BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 12/17 – Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Rahmen der Flächenerwerbsverordnung und des Ausgleichsleistungsgesetzes…
KORE309272018 ECLI:DE:BGH:2018:140918UVZR12.17.0 BGH 5. Zivilsenat 20180914 V ZR 12/17 Urteil § 3 AusglLeistG, § 1 Abs 2 S 4 Alt 2 FlErwV, § 1 Abs 2 S 5 FlErwV, § 12 Abs 1 FlErwV, § 12 Abs 3 S 1 FlErwV, § 12 Abs 4 FlErwV, § 5 Abs 1 SubvG, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB vorgehend KG Berlin, 21. Dezember 2016, Az: 28 U 7/15, Beschlussvorgehend LG Berlin, 24. Februar 2015, Az: 19 O 207/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Rahmen der Flächenerwerbsverordnung und des Ausgleichsleistungsgesetzes: Auslösung des Wiederkaufsrechts nach Errichtung von Windkrafträdern und bei Einbeziehung der verkauften Flächen in ein Windeignungsgebiet; Wirksamkeit einer Klausel über die Beteiligung der BVVG an den Vertragsverhandlungen zwischen dem Erwerber und einem Energieanlagenbetreiber über die Aufstellung von Windkrafträdern und über die Auskehrung des überwiegenden Teils der vom Anlagenbetreiber gezahlten Entschädigung an die BVVG 1. Die Errichtung von Windkrafträdern löst kein Wiederkaufsrecht nach § 12 Abs. 4 FlErwV aus. In Betracht kommt nur ein Rücktrittsrecht unter den in § 12 Abs. 1 FlErwV genannten Voraussetzungen.
Auf die Revisionen beider Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision der Beklagten das Urteil des 28. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wiederkaufs- und eines Rücktrittsrechts der Beklagten wegen der beabsichtigten Nutzung von 0,9711 ha der erworbenen Gesamtfläche von 71,01 ha zur Windenergiegewinnung entschieden worden ist.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger ein Wiederkaufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 FlErwV wegen der beabsichtigten Änderung der Nutzung von 0,9711 ha landwirtschaftlicher Fläche von insgesamt 71,01 ha zur Windenergiegewinnung nicht zusteht.
Auf die Revision der Beklagten wird die im Berufungsverfahren erweiterte Klage unter entsprechender Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers insoweit als unzulässig abgewiesen, als die Feststellung beantragt worden ist, dass der Beklagten ein Rücktrittsrecht im Sinne des § 10 Abs. 2 des Kaufvertrags vom 26. August 2005 (UR-Nr. 839/2005 der Notarin S. in T. ), aufgrund der beabsichtigten Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung von 0,9711 ha der erworbenen Gesamtfläche von 71,01 ha nicht zusteht.
Der Kläger ist, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil des Kammergerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼. Die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers trägt dieser selbst; hierfür ist ein Gegenstandswert von 5.000 € anzusetzen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 26. August 2005 (fortan: Kaufvertrag oder KV) von der beklagten BVVG (fortan: BVVG) landwirtschaftliche Flächen in Mecklenburg-Vorpommern mit einer Gesamtgröße von 71,01 ha nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG für insgesamt 187.956,32 €, davon preisbegünstigt 64,2597 ha. Der Kaufvertrag regelt in § 10 Abs. 7 ein der Vorschrift des § 12 Abs. 4 FlErwV entsprechendes, dort allerdings ohne inhaltlichen Unterschied als Rückkaufsrecht bezeichnetes Wiederkaufsrecht (fortan einheitlich für das vertragliche Recht und die gesetzliche Vorgabe: Wiederkaufsrecht). Nach § 10 Abs. 5 KV kann der Kläger von der BVVG die Zustimmung zur Nutzung oder Zurverfügungstellung von Teilen der verkauften Flächen als Standort oder Abstandsflächen für die Errichtung von Anlagen für erneuerbare Energien, insbesondere Windkraftanlagen verlangen, wenn er
2 Der Kläger teilte der BVVG mit Schreiben vom 24. Februar 2014 seine Absicht mit, einem Betreiber von Windkraftanlagen das Aufstellen von drei Windrädern zur Erzeugung von Windenergie (fortan Windkrafträder) unter Inanspruchnahme einer Gesamtfläche von 0,9711 ha - das entspricht 1,41 % der erworbenen Fläche - zu gestatten, und bat um Bestätigung, dass weitere Ansprüche seitens der BVVG wegen der Unwesentlichkeit der beanspruchten Fläche nicht geltend gemacht würden. Mit Schreiben vom 11. März 2014 teilte die BVVG mit, dass die für die Windkrafträder benötigten Flächen im Verhältnis zur erworbenen Gesamtfläche gering seien, bestand aber auf der Einhaltung der Regelungen in § 10 Abs. 5 KV und insbesondere auf den darin festgelegten Entschädigungszahlungen.
