Verbüßung der Freiheitsstrafe unter Anrechnung von Untersuchungshaft - ab 2. November 1988 vollzogen. 3
GB in der im Zeitpunkt der Verurteilung des Klägers geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom
Ablauf von 10 Jahren das Gericht die Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Zugleich wurde in dem neu angefügten Absatz 3 des - mittlerweile (durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom
Einholung von Sachverständigengutachten mehrfach die Fortdauer der Verwahrung an. Am 16. September 2010 wurde der Kläger entlassen,
dem zuvor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in dem Verfahren eines anderen Sicherungsverwahrten die rückwirkende Änderung des § 67d StGB beanstandet hatte (NJW 2010, 2495). In der Folgezeit beging der Kläger erneut Straftaten. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts E. vom 19. Juli 2013 wurde er unter anderem wegen schwerer sexueller Nötigung eines geistig Behinderten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet. 5 Der Kläger hat das beklagte Land
5 EMRK auf Entschädigung in Höhe von 108.425 € wegen konventionswidriger Freiheitsentziehung in der Zeit vom
Auffassung des Oberlandesgerichts ist die vom beklagten Land erklärte Aufrechnung zulässig. 8 Zwar sei eine Aufrechnung verboten, wenn sie
der Eigenart des Schuldverhältnisses oder dem Zweck der geschuldeten Leistung als mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar erscheine. Ein solcher Fall liege
der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Hinweis auf Senat, Urteil vom
der entschädigungspflichtigen Freiheitsentziehung entstanden sei. Darüber hinaus beruhe die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen erheblichen Straftat des Klägers. Letztlich würde die dem Kläger wegen der konventionswidrigen Sicherungsverwahrung zustehende Kompensationsleistung bei Zulassung der Aufrechnung dazu eingesetzt, einen Schaden auszugleichen, dessen Entstehung befürchtet worden sei und der (auch) durch die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gerade habe verhindert werden sollen. Dem beklagten Land die Möglichkeit zu versagen, dem Kläger die von ihm aufgrund des weiteren Strafverfahrens geschuldete Forderung entgegenzuhalten, würde insoweit dem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufen. II. 10
5 EMRK aufgerechnet werden kann oder dies verboten ist, richtet sich die Beantwortung dieser Frage
nationalem Recht. 12 a)
BGB ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (vgl. nur Senat, Urteil vom
34 GG mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des der Haft zugrunde liegenden Strafverfahrens aufzurechnen (siehe zur Unzulässigkeit der Pfändung eines solchen Anspruchs in Übernahme der Grundsätze der Senatsrechtsprechung auch BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, NJW-RR 2011, 959 Rn. 8 ff und VII ZB 25/10, juris Rn. 9 ff). Hierbei hat der Senat (aaO Rn. 10 ff) auf die Funktion und den Zweck des Geldentschädigungsanspruchs wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und auf die Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses abgestellt.
der Senatsrechtsprechung steht dem Häftling unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden in Folge menschenunwürdiger Haftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein Mindestmaß an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Hierbei sind die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dient zum einen der Genugtuung des Verletzten, zum anderen der wirksamen Sanktion und Prävention; letzteres verstanden in dem Sinn, dass der Staat dazu angehalten wird, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber (mindestens) alsbald zu beseitigen. Damit diese Funktionen wirksam werden können, muss der Geldentschädigungsanspruch für den ersatzpflichtigen Staat spürbare Auswirkungen haben. Daran würde es vielfach fehlen, wenn die Erfüllung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Erstattung der offenen - und vom Häftling meist nicht beizutreibenden - Strafverfahrenskosten herbeigeführt werden könnte. Insoweit liegt die Besorgnis nicht fern, dass der ersatzpflichtige Staat aufgetretene menschenunwürdige Haftbedingungen nicht so zügig wie geboten beseitigt, sondern aus fiskalischen Gründen längere Zeit hinnimmt und hierdurch nicht nur die Genugtuungs- und Sanktionsfunktion, sondern auch die Präventivfunktion des Anspruchs beeinträchtigt wird. Die Pflicht, den Häftling menschenwürdig unterzubringen, gehört aber zu den Kardinalpflichten der Justizvollzugsorgane. Der aus der Verletzung dieser Pflicht sich ergebende Anspruch erfordert eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Betroffenen, die weit über die mit der Haft als solche verbundenen Belastungen hinausgeht. Im Allgemeinen liegt bei der gebotenen wertenden Gesamtschau dem Anspruch auch ein erhebliches Verschulden der Staatsorgane zugrunde, das durchaus als vorsatznah einzustufen ist. Dies alles rechtfertigt es, die Aufrechnung als unzulässige Rechtsausübung anzusehen (Senat aaO). 