BGH, Urteil vom 27.10.2015 – VI ZR 23/15 – Schadensersatz bei Verletzung eines Tieres: Verhältnismäßigkeit der Tierbehandlungskosten 1. Im Fall der Verletzung eines Tieres…
KORE309302015 BGH 6. Zivilsenat 20151027 VI ZR 23/15 Urteil § 251 Abs 2 S 1 BGB, § 251 Abs 2 S 2 BGB vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 10. Dezember 2014, Az: 5 S 394/14vorgehend AG Delmenhorst, 3. Juli 2014, Az: 41 C 1446/13 (IV) DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz bei Verletzung eines Tieres: Verhältnismäßigkeit der Tierbehandlungskosten 1. Im Fall der Verletzung eines Tieres ist § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin auszulegen, dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das vorbezeichnete Gericht in Höhe eines Betrages von 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2013 das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 3. Juli 2014 abgeändert und die Klage abgewiesen hat. Insoweit wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 56% und der Beklagte 44%; von den Kosten der Rechtsmittelzüge tragen der Kläger 27% und der Beklagte 73%.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung seines Hundes, eines Jack-Russel-Mischlings. Am 2. April 2013 passierte die Ehefrau des Klägers auf einem Spaziergang in Begleitung des Hundes das Grundstück des Beklagten, auf dem sich dessen nicht angeleinter Wolfshund befand. Nachdem die Hunde sich am Gartenzaun begegnet waren, sprang der Wolfshund über den Zaun und fügte dem Hund des Klägers erhebliche Verletzungen zu. Die tierärztliche Behandlung kostete 4.177,59 €. Die Tierhalterversicherung des Beklagten erstattete dem Kläger die Hälfte dieses Betrags.
2 Der Kläger begehrt Ersatz der restlichen Kosten. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.253,28 € nebst Zinsen verurteilt, wobei es auf Grund der von dem Hund des Klägers ausgehenden Tiergefahr eine Mithaftung des Klägers zu 20% angenommen hat (4.177,59 € x 80% abzüglich vorgerichtlich gezahlter 2.088,80 €). Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abgewiesen, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 311,20 € nebst Zinsen verurteilt worden war; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte hat Anschlussrevision mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung eingelegt.
A 3 Das Berufungsgericht hat den gegen die Quotenbildung gerichteten Berufungsangriffen den Erfolg versagt. Dabei hat es vor allem berücksichtigt, dass der Wolfshund des Beklagten allein auf Grund seiner Konstitution gefährlicher gewesen sei als der deutlich kleinere Hund des Klägers und dass der Beklagte seinen Hund frei ohne Aufsicht habe laufen lassen, weshalb er ihn nicht unter Kontrolle gehabt habe. Zwar sei auch der Hund des Klägers nicht angeleint gewesen. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beißerei andernfalls verhindert worden wäre. Dass das Amtsgericht nicht festgestellt habe, dass der Hund des Klägers den Hund des Beklagten gebissen habe, bevor dieser ihn angegriffen habe, sei nicht zu beanstanden und im Übrigen auch unerheblich.
4 Der Höhe nach hat das Berufungsgericht den ersatzfähigen Schaden mit 3.000 € bemessen, so dass es nach Abzug der vorgerichtlichen Zahlung die Klageforderung nur in Höhe von 311,20 € für berechtigt gehalten hat (3.000 € x 80% - 2.088,80 €). Die den Betrag von 3.000 € übersteigenden Behandlungskosten hat es als unverhältnismäßig angesehen. § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB führe nicht dazu, dass bei der Verletzung von Tieren keine Verhältnismäßigkeitsgrenze existiere. Für deren Bestimmung sei eine genaue Festlegung des Wertes des Hundes nicht erforderlich, weil sich angesichts der geringen Preise, die für derartige Tiere erfahrungsgemäß gezahlt würden, ein dem Gerechtigkeitsempfinden und dem Anliegen des Gesetzgebers entsprechendes Ergebnis so nicht begründen lasse.
Den Beklagten treffe lediglich eine einfache Sorgfaltspflichtverletzung, aus der heraus eine besondere Anhebung der Verhältnismäßigkeitsgrenze nicht zu begründen sei. Im Gegenzug böten tiermedizinische Überlegungen keinen Anhaltspunkt für eine Begrenzung der Haftung, da die Behandlung uneingeschränkt erfolgreich gewesen sei, woran es offenbar auch von Anfang an keinen Zweifel gegeben habe. Die Bemühungen der Kammer, die individuelle Beziehung des Klägers zu seinem Hund zu ergründen, hätten ergeben, dass es sich um einen durchschnittlichen Familienhund handele, eher ein wenig loser mit der Familie verbunden als wirkliche "Schoßhunde". Entscheidend komme es daher darauf an, was ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten aufgewendet hätte.