3 Der Kläger will festgestellt wissen, dass er nicht verpflichtet ist, 1. die BVVG in die Verhandlungen mit dem Anlagenbetreiber einzubeziehen, 2. ihr alle vertragsrelevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, 3. ihr den in § 10 Abs. 5 KV festgelegten Anteil an dem von dem Betreiber für Errichtung und Betrieb der Windkrafträder gezahlten Entschädigungsbetrag auszukehren und 4. ihr eine weitere Entschädigung bei Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Nutzungsdauer oder bei einer Erweiterung der Gestattung zu zahlen.
4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der BVVG hat das Kammergericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Feststellung zu 2. auf Unterlagen beschränkt, die zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages erforderlich sind. Ferner hat es der im Wege der Anschlussberufung erweiterten Klage auf Feststellung, dass der BVVG aufgrund der beabsichtigten Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung von 0,9711 ha der erworbenen Gesamtfläche von 71,01 ha weder ein Recht zum Rücktritt im Sinne von § 10 Abs. 2 KV noch ein Wiederkaufsrecht „im Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 FlErwV“ zusteht, hinsichtlich des Rücktrittsrechts stattgeben, sie aber hinsichtlich des Wiederkaufsrechts abgewiesen. Das Kammergericht hat die Revision zugelassen, „weil die Rechtsfragen zur Auslegung von § 1 FlErwV noch nicht höchstrichterlich geklärt sind und eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen betreffen.“ Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen die Abweisung des Feststellungsantrags zum Wiederkaufsrecht. Die BVVG wendet sich gegen ihre Verurteilung mit der Revision, für den Fall, dass diese nicht zugelassen sein sollte, auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde und der Anschlussrevision. Die Parteien beantragen die Zurückweisung der Rechtsmittel der jeweils anderen Partei.
I.
5 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in AUR 2017, 51 veröffentlicht ist, hält die negative Feststellungsklage und ihre Erweiterung im Berufungsrechtszug für zulässig. Die Klage sei aber nur teilweise begründet.
6 Der BVVG stehe für den Fall, dass die von dem Kläger erworbenen Flächen als Windeignungsgebiet ausgewiesen würden und der Kläger aufgrund dessen Teile der Grundstücke in der von ihm bezeichneten Größe für das Aufstellen von Windkrafträdern nutzen könnte, zwar kein Rücktrittsrecht gemäß § 10 Abs. 2 KV, wohl aber ein Wiederkaufsrecht gemäß § 10 Abs. 7 KV zu. Ein Rücktrittsrecht der BVVG scheitere an dem geringen Umfang der für die drei Windkrafträder in Anspruch zu nehmenden Fläche. Bei dem Wiederkaufsrecht liege es dagegen anders. Dieses unterliege nach § 307 Abs. 3 BGB nicht der AGB-Kontrolle, weil sich seine Bedingungen aufgrund einer entsprechenden Verweisung im Kaufvertrag nach den Vorschriften der § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6, § 12 Abs. 4 FlErwV richteten. Danach komme es nicht darauf an, ob die für andere als landwirtschaftliche Zwecke genutzten Teile der angekauften Fläche wesentlich seien, sondern nur darauf, ob sie für in dieser Vorschrift genannte Zwecke „nutzbar werden“. Diese Voraussetzung werde auch mit dem Erlass einer Regionalplanung erfüllt, die das Aufstellen von Windkrafträdern auf den Grundstücken des Klägers ermögliche. Durch das Wiederkaufsrecht nach der Flächenerwerbsverordnung solle sichergestellt werden, dass Vorteile, die durch eine planungsrechtlich möglich werdende, wirtschaftlich ertragreichere Nutzung entstünden, nicht bei den Erwerbern verblieben.