14 bb) Hiermit ist der streitgegenständliche Sachverhalt nicht vergleichbar. 15 Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ist verschuldensunabhängig; es handelt sich um einen Fall der Gefährdungshaftung für konventionswidriges Verhalten (vgl. nur Senat, Urteile vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 65 ff; vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 279 und vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/95, MDR 2006, 1284, 1285). 16 Im Übrigen kommt ein Verschulden der staatlichen Organe auch nicht in Betracht. Die Amtsträger des beklagten Landes waren bei der Entscheidung, ob der Kläger
Ablauf von 10 Jahren aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden musste, an die gesetzlichen Vorgaben in § 67d StGB (in der Fassung vom 26. Januar 1998) gebunden, deren Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht - in Übereinstimmung mit der damaligen fachgerichtlichen Rechtsprechung - in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133, 180
17 Ferner unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, der dem Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 zugrunde lag, auch dadurch, dass die Kosten, mit denen das beklagte Land aufrechnet, aus einem
der Entlassung des Klägers aus der Sicherungsverwahrung eingeleiteten Verfahren aus Anlass neuer - einschlägiger und schwerwiegender - Straftaten des Klägers resultieren. Es kann insoweit nicht als Gebot von Treu und Glauben angesehen werden, dem beklagten Land die Aufrechnung mit Ansprüchen zu versagen, die als Folge von Straftaten entstanden sind, zu deren Vermeidung die Sicherungsverwahrung des Klägers gerade dienen sollte. 18 Unter wertender Betrachtung aller Umstände kann deshalb nicht davon die Rede sein, dass die Aufrechnung des beklagten Landes rechtsmissbräuchlich ist. 19 b) Der Aufrechnung steht auch nicht § 394 Satz 1 BGB entgegen, wonach eine Aufrechnung gegen eine Forderung nicht stattfindet, wenn diese der Pfändung nicht unterworfen ist. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung der vom Berufungsgericht erörterten Frage, unter welchen Voraussetzungen
Treu und Glauben ausnahmsweise auch gegen eine nicht pfändbare Forderung aufgerechnet werden kann (vgl. hierzu etwa MüKoBGB/Schlüter,
1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde, mithin die Identität der Forderung nicht gewahrt bliebe (vgl. nur BGH, Urteile vom
EMRK wegen überlanger Dauer eines Amtshaftungsprozesses zugebilligte Entschädigung (Urteil vom 5. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 66491/01, EuGRZ 2007, 268). Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass der Beschwerdeführer Opfer eines besonders schwerwiegenden Verstoßes gegen das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 EMRK) geworden sei. Er habe wegen des verschleppten Verfahrens, das er fast während seines gesamten Berufslebens habe führen müssen, gelitten. Im Verfahren habe seine wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel gestanden, was auch seine -
Anhängigkeit der Beschwerde eingetretene - Insolvenz verdeutliche. Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof dem Beschwerdeführer
Billigkeit 45.000 € als Entschädigung für den immateriellen Schaden zugesprochen und angeordnet, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland ihm diese Summe (nebst 14.000 € für Kosten und Auslagen) binnen 3 Monaten
Rechtskraft seiner Entscheidung (Art. 44 Abs. 2 EMRK) auszuzahlen habe (aaO S. 272). Dem kam die Beklagte
. 23 Der Insolvenzverwalter erhob daraufhin Zahlungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit der Begründung, die Entschädigung sei in die Insolvenzmasse gefallen, sodass nicht mit befreiender Wirkung an den Beschwerdeführer habe gezahlt werden können. Dem ist der IX. Zivilsenat nicht gefolgt. Er hat vielmehr die dem Beschwerdeführer vom Gerichtshof zuerkannte Entschädigung - mit Ausnahme der vom Gerichtshof zuerkannten Mehrkosten im vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren - als unpfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB) eingestuft, mit der Folge, dass diese
O nicht in die Insolvenzmasse fiel. Hierbei hat der IX. Zivilsenat (aaO Rn. 24) zunächst Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 28. Juli 1999 - Beschwerde Nr. 25803/94, NJW 2001, 56, 61 mwN; betreffend eine Entschädigung wegen Folter in Polizeihaft und der möglichen Pfändung wegen einer Zollstrafe),
der die Frage der Pfändbarkeit nicht in der Konvention geregelt sei, sondern sich
nationalem Recht richte, wobei allerdings
Auffassung des Gerichtshofs die von ihm im Verfahren
