BGH, Beschluss vom 19.11.2015 – V ZB 201/14 – Zwangsversteigerung eines Grundstücks einer GbR im Wege der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld: Folgen der Auflösung der…
KORE309372015 BGH 5. Zivilsenat 20151119 V ZB 201/14 Beschluss § 727 Abs 1 BGB, § 1148 S 1 BGB, § 1192 Abs 1 BGB, § 727 Abs 1 ZPO vorgehend LG Berlin, 29. Oktober 2014, Az: 82 T 523/14vorgehend AG Schöneberg, 30. Juli 2014, Az: 76 K 169/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsversteigerung eines Grundstücks einer GbR im Wege der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld: Folgen der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Tod eines grundbucheingetragenen Gesellschafters Bei der Vollstreckung in das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten die (noch) im Grundbuch eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter grundsätzlich auch dann in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters aufgelöst worden ist (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010, V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 ff. und Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011, V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 ff.).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2014 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 99.701,92 €.
I.
1 Im Jahr 1987 erwarben W. T. , K. T. , C. T. und M. T. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts das im Eingang dieses Beschlusses genannte Grundstück. Mit Urkunde vom 2. Oktober 1987 bestellten die genannten Gesellschafter eine Grundschuld in Höhe von 975.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 (Gläubigerin) und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist. K. T. verstarb im Jahr 2009 und wurde von M. T. beerbt. Besondere Vereinbarungen hatten die Gesellschafter für die GbR nicht getroffen.
2 Als Eigentümer des Grundstücks sind derzeit K . T. , C. T. und M. T. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 2013 wurde die Vollstreckungsklausel auf die jetzige Gläubigerin umgeschrieben und unter Aufrechterhaltung der persönlichen Haftung gegen die aus K. T. , C. T. und M. T. bestehende GbR erteilt. Antragsgemäß ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks mit Beschluss vom 9. April 2014 wegen der dinglichen Ansprüche aus der Grundschuld zunächst an, stellte sie aber mit Beschluss vom 17. April 2014 gemäß § 28 ZVG unter Hinweis auf die Auflösung der GbR durch den Tod von K. T. wieder ein.
3 Mit Beschluss vom 31. Juli 2014 hat das Amtsgericht den Einstellungsbeschluss vom 17. April 2014 auf die Erinnerung der Gläubigerin aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der GbR (Schuldnerin) hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Zurückweisung der Erinnerung erreichen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
4 Das Landgericht verneint ein Vollstreckungshindernis im Sinne von § 28 ZVG. Obwohl der Titel die bereits verstorbene K. T. als Gesellschafterin aufführe, müsse er nicht analog § 727 ZPO auf die jetzigen Gesellschafter umgeschrieben und diesen zugestellt werden. Da das Grundbuch noch nicht berichtigt worden sei, stimme der in der Vollstreckungsklausel aufgeführte Gesellschafterbestand mit den im Grundbuch aufgeführten Gesellschaftern überein. Die eingetragenen Gesellschafter gälten in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 2 BGB im Verhältnis zu der Gläubigerin als Gesellschafter der Schuldnerin. Hieran ändere die durch den Tod von K. T. gemäß § 727 Abs. 1 BGB eingetretene Auflösung der GbR nichts. Als Liquidationsgesellschaft sei diese weiterhin existent (§ 730 Abs. 2 BGB). Eine vollständige Auseinandersetzung und Abwicklung sei noch nicht erfolgt.
III.
5 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
6 1. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung bei Erlass des Anordnungsbeschlusses vorgelegen haben.
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15 2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde ferner, dass der am 30. September 2013 auf die Gläubigerin umgeschriebene Titel nicht gemäß § 750 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Zustellung ist an C. T. sowie an M. T. erfolgt, der zugleich Gesamtrechtsnachfolger von K. T. ist. Mangels besonderer vertraglicher Vereinbarungen waren sowohl vor (§ 709 Satz 1 BGB) als auch nach der Auflösung (§ 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) der GbR alle Gesellschafter geschäftsführungsbefugt. Infolgedessen genügte gemäß § 170 Abs. 3 ZPO jedenfalls die Zustellung an M. T. (vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 158/05, DNotZ 2006, 777, 778).
16 3. Aus denselben Gründen ist auch der Anordnungsbeschluss wirksam zugestellt worden.
IV.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Norm ist hier anwendbar, weil sich die Beteiligten bei dem Streit um die Fortsetzung der Zwangsversteigerung ähnlich wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 8).
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