7 Die in § 10 Abs. 5 KV vorgesehenen Regelungen unterlägen allerdings einer AGB-Kontrolle. Sie stellten Allgemeine Geschäftsbedingungen dar und fänden weder im Ausgleichsleistungsgesetz noch in der Flächenerwerbsverordnung eine Grundlage. Sie hielten der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB im Wesentlichen nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abwichen, nicht zu vereinbaren seien. Die Verpflichtung des Klägers zur Einbeziehung der BVVG in die Vertragsverhandlungen sei ein gravierender Eingriff in die Vertragsfreiheit des Klägers. Die Entschädigungsregelungen in § 10 Abs. 5 KV führten zu einer Wertabschöpfung, die sowohl im Ausgleichsleistungsgesetz (§ 3 Abs. 10 AusglLeistG) als auch in der Flächenerwerbsverordnung nur für den Fall der Veräußerung von erworbenen Flächen, nicht dagegen bei anderen Verfügungen vorgesehen sei. Nach § 12 Abs. 3 FlErwV habe die BVVG solchen Verfügungen zuzustimmen, wenn die Zweckbindung nicht gefährdet werde. Die BVVG könne nach den gesetzlichen Regelungen nur zwischen dem Rückkauf und der entschädigungslosen Zustimmung wählen. Die Verpflichtung zur Vorlage aller relevanten Unterlagen gehe über die gesetzlichen Vorschriften hinaus, soweit diese Unterlagen zur Ermittlung der Entschädigung dienten, auf die die BVVG keinen Anspruch habe. Insoweit sei die von dem Landgericht getroffene Feststellung allerdings zu präzisieren.
II.
8 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand.
9 A. Revision des Klägers 10 Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Der BVVG steht wegen der beabsichtigten Änderung der Nutzung der nach § 3 AusglLeistG erworbenen landwirtschaftlichen Flächen zur Windenergiegewinnung ein Wiederkaufsrecht im Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6, § 12 Abs. 4 FlErwV nicht zu.
11 1. Der Kläger hat zum Gegenstand seines Feststellungsantrags zwar ein „Wiederkaufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 4-6 FlErwV“ gemacht, das in der in Bezug genommenen Vorschrift nicht geregelt ist. Gemeint ist aber ersichtlich das nach § 12 Abs. 4 FlErwV in den Kaufvertrag mit dem Erwerber aufzunehmende und mit § 10 Abs. 7 in den Kaufvertrag der Parteien aufgenommene Wiederkaufsrecht, die beide den Wiederkaufstatbestand unter Verweisung auf § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 FlErwV beschreiben.
12 2. Dieses Wiederkaufsrecht wird entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weder dadurch ausgelöst, dass auf der verkauften landwirtschaftlichen Fläche Windkrafträder errichtet werden, noch dadurch, dass die verkauften Flächen in ein Windeignungsgebiet einbezogen werden.
