BGH, Urteil vom 11.09.2018 – II ZR 307/16 – Publikumspersonengesellschaft: Auslegung einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Mehrheitsklausel unter dem Vorbehalt…
KORE309242018 ECLI:DE:BGH:2018:110918UIIZR307.16.0 BGH 2. Zivilsenat 20180911 II ZR 307/16 Urteil § 109 HGB, § 116 Abs 2 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 163 HGB vorgehend OLG Celle, 9. November 2016, Az: 9 U 38/16, Urteilvorgehend LG Stade, 4. Februar 2016, Az: 8 O 45/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Publikumspersonengesellschaft: Auslegung einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Mehrheitsklausel unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen Eine im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft vereinbarte Mehrheitsklausel, die unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen steht, ist typischerweise dahin auszulegen, dass die Mehrheitsklausel dispositiven gesetzlichen Regelungen vorgeht.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. November 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage über den Zahlungsantrag hinaus abgewiesen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist Kommanditistin der beklagten Publikumskommanditgesellschaft mit einer Einlage von 20.000 DM. Ihr Ehemann, Prof. Dr. M. H. , und G. J. bilden den Beirat der Beklagten. Zu Gunsten von Prof. Dr. H. und J. bestehen Stimmrechtsvollmachten weiterer Kommanditisten, die insgesamt mehr als 50 % der Stimmen in der Gesellschafterversammlung ausmachen.
2 Der Gesellschaftsvertrag (nachfolgend: GV) der Beklagten enthält für Gesellschafterbeschlüsse in § 8 u.a. folgende Regelungen: "(1) Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung oder auf schriftlichem Wege. (…)
3 § 6 des Gesellschaftsvertrags regelt die Geschäftsführung und Vertretung der Beklagten; Absatz 4 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf zu folgenden Rechtsgeschäften und Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung: (…)
4 Im Jahr 2010 betrieb der Beirat den Austausch der Komplementärin der Beklagten durch die W. R. GmbH, der im Ergebnis scheiterte. Am 17. September 2010 beschloss die Gesellschafterversammlung, der W. R. GmbH ihre im Zusammenhang mit dieser Gesellschafterversammlung entstandenen und noch entstehenden Rechtsberatungs- und Gerichtskosten gegen Nachweis bis zur Höhe von 10.000 € zu erstatten. Eine entsprechende Zahlung erhielt die W. R. GmbH am 23. Mai 2011.
5 Am 30. September 2011 beschloss die Gesellschafterversammlung, gegen Nachweis die Hälfte der 10.000 € übersteigenden Kosten der W. R. GmbH (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sowie Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite) im Zusammenhang mit den Gesellschafterversammlungen vom 17. September 2010 und 28. April 2011 zu tragen. Da sich die Komplementärin der Beklagten weigerte, die von der W. R. GmbH auch gerichtlich geltend gemachten 62.083,24 € zu zahlen, wurde in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 26. März 2015 unter TOP 2 über folgende Anträge abgestimmt: "1. Die Gesellschafterversammlung beschließt, der W. R. GmbH die Hälfte der ihr entstandenen Vorbereitungs- und Prozesskosten (Anwalts- und Gerichtskosten sowie Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite) im Zusammenhang mit den Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen vom 17.09.2010 und vom 28.04.2011 zu erstatten, soweit sie 10.000,00 Euro übersteigen.
6 Der Geschäftsführer der Komplementärin stellte als Versammlungsleiter fest, dass diese Beschlüsse bei 241 Ja-Stimmen, 435 Nein-Stimmen und 531 Enthaltungen nicht zu Stande gekommen seien. Diese Feststellung beruhte auf einer Stimmzählung, die die von Prof. Dr. H. und J. abgegebenen Stimmen unberücksichtigt ließ. Das Protokoll weist weiter aus, dass sich mit den über den Beirat abgegebenen Stimmen 769 Ja-Stimmen, 435 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen ergeben würden.
