KORE309272015 BGH 5. Zivilsenat 20150916 V ZB 194/14 Beschluss § 11 Abs 1 S 3 AufenthG vom 22.11.2011, § 11 Abs 2 S 2 AufenthG vorgehend LG Berlin, 16. Oktober 2014, Az: 84 T 122/14 Bvorgehend AG Tiergarten, 18. September 2014, Az: 383 XIV 112/14 B DEU Bundesrepublik Deutschland Abschiebungshaft: Haftanordnung bei fehlender Befristung des Einreiseverbots 1. Das Fehlen der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG steht der Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht entgegen, wenn sichergestellt ist, dass diese Entscheidung so rechtzeitig vor der beabsichtigten Abschiebung ergeht, dass der Betroffene noch im Inland eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung in die Wege leiten kann. 2. Beruhen Ausreisepflicht oder Haftgrund dagegen auf einer wegen des Verstoßes gegen ein Einreiseverbot auf Grund einer früheren Ausweisung oder Abschiebung unerlaubten Einreise, darf die Haft zur Sicherung der Abschiebung erst angeordnet werden, nachdem die Wirkungen der früheren Ausweisung oder Abschiebung befristet worden sind. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste im März 2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mehrfach Asyl. Mit Bescheid vom 26. Juni 2006 lehnte das zuständige Bundesamt die Durchführung eines Asylverfahrens ab und forderte den Betroffenen unter Androhung der Abschiebung in sein Heimatland Vietnam oder einen anderen Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der Bescheid wurde am 5. Juli 2006 in der Erstaufnahmeeinrichtung Berlin, der der Betroffene zugewiesen worden war, übergeben. Eine Aushändigung an ihn scheiterte daran, dass er die Einrichtung zu diesem Zeitpunkt mit unbekanntem Ziel verlassen und eine neue Anschrift nicht mitgeteilt hatte. Der Betroffene wurde im Dezember 2006 vorläufig festgenommen und befand sich bis April 2007 in Untersuchungshaft. Am 24. April 2007 wurde er wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Danach tauchte er unter. Ein Ausweisungsbescheid der beteiligten Behörde vom 25. Februar 2008 wurde ihm am 11. März 2008 öffentlich zugestellt. Einige Jahre später wurde der Betroffene in Großbritannien festgenommen und am 18. September 2014 von Großbritannien in die Bundesrepublik rücküberstellt. 2 Die beteiligte Behörde hat, soweit hier von Interesse, die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Vietnam zum nächsterreichbaren Termin im November 2014 beantragt und in dem Antrag angekündigt, unmittelbar nach erfolgter Rücküberstellung über die Befristung des Einreiseverbots zu entscheiden. Das Amtsgericht hat am 18. September 2014 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum 2. Dezember 2014 angeordnet. Die beteiligte Behörde hat mit Bescheid vom 19. September 2014 das Einreiseverbot für den Betroffenen auf fünf Jahre begrenzt und ihm diesen Bescheid noch am selben Tage zugestellt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nach persönlicher Anhörung am 16. Oktober 2014 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Abschiebung am 18. November 2014 mit dem Antrag festzustellen, dass die angeordnete Haft ihn in dem Zeitraum vom 18. September 2014 bis zum 16. Oktober 2014 in seinen Rechten verletzt hat. II. 3 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft wegen Fluchtgefahr vor. Der Anordnung der Haft stehe nicht entgegen, dass über die Befristung des Einreiseverbots nicht vor, sondern erst am Tag nach der Anordnung der Sicherungshaft entschieden worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe Sicherungshaft wegen unerlaubter Einreise zwar nur angeordnet werden, wenn bei Anordnung über die Befristung des Einreiseverbots entschieden worden sei. Hier beruhe die Anordnung der Haft aber nicht auf unerlaubter Einreise, sondern auf Fluchtgefahr. Dafür gelte diese Einschränkung nicht. III. 4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Entgegen der Ansicht des Betroffenen durfte die Haft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Vietnam schon vor der Befristung der Wirkungen der dieser Abschiebung zugrunde liegenden Ausweisung vom 25. Februar 2008 angeordnet werden. 5 1. Richtig ist allerdings, dass seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Filev und Osmani vom 19. September 2013 (Rs. C-297/12, ECLI:EU:C:2013:569) eine Ausweisung nur noch angeordnet werden darf, wenn gleichzeitig über die Befristung des Einreiseverbots entschieden wird (BVerwG, InfAuslR 2013, 141 Rn. 11 f.; BVerwGE 143, 277 Rn. 30). Es trifft auch zu, dass die Abschiebung eines Betroffenen seit dem Urteil des Gerichtshofs nur erfolgen darf, wenn dem Betroffenen zuvor die Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbots bekannt gemacht wird, und zwar so frühzeitig, dass er noch in Deutschland Rechtsschutz dagegen organisieren kann (VGH Mannheim, ESVGH 63, 159, 161; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2014 - OVG 12 S 113.13, juris Rn. 20 f.; VGH Kassel, InfAuslR 2015, 53, 55). Der Betroffene durfte deshalb auf Grund des Ausweisungsbescheids der beteiligten Behörde vom 25. Februar 2008 auch vor dem Inkrafttreten des § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG am 1. August 2015 in sein Heimatland Vietnam nur abgeschoben werden, wenn das Einreiseverbot, das die Abschiebung auslösen würde, vorher nach Maßgabe des hier anzuwendenden § 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 8 AufenthG aF (= § 11 Abs. 2 bis 7 AufenthG) befristet wurde. Die Befristung war ihm auch in einem zeitlichen Abstand vor der Abschiebung bekannt zu geben, die ihm erlaubte, ihre gerichtliche Überprüfung noch im Inland in die Wege zu leiten. 6 2. Diese ausländerrechtlichen Vorgaben führen aber nicht dazu, dass Haft zur Sicherung der Abschiebung stets erst angeordnet werden dürfte, nachdem die Wirkungen der Ausweisung (Einreise- und Aufenthaltsverbot, Titelerteilungsverbot, § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG aF) = § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aF (= § 11 Abs. 2 bis 7 AufenthG) befristet worden sind. Die Anordnung von Sicherungshaft ist vielmehr, von einer noch darzustellenden Ausnahme abgesehen, schon vorher möglich, wenn sichergestellt ist, dass diese Befristung rechtzeitig vor der Abschiebung erfolgt. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.