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14 Die BVVG ist nämlich bei der Ausgestaltung der Bedingungen der Kaufverträge zur Umsetzung der Erwerbsmöglichkeit nach § 3 AusglLeistG nicht frei. Hierbei handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe. Mit deren Wahrnehmung war die BVVG bei Abschluss des Vertrages mit dem Kläger und ist sie nach wie vor als Privatisierungsstelle gemäß dem heutigen § 14 Satz 1 FlErwV beauftragt. Nimmt der Staat eine solche Aufgabe - wie hier - in den Formen des Privatrechts wahr (sog. Verwaltungsprivatrecht), stehen ihm nur die privatrechtlichen Rechtsformen, nicht aber die Freiheiten und Möglichkeiten der Privatautonomie zu. Demgemäß kann sich die zuständige Verwaltungsbehörde - hier die BVVG als Privatisierungsstelle - den für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe bestehenden gesetzlichen Vorgaben nicht durch den Hinweis auf die Grundsätze der Privatautonomie entziehen. Insbesondere kann sie die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen und ähnlichen Vergünstigungen nicht privatautonom, also abweichend von den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen bestimmen. Die in einem dem Verwaltungsprivatrecht zuzuordnenden Vertrag vereinbarten vertraglichen Regelungen sind deshalb im Zweifel so auszulegen, dass sie mit den Anforderungen der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlagen in Übereinstimmung stehen (vgl. zum Ganzen: Senat, Urteil vom 4. Mai 2007 - V ZR 162/06, ZOV 2007, 30 Rn. 9 f.), hier also mit § 3 AusglLeistG und § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6, § 12 Abs. 4 FlErwV.
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Die erläuterte Regelung erlaubt der BVVG, die Genehmigung einer Veräußerung während der Bindungsfrist von (heute) 15 Jahren und eine vorzeitige Lösung von der Zweckbindung gemäß dem heutigen § 12 Abs. 3a FlErwV bei einer Umnutzung von höheren Zahlungen abhängig zu machen. Hier geht es aber weder um eine Veräußerung der preisbegünstigt erworbenen Flächen vor Ablauf der Bindungsfrist noch um eine vorzeitige Lösung des Klägers von der - hier zudem ohnehin in Kürze auslaufenden - Zweckbindung. Der Kläger will die landwirtschaftliche Nutzung seiner von der BVVG nach § 3 AusglLeistG verbilligt erworbenen Flächen im Wesentlichen unverändert fortsetzen und nur die für die Windkrafträder vorgesehenen Standflächen für ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben - Erzeugung von Windenergie - nutzen.
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22 (a) Der Verordnungsgeber wollte mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 und Satz 5 FlErwV verhindern, dass landwirtschaftliche Flächen, die bis zum Abschluss des Kaufvertrags als Bauflächen oder Baugebiete nach § 1 Abs. 1 und 2 BauNVO ausgewiesen worden sind, nach § 3 AusglLeistG Erwerbsberechtigte verkauft werden (Begründung des zweiten, verabschiedeten Entwurfs der Verordnung in BR-Drucks. 741/95 S. 30). Der Verkauf solcher Flächen verfehlte nämlich das Ziel des Erwerbsrechts nach § 3 AusglLeistG. Es soll den Erwerbsberechtigten die Möglichkeit geben, den Bestand der von ihnen neu oder wieder eingerichteten oder noch einzurichtenden landwirtschaftlichen Betriebe durch den verbilligten Erwerb landwirtschaftlicher Flächen dauerhaft abzusichern (BT-Drucks. 12/7588 S. 16).
Das ist aber mit der verbilligten Abgabe land- oder forstwirtschaftlicher Flächen nicht zu erreichen, die schon vor dem Verkauf an den Erwerbsberechtigten baulich oder anders höherwertig nutzbar geworden sind. Solche Flächen könnten zwar weiterhin land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Gerade ihre planungsrechtliche Aufwertung löst aber einen sehr großen und nachhaltigen Anreiz aus, diese Flächen nach Auslaufen der Bindungsfrist der planungsrechtlich möglichen, höherwertigen Nutzung zuzuführen. Es ist deshalb zu erwarten, dass sie nicht dauerhaft für die landwirtschaftlichen Betriebe genutzt werden und der mit ihrer verbilligten Abgabe angestrebte Effekt, dass der Bestand der land- und forstwirtschaftlicher Betriebe der Erwerbsberechtigten durch eigene landwirtschaftliche Flächen dauerhaft gesichert wird, nicht eintritt.