7 Die Klägerin ficht die Ablehnung der Beschlussanträge an und begehrt die Feststellung, dass ein Beschluss antragsgemäß gefasst worden sei. Darüber hinaus erstrebt sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 62.083,24 € nebst Zinsen an die W. R. GmbH. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
8 Die Revision hat teilweise Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9 I. Das Berufungsgericht (OLG Celle, NZG 2017, 418) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für den Beschluss über die Anweisung der Geschäftsführung zu einer (weiteren) Auszahlung an die W. R. GmbH habe es der Zustimmung aller Kommanditisten bedurft, die bei außergewöhnlichen Geschäften zur Mitwirkung an der Geschäftsführung berechtigt seien. Ein außergewöhnliches Geschäft liege vor, weil aus den Mitteln der Gesellschaft Leistungen in erheblicher Höhe hätten erbracht werden sollen, die mit dem Geschäftsbetrieb nicht in Zusammenhang stünden und der Gesellschaft auch keinen Vorteil gebracht hätten. Der Gesellschaftsvertrag enthalte keine von § 116 Abs. 2 HGB abweichende Regelung.
Der Wortlaut der Satzung biete für eine solche Auslegung keinen Anhaltspunkt; diese sei auch nicht interessengerecht. Überdies habe das Landgericht zu Recht ein Stimmverbot der Klägerin und der Beiratsmitglieder - auch soweit diese als Vertreter weiterer Kommanditisten gehandelt hätten - angenommen. Ein Teil der von der W. R. GmbH geltend gemachten Aufwendungen seien solche, die von dieser der Klägerin bzw. der Ehegattin von J. für die verlorenen Prozesse im Zusammenhang mit dem gescheiterten Komplementärwechsel erstattet oder direkt an die jeweiligen Gläubiger gezahlt worden seien. Der Ausschluss vom Stimmrecht erstrecke sich auch auf die Ehemänner der Begünstigten. Insoweit genüge zwar nicht jedweder Interessenkonflikt, so dass die Verfolgung eigener Interessen bzw. die Interessen der Ehefrau ggf. noch nicht genügend sei.
Es komme aber hinzu, dass die vom Beirat favorisierte großzügige Bereitstellung von Mitteln der Gesellschaft zu Gunsten der W. R. GmbH die Kooperation über den seinerzeit angestrebten Führungswechsel hinaus hätte möglich machen sollen, wodurch sich der Beirat die eigenen Interessen folgenden Bestrebungen der W. R. GmbH letztlich zu eigen gemacht habe. Die Beiratsmitglieder seien ferner deshalb vom Stimmrecht ausgeschlossen, weil im Innenverhältnis tatsächlich die Ehemänner die Klageaufträge für ihre Frauen erteilt hätten und deswegen hinsichtlich der verlorenen Prozesse unmittelbar selbst betroffen seien.
10 Die Zahlungsklage sei schon deswegen unbegründet, weil der Erstattungsbeschluss nicht wirksam gefasst worden sei.
11 II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
12 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die sich das Berufungsgericht bezieht, gilt für die Beklagte das kapitalgesellschaftsrechtliche System, nach dem Beschlussmängelstreitigkeiten zwischen dem eine Beschlussfassung beanstandenden Gesellschafter und der Gesellschaft auszutragen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843, 844; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 19). Hiervon ist das Berufungsgericht unausgesprochen ausgegangen, ohne dass die Revisionsbeklagte hiergegen etwas erinnert.
13 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Versammlungsleiter habe zu Recht die Ablehnung der Anträge zu TOP 2 festgestellt, weil eine positive Beschlussfassung der Zustimmung aller Gesellschafter bedurft hätte, ist rechtsfehlerhaft.
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Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - Otto). Bei dieser Prüfung geht es nur um die formelle Legitimation für Mehrheitsentscheidungen auf der Grundlage einer Mehrheitsklausel, die als solche eine wertneutrale Verfahrensregel ist, deren Vor- und Nachteile allen Gesellschaftern von Fall zu Fall zugutekommen können (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 16 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 12). Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist der frühere Bestimmtheitsgrundsatz auch nicht in Gestalt einer Auslegungsregel des Inhalts zu berücksichtigen, dass allgemeine Mehrheitsklauseln restriktiv auszulegen sind oder Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalten, jedenfalls von allgemeinen Mehrheitsklauseln, die außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbart wurden, regelmäßig nicht erfasst werden.
