(1)Der Befriedigung des Gläubigers im Wege einer freiwilligen Zahlung des Schuldners steht anfechtungsrechtlich seine Befriedigung durch eine von ihm erklärte Aufrechnung in rechtlicher und tatsächlicher Bewertung gleich. Ein Schuldner hat gemäß § 387 BGB das Recht, mit einer eigenen Forderung (Gegenforderung) gegen die Forderung seines Gläubigers (Hauptforderung) aufzurechnen. Er bewirkt, indem er seine Gegenforderung hingibt, die Tilgung der Hauptforderung. Die Aufrechnung ist damit ein Erfüllungssurrogat (BGH, Urteil vom
- August 2007 - IX ZR 63/06, WM 2007, 1755 Rn. 38). Zugleich stellt sich die Aufrechnung als ein der Zwangsvollstreckung ähnlicher, außergerichtlicher Zugriff auf die Forderung des Gläubigers dar, als eine Forderungsdurchsetzung im Wege der Selbsthilfe, also eine dem Gläubiger aufgezwungene Befriedigung (BGH, Urteil vom
- Juni 1995 - IX ZR 137/94, BGHZ 130, 76, 80; vom
- Mai 1971 - VIII ZR 137/70, NJW 1971, 1563; vom
- Juli 2005 - IX ZR 115/04, WM 2005, 1714, 1715 f; vom
- August 2007, aaO; RGZ 80, 393, 394; vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band II, Recht der Schuldverhältnisse, 1888, S. 108). 21 Verwirklicht sich in der Aufrechnung aufgrund der Selbstexekutionsbefugnis (vgl. BGH, Urteil vom
- August 2007, aaO Rn. 46; vom
- Mai 2011 - IX ZR 222/08, WM 2011, 1182 Rn. 12) eine Art der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger, kann dieser anfechtungsrechtlich nicht günstiger gestellt werden als ein solcher Gläubiger, der eine freiwillige anfechtbare Zahlung (§ 129 ff InsO) seines Schuldners empfangen hat. Folgerichtig beurteilt sich die Verzinsung in beiden Gestaltungen nach Maßgabe des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO. Zudem trägt diese Verzinsung den besonderen Schwierigkeiten des Insolvenzverwalters bei der Verfolgung von Forderungen Rechnung, gegen die in anfechtbarer Weise aufgerechnet wurde. Hauptforderungen, gegen die vor Verfahrenseröffnung aufgerechnet worden ist, sind vielfach nicht mehr in der Buchführung des Insolvenzschuldners als Außenstände erkennbar. Deshalb bestünde die Gefahr, dass die Verzinsung der Forderung mangels einer aktiven Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter überhaupt nicht in Lauf gesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2006 - IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158 Rn. 24). Soweit das Bundessozialgericht im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Verzinsung der fortbestehenden Hauptforderung abgelehnt hat, geschah dies auf der Grundlage des für die Hauptforderung maßgeblichen Rechts, ohne eine Anwendung des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO zu erwägen (vgl. BSGE 108, 56 Rn. 30). Bei dieser Sachlage ist sowohl in Anwendung der §§ 129 ff als auch des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer fehlenden Schutzwürdigkeit des Leistungsempfängers auszugehen. Dieser ist vielmehr stets als bösgläubig zu behandeln. Mithin erscheint es angemessen, auch in Anwendung von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO den Schuldner der Hauptforderung der verschärften Haftung des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO zu unterwerfen. 22
(2)Entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten macht es hierbei keinen Unterschied, ob das Grundverhältnis dem Zivilrecht zuzuordnen ist oder - wie hier - im öffentlichen Recht wurzelt. 23 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch aus § 143 InsO, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO durchsetzt und außerhalb der Insolvenz geltende allgemeine Regelungen verdrängt (BGH, Beschluss vom
- März 2011 - IX ZB 36/09, WM 2011, 998 Rn. 5; vom
- Dezember 2012 - IX ZB 84/12, WM 2013, 91 Rn. 6). Der Rückgewähranspruch ist von Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Es handelt sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit der Insolvenzeröffnung entsteht, dem Insolvenzverwalter vorbehalten und mit dessen Amt untrennbar verbunden ist (BGH, Beschluss vom
- März 2011, aaO Rn. 6; vom
- Dezember 2012, aaO). Diese Rechtsauffassung wird in der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geteilt (BFH, Beschluss vom
- September 2012 - VII B 95/12, ZIP 2012, 2073 Rn. 11, Urteil vom
- November 2013 - VII R 15/13, ZIP 2014, 690 Rn. 6 ff; vom
- August 2014 VII R 16/13, ZIP 2014, 2404 Rn. 16 ff). Für eine Differenzierung der Nebenansprüche danach, welchem Rechtsgebiet die zur Erfüllung eingesetzte Forderung der Masse angehört, gibt es ebenso wenig einen sachlichen Grund wie für eine Differenzierung innerhalb des Zivilrechts nach dem jeweils einschlägigen Schuldverhältnis. 24
- Im hier gegebenen Fall eines anfechtbaren Erwerbs von Geld hat der Beklagte als Anfechtungsgegner mithin gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (BGH, Urteil vom
- Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 11 ff). Dieser Betrag entspricht der Klageforderung. Auch der Zinsanspruch ist, wenngleich grundsätzlich keine Zinseszinsen verlangt werden können (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 24), begründet. Die Zinsforderung hat der Kläger als Schadensersatzanspruch (§ 289 Satz 2 BGB) nachgewiesen, weil bei fristgerechter Zahlung rückständige verzinsliche Masseverbindlichkeiten in entsprechender Höhe zurückgeführt worden wären. IV. 25 Auf die begründete Revision ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Grupp Bär http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE309342015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public