Solche Grundstücke sollen nicht im Rahmen von § 3 AusglLeistG verbilligt an Erwerbsberechtigte abgegeben, sondern im Rahmen der allgemeinen Aufgabe der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und der von ihr damit beauftragten BVVG zur Privatisierung ehemals volkseigener insbesondere land- und forstwirtschaftlicher Flächen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 TreuhG, §§ 1 und 3 der 3. DVO zum TreuhG) ohne Preisbindungen und ohne besondere Erwerbsvorrechte einzelner Personen verwertet werden.
23 (b) An diesem Ziel ist auch das Wiederkaufsrecht nach § 12 Abs. 4 FlErwV ausgerichtet. Wenn die BVVG ihr Wiederkaufsrecht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 FlErwV ausübt, muss sie nämlich nach Satz 2 dieser Vorschrift dem Erwerber den Erwerb anderer nicht planungsrechtlich aufgewerteter land- oder forstwirtschaftlicher Flächen ermöglichen und ihm einen angemessenen Ausgleich für dadurch etwa entstehende Nachteile leisten. Anders als beim Rücktrittsrecht (vgl. § 12 Abs. 7 FlErwV a.F.; entspricht dem heutigen § 12 Abs. 3a Sätze 1, 3 und 4 FlErwV) ist eine Ablösung des Wiederkaufsrechts durch Zahlung der Differenz zwischen dem verbilligten Erwerbspreis und dem Verkehrswert im Zeitpunkt der möglichen Ausübung des Wiederkaufsrechts nicht vorgesehen. Die Norm zielt vielmehr darauf, der BVVG die Möglichkeit zu geben, planungsrechtlich aufgewertete land- oder forstwirtschaftliche Flächen durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts gewissermaßen zurückzuholen, sie durch planungsrechtlich nicht aufgewertete land- oder forstwirtschaftliche Flächen zu ersetzen und die zurückgeholten aufgewerteten Flächen ebenso wie die Flächen, die sie wegen einer bereits eingetretenen planungsrechtlichen Aufwertung nicht verkaufen soll, im Rahmen ihres allgemeinen Privatisierungsauftrags und ohne die erwähnten Beschränkungen zu verwerten.
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25 (a) Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die nach § 3 AusglLeistG verbilligt an Erwerbsberechtigte verkauft werden sollen, liegen normalerweise im Außenbereich. Flächen im Außenbereich sind sehr eingeschränkt, nämlich im Grundsatz nur für die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten privilegiert zulässigen Vorhaben baulich nutzbar. Die grundsätzliche Zulässigkeit der nach dieser Vorschrift im Außenbereich privilegierten Vorhaben wird in § 1 Abs. 2 Satz 5 FlErwV nicht als Fall einer planerischen Aufwertung genannt, weil sie für alle Flächen zutrifft, die nach § 3 AusglLeistG verbilligt an Erwerbsberechtigte verkauft werden sollen (vgl. Klose, AUR 2017, 55, 60 f.). Da es auf die planungsrechtliche Aufwertung der Flächen ankommt, ist es auch ohne Belang, dass die Errichtung von Windkrafträdern - ebenso wie die anderen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben - eine Baugenehmigung und gegebenenfalls noch weitere Genehmigungen erfordert. Die Verwirklichung eines nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhabens ist nicht Ausdruck einer planungsrechtlichen Aufwertung, sondern Ausdruck der bei allen Flächen im Außenbereich planungsrechtlich zulässigen Nutzung.
26 (b) Das ist nicht anders, wenn landwirtschaftliche Flächen im Außenbereich - wie möglicherweise hier - in ein in einem (regionalen) Raumordnungsplan ausgewiesenes Windeignungsgebiet einbezogen werden.