Das einzige objektive Kriterium ergebe sich letztlich aus den Kosten, die der Eigentümer unabhängig von dem Schadensfall für das Tier aufzuwenden bereit sei. Für einen Hund fielen am Wohnort des Klägers jährlich Kosten von rund 1.000 € an (Tierarzt, Steuer, Futter, Versicherung). Der verständige Besitzer eines durchschnittlich begabten und sympathischen Hundes werde noch das Dreifache dieses Betrags aufwenden, um den Hund behandeln zu lassen. Mehr jedoch sei als verständige wirtschaftliche Betrachtung nicht mehr begründbar. Auch wenn der Hund noch recht jung sei, sei bereits bei seiner Anschaffung klar gewesen, dass er seinen Besitzer vermutlich nicht überleben werde. Keine Rolle spiele das Verbot des Tierschutzgesetzes, ein Tier nicht ohne vernünftigen Grund zu töten.
Wenn ein Tierarzt nicht bereit sein sollte, ein schwer verletztes Tier einzuschläfern, verwirkliche sich ein Risiko in der Sphäre des Tierhalters.
B 5 Das hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand. Der Anschlussrevision ist hingegen kein Erfolg beschieden.
6 I. Zur Revision:
7 1. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor unbeschränkt zugelassen. Dass es mit der Begründung der Zulassung in den Urteilsgründen die Revision auf die Frage der Höhe des Anspruchs beschränken wollte, ergibt sich aus den Gründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit.
8 2. Die Revision ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Prüfung stand.
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Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330 und vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04, VersR 2006, 1076 Rn. 27, beide mwN). Sie ist eine besondere Ausprägung von Treu und Glauben und begrenzt die Ersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 1974 - VI ZR 1/74, BGHZ 63, 295, 298 f.; vom 13. Mai 1975 - VI ZR 85/74, VersR 1975, 1047; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 14; BGH, Urteile vom 24. April 1970 - V ZR 97/67, NJW 1970, 1180, 1181; vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 368; vom 27. November 2009 - LwZR 11/09, NZM 2010, 442 Rn. 21; vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 43). Die Zumutbarkeitsgrenze ist durch eine Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln (vgl.
Senatsurteil vom 3. Dezember 1974 - VI ZR 1/74, aaO, 299; BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, VersR 2008, 218 Rn. 25), bei der auch andere Umstände als das reine Wertverhältnis zu berücksichtigen sind (BGH, Urteile vom 2. Oktober 1987 - V ZR 140/86, NJW 1988, 699, 700 und vom 27. November 2009 - LwZR 11/09, aaO).
12 Im Fall der Verletzung eines Tieres bestimmt § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art. 20a GG, § 1 TierSchG), dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Ausgehend von der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen verbietet diese Vorschrift bei der Schadensbemessung eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise (BT-Drucks. 11/5463 S. 5). Das bedeutet zwar nicht, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz in unbegrenzter Höhe besteht (vgl. BT-Drucks. 11/5463 S. 7 und 11/7369 S. 7;
OLG Schleswig, MDR 2014, 1391; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 251 Rn. 58). Unter der Voraussetzung, dass eine Heilbehandlung tatsächlich durchgeführt wurde (vgl. BT-Drucks. 11/5463 S. 6 und 11/7369 S. 7), verlangt § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB aber, dass dem Interesse des Schädigers, nicht mit den Behandlungskosten belastet zu werden, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur der Wert des Tieres gegenüber gestellt wird, sondern auch das aus der Verantwortung für das Tier folgende immaterielle Interesse an der Wiederherstellung seiner Gesundheit und seiner körperlichen Integrität (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 251 Rn. 27; Erman/Ebert, BGB, 14. Aufl., § 251 Rn. 25 f.; Lorz, MDR 1990, 1057, 1059).
So können bei Tieren mit einem geringen materiellen Wert Behandlungskosten auch dann ersatzfähig sein, wenn sie ein Vielfaches dieses Wertes ausmachen (vgl. BT-Drucks. 11/5463 S. 5; vgl. OLG München, VersR 2011, 1412; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 251 Rn. 62; vgl. auch LG Bielefeld, NJW 1997, 3320, 3321 für Tiere ohne Marktwert). Immer bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 1974 - VI ZR 1/74, BGHZ 63, 295, 299 ff. und vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 20/93, VersR 1994, 64, 65 f.; BGH, Urteile vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 367 und vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 41, 45). Nach Auffassung des Gesetzgebers kommt es für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf das Maß des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier sowie darauf an, ob die aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar gewesen sind (vgl.