Eine solche Auslegungsregel findet im Gesetz keine Stütze (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 14). Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Frage, ob das Zustimmungserfordernis sämtlicher Gesellschafter gemäß § 161 Abs. 2, § 116 Abs. 2 HGB durch eine allgemeine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag abbedungen wurde (vgl. Oetker/Oetker, HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 23). Für Publikumspersonengesellschaften hat der Senat bereits früher angenommen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz keine Anwendung findet und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei solchen Gesellschaften offensichtlich die Notwendigkeit besteht, den Gesellschaftsvertrag durch Mehrheitsbeschluss ändern zu können (BGH, Urteil vom 13.
März 1978 - II ZR 63/77, BGHZ 71, 53, 58).
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22 Eine Abweichung vom Einstimmigkeitserfordernis gem. § 116 Abs. 2 HGB legt auch § 6 Abs. 4 GV nahe. Die Bestimmung sieht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung für die dort genannten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen vor, die nach den für diese geltenden Regelungen zur Willensbildung (Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis) zu erteilen ist.
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24 3. Die Entscheidung kann auch nicht mit der weiteren vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufrecht erhalten werden, dass der angefochtene Beschluss nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden sei, weil die Beiratsmitglieder als Vertreter von Kommanditisten einem Stimmverbot unterlegen hätten.
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27 Ein Stimmverbot, dem ein Gesellschafter unterliegt, erstreckt sich nicht ohne weiteres auf seinen Ehegatten (BGH, Urteil vom 16. Februar 1981 - II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 71; Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00, BGHZ 153, 285, 291 f.). Ebenso kann ein Stimmverbot für einen Gesellschafter nicht allein aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehegatten hergeleitet werden, da nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass Ehegatten den Interessen des jeweils anderen oder ggf. dadurch vermittelten eigenen (privaten) Interessen stets den Vorzug vor den Interessen der Gesellschaft geben (BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 34).
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32 4. Den Zahlungsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Im Hinblick auf die dargestellten Rechtsfehler hat zwar die Abweisung des Zahlungsantrags mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand, weil es diese darauf gestützt hat, dass ein Erstattungsbeschluss nicht wirksam gefasst worden sei. Die Entscheidung erweist sich in diesem Punkt jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Klägerin kann auch für den Fall, dass ein wirksamer Gesellschafterbeschluss über die Erstattung von Aufwendungen an die W. R. GmbH gefasst worden sein sollte, hieraus keinen gegen die Gesellschaft gerichteten Zahlungsanspruch zu Gunsten der W. R. GmbH herleiten. Die Ausführung eines außergewöhnlichen Geschäfts, dem die Gesellschafter zugestimmt haben, obliegt dem geschäftsführenden Gesellschafter (Drescher in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 116 Rn. 15; Schäfer in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 116 Rn. 23; MünchKommHGB/Jickeli, 4. Aufl., § 116 Rn. 43). Der Kommanditist kann den geschäftsführenden Gesellschafter im Wege der actio pro socio zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Geschäftsführungspflichten anhalten (Oetker/Oetker, HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 61; Casper in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 52). Hieraus folgt aber nicht, dass der Gesellschafter im Wege der Klage gegen die Gesellschaft einen Titel zu Gunsten eines von einem Gesellschafterbeschluss begünstigten Dritten schaffen kann.
33 III. Das Berufungsurteil ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO), damit es die zur Beurteilung der Begründetheit der Klage erforderlichen Feststellungen treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
34 1. Der Gesellschafterversammlung kommt im Streitfall nach dem Gesellschaftsvertrag ungeachtet der Frage, ob von einem außergewöhnlichen Geschäft nach § 6 Abs. 4 c) des Gesellschaftsvertrags auszugehen ist, eine Beschlusskompetenz zu. Die Gesellschafterversammlung beschließt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Damit ist es ihr nach der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags auch eröffnet, der Geschäftsführung Weisungen in Angelegenheiten der Geschäftsführung zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - II ZR 33/67, BGHZ 51, 198, 201 f.; Oetker/Oetker, HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 45 f.; Casper in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 44 f.). Soweit durch § 8 Abs. 3 Satz 2 c), § 6 Abs. 4 c) GV bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung einem Zustimmungserfordernis unterliegen, werden damit nur diejenigen Maßnahmen benannt, bei denen die Geschäftsführung eine Entscheidung der Gesellschaft über die Zustimmung herbeiführen muss.