27 (aa) Vorhaben zur Nutzung von Windenergie gehören nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu den im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben. Deshalb sind insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Windkrafträdern im Außenbereich und vor allem auf landwirtschaftlichen Flächen generell zulässig, ohne dass es dazu des Erlasses eines Flächennutzungs- oder eines anderen Plans bedarf. Auch die Ausweisung eines Windeignungsgebiets ist keine Voraussetzung für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Windkrafträdern im Außenbereich; sie dient nur dazu, solche Vorhaben bei Bedarf auf bestimmte Gebiete im Außenbereich zu konzentrieren (Beschlussempfehlung in BT-Drucks. 13/4978 S. 6 f.). Eine solche Konzentration kann durch die Ausweisung von Windeignungsgebieten nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 ROG in einem Raumordnungsplan als Ziel der Raumplanung bestimmt werden.
Die Ausweisung von Windeignungsgebieten führt ebenso wenig zu einer Änderung der planungsrechtlichen Nutzbarkeit der betroffenen Flächen wie ein Flächennutzungsplan, der solche Flächen unverändert als Flächen im Außenbereich ausweist, aber mit einer Höhenbeschränkung für Windkrafträder versieht. Die Ausweisung eines Windeignungsgebiets begründet vielmehr „nur“ einen öffentlichen Belang, der nach § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 BauGB der Errichtung von Windkrafträdern außerhalb solcher Eignungsgebiete in der Regel entgegensteht. Die Einbeziehung einer landwirtschaftlichen Fläche im Außenbereich in ein Windeignungsgebiet im Zuge einer Änderung des maßgeblichen (regionalen) Raumordnungsplans führt deshalb ebenfalls nicht zu einer planungsrechtlichen Aufwertung der Fläche; diese bleibt planungsrechtlich unverändert (nur) als Fläche im Außenbereich nutzbar.
Sie lässt lediglich einen öffentlichen Belang entfallen, der der Verwirklichung eines konkreten, im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhabens bislang entgegenstand. Es ändert sich dadurch nicht die planungsrechtliche Nutzbarkeit der Flächen für das Aufstellen und den Betrieb von Windkrafträdern, sondern lediglich die Genehmigungsfähigkeit eines konkreten Vorhabens im Außenbereich.
28 (bb) Darin liegt kein qualitativer Unterschied zu anderen privilegiert zulässigen Vorhaben im Außenbereich (vgl. Klose, AUR 2017, 55, 60 f.), etwa der Errichtung von Leitungsmasten für Überlandstromleitungen und dem Betrieb der Leitungen an diesen Masten. Ein solches Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich zulässig. Bei seiner Genehmigung werden aber ebenso wie bei Windkrafträdern raumplanerische Gesichtspunkte, zum Beispiel die Festlegung von Stromtrassen, zu berücksichtigen sein. Solche raumplanerischen Festlegungen bewirken auch hier keine Änderung der Nutzbarkeit. Sie haben lediglich Einfluss darauf, welche der im Außenbereich planungsrechtlich zulässigen Vorhaben an welcher Stelle und in welcher Ausführung tatsächlich genehmigt werden dürfen.
29 (c) Die Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 und Satz 5 FlErwV einerseits und von § 12 Abs. 4 FlErwV andererseits auf land- und forstwirtschaftliche Flächen in Windeignungsgebieten führte auch zu sachwidrigen Ergebnissen. Solche Flächen dürften dann nämlich insgesamt nicht verkauft werden, obwohl sie der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nur punktuell, nämlich nur im Bereich der Standflächen von Windkrafträdern, entzogen werden, ihr aber im Übrigen unverändert erhalten bleiben. Auch fehlen, anders als bei den in § 1 Abs. 2 Satz 5 FlErwV genannten Fällen einer flächen- oder vorhabenbezogenen Planung, Kriterien für die Feststellung, auf welche Flächen sich das Wiederkaufsrecht beziehen soll. Es macht zudem wenig Sinn, Flächen, die bis auf die verhältnismäßig geringfügigen Standflächen von Windkrafträdern unverändert land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und auch nur wie Flächen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB genutzt werden können, von dem Erwerber zurückzukaufen, nur um ihm dann andere planungsrechtlich gleichwertige Flächen zu verkaufen und ihm darüber hinaus einen angemessenen Ausgleich für den durch diese Maßnahme entstehenden Nachteil zu gewähren (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 FlErwV).