EMRK einem Beschwerdeführer persönlich zuerkannte Entschädigung unpfändbar sein solle, was aber der "Einsicht" der nationalen Behörden überlassen bleibe. Der IX. Zivilsenat (aaO Rn. 41 ff) ist insoweit davon ausgegangen, dass die dem Beschwerdeführer zuerkannte Entschädigung derart mit seiner Person verknüpft sei, dass die Leistung an den Insolvenzverwalter zur Masse als eine andere Leistung erscheine, mithin die Identität der Forderung nicht gewahrt sei. Der Anspruch
EMRK entstehe nicht von Gesetzes wegen, sondern durch eine konstitutive Ermessensentscheidung des Gerichtshofs. Dieser könne insoweit einem Beschwerdeführer im Falle einer Konventionsverletzung, für die das innerstaatliche Recht des beklagten Vertragsstaats nur eine unvollkommene Wiedergutmachung gestatte, eine gerechte Entschädigung zusprechen, wenn er dies für notwendig halte. Der vom Gerichtshof hier bezweckte persönliche Ausgleich der langjährigen Beeinträchtigungen und der dadurch bewirkten schwerwiegenden Rechtsverletzung könne nicht erreicht werden, wenn der Ausgleichsanspruch in die Insolvenzmasse falle. Die Entschädigung habe unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ausdrücklich dem Schuldner zugutekommen sollen. Es erscheine ausgeschlossen, dass der Gerichtshof - dieser hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens einen Antrag des Insolvenzverwalters auf Rubrumsberichtigung mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer bleibe Partei des Verfahrens und der Insolvenzverwalter trete nicht an seine Stelle - diesen Anspruch zugebilligt hätte, wenn anstelle des Schuldners der Insolvenzverwalter das Verfahren für die Masse hätte aufnehmen und fortführen können. Die Insolvenzgläubiger hätten allein dadurch, dass der Schuldner in seinen Rechten verletzt worden sei, weder materielle noch immaterielle Einbußen erlitten, die ausgeglichen werden sollten. Die Auszahlung des zuerkannten Betrags an einen Vollstreckungsgläubiger oder die Masse würde deshalb den Leistungsinhalt grundlegend verändern. 24 cc) Aus diesem mit den Besonderheiten des Anspruchs aus Art. 41 EMRK begründeten Abtretungs- und Pfändungsverbot lässt sich aber nicht ableiten, dass Gleiches auch für den anders gelagerten Anspruch auf Schadensersatz
5 EMRK gilt. Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem von einer konventionswidrigen Freiheitsentziehung Betroffenen einen unmittelbaren - nicht anders als in sonstigen Amtshaftungsfällen vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machenden - Anspruch auf Schadensersatz (vgl. nur Senat, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12, BGHZ 198, 1 Rn. 28 mwN).
deutschem Recht sind Ansprüche wegen immaterieller Schäden - auch soweit es sich um Staatshaftungsansprüche handelt - aber grundsätzlich übertragbar sowie pfändbar und es kann gegen sie aufgerechnet werden (vgl. nur BGH, Urteil vom
2 BGB. 25
EG in Höhe von 25 € für jeden Tag der Freiheitsentziehung. 28 Der Gesetzgeber hat - ungeachtet der im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. VI/460, S. 9) erfolgten Bezeichnung des Entschädigungsanspruchs als "persönlichkeitsgebunden" - die Übertragbarkeit ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Die eingefügte zeitliche Beschränkung sollte nur dem Schutz der Strafrechtspflege dienen und ein wirtschaftliches Interesse Dritter am Ausgang des Strafverfahrens vermeiden (siehe hierzu BT-Protokolle, 6. Wahlperiode, 84. Sitzung vom 9. Dezember 1970, S. 4707 f). Vergleichbare Gründe sind hier nicht gegeben. Selbst wenn man aber § 13 Abs. 2 StrEG analog anwenden wollte, würde sich hieraus nicht die Unzulässigkeit der Aufrechnung ergeben.
der Beschränkung der Berufung durch das beklagte Land auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist der dem Kläger zustehende Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK rechtskräftig festgestellt, was bei einem Anspruch auf Entschädigung
EG für die Übertragbarkeit genügt. Im Übrigen wird
allgemeiner Auffassung über den Wortlaut des § 13 Abs. 2 StrEG hinaus eine Übertragbarkeit auch dann angenommen, wenn und soweit es deshalb nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt, weil die Landesjustizverwaltung in dem vorangehenden Antragsverfahren den Anspruch durch Bescheid
EG feststellt oder sich der Anspruch anderweitig durch Anerkenntnis oder Vergleich erledigt hat. In diesem Rahmen wird auch eine Aufrechnung der Landesjustizverwaltung mit Kostenforderungen allgemein als zulässig angesehen (vgl. nur Kunz, StrEG,
Ablauf von 10 Jahren aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden musste, nicht schuldhaft gehandelt haben. Seiters Wöstmann Dr. Remmert Reiter Liebert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE309292015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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