasingfinanzierungszusage keine Überführungs- und Zulassungskosten umfasse. Ein darüber hinausgehendes eigenes Angebot des ausliefernden Betriebs, gleichzeitig eine Vereinbarung über diese Kosten zu erzielen, habe dem jedoch nicht entnommen werden können.
8 Genauso wenig habe der betreffenden Vertragsklausel ein Angebot der Leasinggeberin auf Abschluss eines echten Vertrags zugunsten des vermittelnden Betriebs und eines ihm dabei gleichzeitig eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts entnommen werden können. Denn ein solcher Vertrag zugunsten eines Dritten wäre so ungewöhnlich gewesen, dass ein Leasingnehmer damit auch unter Beachtung des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung nicht habe rechnen müssen. Insbesondere hätte ein solches Verständnis im Widerspruch zum Leitbild des Leasingvertrages gestanden, der vom vorgelagerten Beschaffungsvorgang zu unterscheiden sei und den Leasinggeber zur Überlassung des Leasinggegenstandes verpflichte. Für die der Überlassung zu Grunde liegenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich aller Neben- und Finanzierungkosten zahle der Leasingnehmer aber gerade die Leasingraten, so dass er erwarten könne, mit keinen Beschaffungskosten aus dem Liefervertrag belastet zu werden.
II.
9 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10 Das Berufungsgericht hat rechtsirrig angenommen, für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Denn dieser Anspruch ist dem Grunde nach aus § 354 Abs. 1 HGB gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift kann - im Streitfall ergebnisgleich mit einer vertraglichen Anspruchsgrundlage - derjenige, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Verabredung Provision nach den am Ort üblichen Sätzen fordern. Darum geht es auch bei den von der Klägerin im Streitfall erbrachten Leistungen.
11 1. Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus. Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt (BGH, Urteil vom 31. März 1982 - IVa ZR 4/81, WM 1982, 613 unter Ziffer 1; GK-HGB/B. Schmidt, aaO Rn. 2; jeweils mwN). Ihr liegt dabei der seit jeher als maßgeblich anerkannte und auch an anderer Stelle im Gesetz mehrfach zum Ausdruck gekommene Gedanke zu Grunde, wonach jedermann weiß, dass ein Kaufmann sein Gewerbe in der Absicht regelmäßiger Gewinnerzielung betreibt und daher Handlungen für andere im Rahmen seines Gewerbebetriebs grundsätzlich nicht ohne Gegenleistung erbringen will (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 292/90, WM 1993, 1261 unter II 1; Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 354 Rn. 1; GK-HGB/B. Schmidt, aaO Rn. 1; jeweils mwN).
12 2. Voraussetzung des gesetzlichen Provisionsanspruchs aus § 354 Abs. 1 HGB ist neben der - hier gemäß § 6 Abs. 1, § 161 Abs. 1 HGB gegebenen - Kaufmannseigenschaft des Anspruchstellers und einem zu vermutenden Tätigwerden in Ausübung seines Handelsgewerbes (§§ 343, 344 Abs. 1 HGB), dass er mit der ausgeführten Tätigkeit ein Geschäft besorgt hat, welches im Interesse des Anspruchsgegners lag und befugtermaßen für diesen geschah (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 292/90, aaO). Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Streitfall gegeben.
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18 Eine Provisionspflicht nach § 354 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass zwischen dem Kaufmann und dem Leistungsempfänger ein das Tätigwerden rechtfertigendes Verhältnis besteht. Dazu bedarf es allerdings nicht stets einer vertraglichen Grundlage. Es kann vielmehr schon genügen, dass jemand die ihm vom Kaufmann erkennbar geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2005 - III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; vom 28. Januar 1993 - I ZR 292/90, aaO; vom 19. November 1962 - VIII ZR 229/61, WM 1963,165, unter B I 3). Das ist bei den in Rede stehenden Überführungs- und Zulassungskosten, die bei Fehlen entgegenstehender Regelungen sowohl in Kauf- als auch in Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge einem Käufer oder Leasingnehmer üblicherweise gesondert berechnet werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 201/12, GRUR Int. 2014, 1155 Rn. 10; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1586; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 155, L 360; Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf, 2. Aufl., Rn. 466 f. mwN), der Fall. Durch die vorstehend wiedergegebene Klausel im Bestellformular wird dies noch eigens unterstrichen.
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22 Durch diese Vertragsgestaltung wird vielmehr eine zur Erhöhung des Finanzierungsaufwands führende Aktivierung dieser Kosten vermieden und ein gewerblicher Leasingnehmer wie die Beklagte sogar in die ihr günstige Lage versetzt, die Kosten als sofort abziehbare Betriebsausgaben in Ansatz zu bringen. Außerdem gehören etwa Zulassungskosten bei Kaufverträgen ohnehin nicht zu den an sich vom Verkäufer zu tragenden Kosten der Übergabe im Sinne von § 448 Abs. 1 BGB und dementsprechend bei Leasingverträgen auch nicht zu den Kosten der vom Leasinggeber zu bewirkenden Überlassung des Leasinggegenstandes. Hinzu kommt etwa für die Übergabekosten, hier namentlich die Überführungskosten, dass die Kostentragungsregel des § 448 Abs. 1 BGB in weitgehendem Umfang, und zwar auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, abdingbar ist (MünchKommBGB/Westermann, 7. Aufl., § 448 Rn. 1; BeckOGK-BGB/Mock, Stand: Oktober 2016, § 448 Rn. 44, 45; Bachmeier, aaO Rn. 512 f.). Für die Beschaffungsvorgänge eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags, bei denen sich der Leasingnehmer ohnehin nicht selten in einer käuferähnlichen Lage befindet (vgl. Graf von Westphalen in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., Leasing Rn. 121), kann nichts anderes gelten.
III.
23 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht - nach seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen mehr zur Höhe der geltend gemachten Überführungs- und Zulassungskosten getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE309182016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public