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31 (a) Für das Bestehen oder Nichtbestehen des Wiederkaufsrechts nach § 10 Abs. 7 KV, § 12 Abs. 4 Satz 1 FlErwV kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung der verkauften land- oder forstwirtschaftlichen Flächen und den damit erzielten Ertrag, sondern darauf an, ob sie durch einen Flächennutzungs-, einen Bebauungs- oder einen vergleichbaren Plan oder einen Beschluss zur Aufstellung eines solchen Plans eine planungsrechtliche Aufwertung erfahren haben und insbesondere zu Bauland geworden sind. Eine solche Aufwertung bewirkt die Einbeziehung in ein Windeignungsgebiet aber, wie dargelegt, nicht.
32 (b) Ein Wiederkaufsrecht mit dem Ziel einer Abschöpfung der Entschädigungen, die die Erwerber von den Betreibern der Windenergieanlagen erhalten, hätte der Verordnungsgeber auch nicht einführen können. Es ist weder in § 3 AusglLeistG selbst noch in den besonderen Verordnungsermächtigungen in den heutigen § 3 Abs. 10 Satz 10 Halbsatz 2 und § 4 Satz 2 AusglLeistG vorgesehen und könnte deshalb nur auf die allgemeine Verordnungsermächtigung in dem heutigen § 4 Satz 1 AusglLeistG gestützt werden, durch den die Bundesregierung ermächtigt wird, die Einzelheiten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3 AusglLeistG und des Verfahrens zu regeln. Zu diesen Einzelheiten gehören zwar die Regelung in § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 FlErwV zum gegenständlichen Anwendungsbereich des Erwerbsrechts nach § 3 AusglLeistG und die Möglichkeit des Wiederkaufs von Flächen, die eine dauerhafte land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht erwarten lassen (vgl. § 12 Abs. 4 FlErwV), dagegen keine Regelung, die eine darüberhinausgehende Abschöpfung von Nutzungsvorteilen ermöglicht.
Das zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber die vergleichbar gewichtige Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zweckbindung gelockert werden kann, mit dem Flächenerwerbsänderungsgesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) durch Ergänzung von § 3 Abs. 10 AusglLeistG im Gesetz selbst geregelt hat. Die unterbliebene Änderung der Vorschriften über das Erwerbsrecht nach § 3 AusglLeistG und die Ausgestaltung der Erwerbsverträge vor allem in § 12 FlErwV durch den Gesetz- bzw. den Verordnungsgeber konnte die BVVG nicht durch eine privatautonome Gestaltung der Erwerbsverträge ersetzen, weil sie, wie ausgeführt, zur privatautonomen Ausgestaltung der Verträge bei der Umsetzung des Flächenerwerbsprogramms nicht befugt ist.
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36 B. Revision der BVVG 37 Die Revision der BVVG hat teilweise Erfolg.
I.
38 Das Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht des Klägers zulässig. Es ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Es fehlt auch nicht an der nach § 543 Abs. 1 ZPO erforderlichen Zulassung.
39 1. Die Beschränkung einer - wie hier - in der Urteilsformel uneingeschränkt ausgesprochenen Zulassung der Revision kann sich zwar aus den Urteilsgründen ergeben, wenn dort eine als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage aufgeführt wird, die sich nur für einen abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich eine entsprechende Beschränkung der Revision mit der erforderlichen Klarheit und der gebotenen Deutlichkeit aus den Gründen ergibt (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 9-11).
