KORE309292018 ECLI:DE:BGH:2018:100918BVZB182.17.0 BGH 5. Zivilsenat 20180910 V ZB 182/17 Beschluss § 62 Abs 3 S 3 AufenthG, § 71 Abs 8 AsylVfG, § 51 Abs 1 VwVfG, § 51 Abs 2 VwVfG, § 51 Abs 3 VwVfG vorgehend LG Wuppertal, 19. Mai 2017, Az: 9 T 70/17vorgehend AG Wuppertal, 20. März 2017, Az: 801 XIV 1/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Abschiebungshaft: Erforderlichkeit der Prognose zur Durchführbarkeit der Abschiebung bei gestelltem Asylfolgeantrag Die Regelung in § 71 Abs. 8 AsylG entbindet den Haftrichter nicht von der erforderlichen Prognose zur Durchführbarkeit der Abschiebung. In Änderung des Beschlusses vom 24. Juli 2017 wird dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. von Plehwe auch insoweit bewilligt, als er mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erstrebt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 20. März 2017 ihn auch in dem Zeitraum vom 15. bis zum 18. Mai 2017 in seinen Rechten verletzt hat. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 19. Mai 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts Wuppertal vom 20. März 2017 für den Zeitraum nach dem 14. Mai 2017 zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass der Betroffene durch die vorgenannten Beschlüsse in seinen Rechten verletzt worden ist, soweit Sicherungshaft für den Zeitraum nach dem 14. Mai 2017 aufrechterhalten worden ist. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren vollständig, für die übrigen Instanzen zu 22% der Stadt Wuppertal auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Der aus Tschetschenien stammende Betroffene reiste im Jahr 2003 im Alter von sechs Jahren nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt. Ihm wurde jedoch eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im Jahr 2014 reiste er in die Türkei aus und begab sich von dort nach Syrien, um sich - laut Angaben der Sicherheitsbehörden - dem IS anzuschließen. Daraufhin wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt und die Wiedereinreise und der Aufenthalt im Bundegebiet für die Dauer von zehn Jahren untersagt. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt reiste der Betroffene wieder in das Bundesgebiet ein. Er wurde festgenommen und befand sich seit dem 8. Februar 2017 aufgrund eines Haftbefehls des Bundesgerichtshofs wegen Verdachts der Bildung terroristischer Vereinigungen in Untersuchungshaft. 2 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20. März 2017 Haft bis zum 30. Mai 2017 zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Russland angeordnet. Eine für den 16. Mai 2017 geplante Abschiebung wurde storniert, nachdem der Betroffene am 11. Mai 2017 einen Asylfolgeantrag gestellt hatte. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen die Haftanordnung mit Beschluss vom 19. Mai 2017 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nach Ablauf der angeordneten Haftdauer die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung für den Zeitraum ab dem 15. Mai 2017 feststellen lassen will. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. 3 Zugleich beantragt der Betroffene, die ihm mit Beschluss des Senats vom 24. Juli 2017 teilweise bewilligte Verfahrenskostenhilfe dahingehend zu erweitern, dass sie sich auch auf die Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung für die Zeit vom 15. bis 18. Mai 2017 erstreckt. II. 4 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat es versäumt, die erforderliche Prognose zu treffen, ob eine Abschiebung des Betroffenen innerhalb des bis zum 30. Mai 2017 angeordneten Haftzeitraums erfolgen wird. 5 1. Anlass für eine solche Prüfung bestand aufgrund des von dem Betroffenen während des Beschwerdeverfahrens gestellten Asylfolgeantrags. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.