35 2. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Verfahren feststellen, dass nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht davon auszugehen ist, dass die Mitglieder des Beirats einem Stimmverbot unterlegen haben, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Stimmabgabe der Mitglieder des Beirats bezogen auf den Einzelfall treupflichtwidrig war (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 12 f.; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 34). Die Gesellschafter unterliegen bei einer die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter betreffenden Beschluss einer gesteigerten Treuepflicht, nach der das Stimmrecht unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft uneigennützig zu erfolgen hat (Konzen, NJW 1989, 2977, 2983; Oetker/Oetker, HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 46; Casper in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 45; Schäfer in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 230).
36 Ob ein darüber hinaus gehendes Widerspruchsrecht des geschäftsführenden Gesellschafters bei außergewöhnlichen Geschäften entsprechend § 116 Abs. 2 BGB anzuerkennen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Entscheidung (für die Möglichkeit einer umfassenden Beschränkungsmöglichkeit der Geschäftsführungsbefugnisse: BGH, Urteil vom 27. Juni 1955 - II ZR 232/54, BGHZ 17, 392, 394; Urteil vom 9. Dezember 1968 - II ZR 33/67, BGHZ 51, 198, 201; Urteil vom 25. April 1983 - II ZR 170/82, ZIP 1983, 1066; aA Casper in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 45; Oetker/Oetker, HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 46; Horn in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 164 Rn. 10; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 164 Rn. 23; Kindler in Koller/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 164 Rn. 3; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 164 Rn. 7; Haas/Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 164 Rn. 14; Häublein in BeckOK HGB, Stand: 15.07.2018, § 164 Rn. 42.1), weil ein solches allenfalls im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der Interessen des geschäftsführenden Gesellschafters anzuerkennen wäre (Horn in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 164 Rn. 10; Kindler in Koller/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 164 Rn. 3; MünchKomm HGB/Grunewald, 3. Aufl., § 164 Rn. 23). Für eine solche Bedrohung ist vorliegend nichts ersichtlich.
37 3. Die Treupflichtwidrigkeit der Stimmrechtsausübung durch die Beiratsmitglieder wird vom Berufungsgericht, das diesbezüglich noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung ausschließlich eigennütziger Zwecke zu prüfen sein, wenn die Mehrheitsmacht zur Erlangung ungerechtfertigter Sondervorteile eingesetzt worden sein sollte (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - II ZR 275/14, ZIP 2016, 1220 Rn. 23). Dies könnte der Fall sein, wenn die Erstattung von Aufwendungen an die W. R. GmbH zumindest mittelbar dazu führen würde, dass von den Beiratsmitgliedern oder ihren Ehefrauen persönlich zu tragende Kosten aus dem Gesellschaftsvermögen aufzubringen wären.
38 Die Treupflichtwidrigkeit wäre schließlich zu verneinen, wenn die geschäftsführende Gesellschafterin schon im Hinblick auf den Gesellschafterbeschluss vom 30. September 2011 verpflichtet gewesen wäre, der W. R. GmbH ihre 10.000 € übersteigenden Aufwendungen im Zusammenhang mit den Gesellschafterversammlungen vom 17. September 2010 und 28. April 2011 hälftig zu erstatten und der vorliegend angefochtene Beschluss diese Entscheidung lediglich bestätigt. Ein wirksam gefasster Beschluss über die Durchführung einer Geschäftsführungsmaßnahme wäre nämlich für die geschäftsführenden Gesellschafter grundsätzlich bindend (vgl. Drescher in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 116 Rn. 15; Schäfer in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 116 Rn. 18, 23; MünchKommHGB/Jickeli, 4. Aufl., § 116 Rn. 43).
Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE309242018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public