KORE309242015 BGH 4. Zivilsenat 20151111 IV ZR 429/14 Urteil § 1 VVG, § 16 Abs 2 FZV vom 25.04.2006 vorgehend OLG Stuttgart, 22. Oktober 2014, Az: 3 U 36/14, Urteilvorgehend LG Heilbronn, 14. Februar 2014, Az: 4 O 71/13 HI DEU Bundesrepublik Deutschland Kfz-Haftpflichtversicherung: Versicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt. Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt aufgrund übergegangenen und abgetretenen Rechts Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, der sich im Oktober 2010 ereignete und an dem der Pkw eines bei ihr kaskoversicherten Versicherungsnehmers sowie die Fahrzeuge der Beklagten zu 1 und 3 beteiligt waren. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1 war bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert; am Fahrzeug des Beklagten zu 3 waren Kurzzeitkennzeichen gemäß § 16 Abs. 2 FZV in der damals gültigen Fassung (im Folgenden FZV a.F.) angebracht, die auf die Beklagte zu 4 als Haftpflichtversicherer hinwiesen. Die Klägerin hat den ihrem Versicherungsnehmer entstandenen Schaden mit insgesamt 4.644,98 € reguliert; eine Forderung in Höhe weiterer 1.768,20 € (Selbstbeteiligung und Mietwagenkosten) hat dieser an die Klägerin abgetreten. Diese Beträge hat die Klägerin mit der Klage geltend gemacht. 2 Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch darum, ob die Beklagte zu 4 Versicherungsschutz für das Fahrzeug des Beklagten zu 3 zu gewähren hat. Die Beklagte zu 4 verweigert diesen, weil der im Versicherungsschein und in der Zulassungsbescheinigung zu diesem Kurzzeitkennzeichen angegebene - vom Versicherungsnehmer personenverschiedene - Halter weder Halter noch Eigentümer des vom Beklagten zu 3 geführten unfallbeteiligten Fahrzeugs war. Auch hatte der Beklagte zu 3 das Fahrzeug nicht von dem angegebenen Halter erworben. 3 Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch in Höhe von 5.737,02 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 4 auf deren Berufung hin abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. 4 Die Revision ist unbegründet. 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2015, 483 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der im Versicherungsvertrag genannte Halter dürfe das im Vertrag genannte Kurzzeitkennzeichen nur an einem von ihm gehaltenen Fahrzeug anbringen und die Weitergabe des Kennzeichens an einen Dritten führe nicht dazu, dass der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag für das Kurzzeitkennzeichen auf den Dritten übergehe oder auf ihn ausgedehnt werde. 6 Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Stuttgart, nach der sich der Versicherungsschutz bei der Verwendung roter Kennzeichen für Kraftfahrzeughandel und -handwerk nicht auf Fahrzeuge erstrecke, die nie zum Bestand des Versicherungsnehmers gehört haben, auf das Kurzzeitkennzeichen gemäß § 16 Abs. 2 FZV a.F. übertragbar. Beide Kennzeichen dienten dem gleichen Zweck, die Möglichkeit zu eröffnen, dass der Halter ein in seiner Obhut oder seinem Verfügungsbereich befindliches Fahrzeug für den bestimmten Zweck einer Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt kurzfristig mit einem Kennzeichen versehen könne, ohne dass bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits feststehe, um welches konkrete Fahrzeug es sich handele. Das setze einen Bezug des Halters zum Fahrzeug voraus. Dem Versicherungsnehmer und Halter sei daher auch im Fall des Kurzzeitkennzeichens nach § 16 Abs. 2 FZV a.F. klar, dass nur die Fahrzeuge des nach dem Vertrag vorgesehenen Halters vom Vertrag erfasst sein sollen. 7 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 8 1. Der Gegenstand des versicherten Risikos ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien im Versicherungsvertrag. Diesen hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass die Beklagte zu 4 Versicherungsschutz nur für ein Fahrzeug des im Versicherungsschein angegebenen Halters übernommen hat. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.