BT-Drucks. 11/5463 S. 7). Diese Aufzählung schließt weitere dem Normziel dienende Kriterien im Einzelfall nicht aus.
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17 Der Revision ist zuzugeben, dass die vom Berufungsgericht herangezogenen Kosten für die Haltung des Hundes in keinem direkten Bezug zu der Frage stehen, ob die Anforderungen für die Heilbehandlung des Tieres angemessen waren. Die Berücksichtigung der Kosten war von Rechts wegen nicht geboten. Dennoch handelt es sich nicht um ein sachfremdes Kriterium. Dadurch dass der Kläger die nicht nur geringfügigen "Unterhaltungskosten" freiwillig aufbringt, zeigt er, was ihm die Haltung des Tieres mindestens wert ist. Indem das Berufungsgericht in den Kosten der Tierhaltung einen Anhalt für die Gewichtung des Interesses an der Wiederherstellung der Tiergesundheit gesehen hat, hat es die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten. Soweit die Revision die Sachwidrigkeit des Kriteriums durch einen Vergleich mit anderen Fallgestaltungen aufzuzeigen versucht, übersieht sie, dass es immer auf eine Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände ankommt. Die vom Berufungsgericht im Streitfall bei dem dreifachen Betrag der jährlichen Kosten gezogene Verhältnismäßigkeitsgrenze kann deshalb nicht schematisch auf andere Fälle übertragen werden.
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19 Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, wenn ein Tierarzt nicht bereit sei, ein verletztes Tier einzuschläfern, verwirkliche sich ein Risiko in der Sphäre des Tierhalters. Auf dieser - rechtlich bedenklichen - Erwägung beruht das angefochtene Urteil aber nicht. Denn weder hat das Berufungsgericht festgestellt, dass es dem Kläger nicht mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre, einen zur Einschläferung des Hundes bereiten Tierarzt zu finden, noch verweist die Revision auf entsprechenden Sachvortrag.
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21 Grundsätzlich kann bei unverhältnismäßigen Wiederherstellungskosten für Sachen, in den Fällen, in denen sich kein den Schädiger treffendes Prognoserisiko verwirklicht, der Geschädigte nur den Wert ersetzt verlangen und nicht einen Betrag in Höhe der noch verhältnismäßigen Wiederherstellungskosten (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 251 Rn. 25 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 251 Rn. 9; zu § 249 BGB vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71, NJW 1972, 1800, 1801; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 380; vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 12 mwN; zur Unverhältnismäßigkeit von Mängelbeseitigungskosten vgl. BGH, Urteil vom 4.
April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 37). Dies widerspräche bei der Verletzung von Tieren aber der Zielsetzung des Gesetzgebers, der nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht eine Begrenzung der tatsächlich angefallenen Heilbehandlungskosten auf den Wert des Tieres ablehnt (vgl. BT-Drucks. 11/5463 S. 1, 5). Danach werde mit der Regelung des § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB die Auffassung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, dass die Verletzung eines Tieres nicht mit einem Schaden an einem wirtschaftlichen Nutzobjekt, wie etwa einem Kraftwagen, gleichgestellt werden könne. Einem Tier, das im Einzelfall auch einmal keinen materiellen Wert haben könne, solle durch die Rechtsordnung die erforderliche Heilbehandlung nicht deshalb verwehrt werden, weil die Behandlungskosten auf den Wert begrenzt würden, der dem Wert des Tieres im Geschäftsverkehr entspreche, und der Eigentümer des Tieres nicht über die für die Heilbehandlung erforderlichen Geldmittel verfüge.
Daher werde eine Regelung vorgeschlagen, die den vollen Ersatz der Heilbehandlungskosten vorsehe, soweit sich die entstehenden Kosten im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeit hielten (vgl. BT-Drucks. 11/5463 S. 5; s. auch BT-Drucks. 11/7369 S. 7).
22 Für dieses Verständnis der §§ 249, 251 Abs. 2 BGB kann ferner angeführt werden, dass sich bei der Verletzung von Tieren in zahlreichen Fällen das den Schädiger treffende Prognoserisiko verwirklichen dürfte. Denn Heilbehandlungen sind hinsichtlich Dauer, Umfang und damit auch Kosten oft unübersehbar und deshalb mit Reparaturen nicht vergleichbar, insbesondere wenn Verletzungen ein unverzügliches ärztliches Handeln fordern.
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28 II. Aus den Ausführungen zur Revision ergibt sich zugleich, dass die Anschlussrevision nicht begründet ist.
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