40 2. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat am Ende seines Urteils ausgeführt, die Revision sei zuzulassen, „weil die Rechtsfragen zur Auslegung von § 1 FlErwV noch nicht höchstrichterlich geklärt sind und eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen betreffen“. Aus diesem knappen Hinweis ergibt sich nur eine kurze Erläuterung der in der Urteilsformel uneingeschränkt ausgesprochenen Zulassung, aber keine Beschränkung. Das Berufungsgericht wollte mit der Zulassung ersichtlich vor allem die Klärung der Fragen danach ermöglichen, ob das Wiederkaufsrecht nach § 12 Abs. 4 FlErwV den Zweck hat, Vorteile aus der Nutzung von Windenergie abzuschöpfen, und ob diese Abschöpfung nur durch Geltendmachung des Wiederkaufsrechts oder auch auf andere Weise möglich ist.
II.
41 Das Rechtsmittel ist aber nur hinsichtlich der von dem Berufungsgericht ausgesprochenen Feststellung begründet, dass der BVVG ein Rücktrittsrecht im Sinne des § 10 Abs. 2 des Kaufvertrags der Parteien aufgrund der beabsichtigten Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung von 0,9711 ha der erworbenen Gesamtfläche von 71,01 ha nicht zusteht.
42 1. Dieser Antrag ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zulässig.
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45 2. Unbegründet ist die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die von dem Berufungsgericht mit einer Einschränkung bestätigte Feststellung des Landgerichts richtet, dass der Kläger vor Abschluss eines Vertrags über den Betrieb einer Windenergieanlage auf seinen Flächen mit einem Betreiber solcher Anlagen die BVVG an den Verhandlungen nicht zu beteiligen, der BVVG die entschädigungsrelevanten Unterlagen nicht zur Verfügung zu stellen und einen Betrag in Höhe der kapitalisierten, von dem Betreiber der Anlage an den Kläger gezahlten Entschädigung und weiterer Entschädigungen bei Verlängerung oder Erweiterung nicht zu zahlen hat. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass diese Vertragsbestimmungen der AGB-Kontrolle gemäß § 307 BGB unterliegen, ihr im zuerkannten Umfang nicht standhalten und deshalb nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam sind.
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Das ist hier nicht der Fall. § 3 AusglLeistG und die Flächenerwerbsverordnung verpflichten den Erwerber nur dazu, die erworbenen Flächen während der Dauer der Bindungsfrist entsprechend dem - aus der Sicht des Gesetzgebers allerdings weniger bedeutsam gewordenen (vgl. BT-Drucks 16/8152 S. 13) - Betriebskonzept land- bzw. forstwirtschaftlich zu nutzen. Nebennutzungen wie die in der Begründung der Flächenerwerbsverordnung ausdrücklich angesprochenen Wegerechte sind nicht als solche, sondern nur untersagt, wenn sie die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen infrage stellen. Dafür kommt es nach der Begründung der Verordnung entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf das Entgelt an, das der Wegeberechtigte für die Einräumung des Wegerechts oder ein Stromnetzbetreiber für eine Dienstbarkeit zur Errichtung und Unterhaltung eines Strommastes für Stromleitungen bezahlt.
Bei Windkraftanlagen liegt es nicht anders.
III.
55 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 und § 97 ZPO sowie auf § 516 Abs. 3 ZPO analog. Der Senat geht mit den Vorinstanzen davon aus, dass die Anträge auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Wiederkaufs- bzw. eines Rücktrittsrechts den nach der zu erwartenden Entschädigung bemessenen Gegenstandswert nicht erhöhen, sondern der Klärung der argumentativen Grundlagen der Regelung in § 10 Abs. 5 KV dienen. Den Anteil des Rücktrittsrechts daran schätzt der Senat mit einem Viertel des Gegenstandswerts.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Kazele Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE309272018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public