BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – XII ZB 7/15 – Verfahren auf Trennungsunterhalt: Aufstockungsunterhalt wegen Vorwegabzugs des Kindesunterhalts; Nichtberücksichtigung…
KORE309412015 BGH 12. Zivilsenat 20151111 XII ZB 7/15 Beschluss § 1361 BGB, § 1573 Abs 2 BGB, § 308 Abs 1 S 1 ZPO, § 113 Abs 1 S 2 FamFG vorgehend OLG Stuttgart, 4. Dezember 2014, Az: 16 UF 196/14vorgehend AG Ravensburg, 16. Juli 2014, Az: 7 F 800/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahren auf Trennungsunterhalt: Aufstockungsunterhalt wegen Vorwegabzugs des Kindesunterhalts; Nichtberücksichtigung überobligatorisch durch den kinderbetreuenden Ehegatten erzielten Einkommens; Bindung des Familiengerichts an Anträge zur Unterhaltshöhe für bestimmte Zeiträume 1. Ein Anspruch auf (Aufstockungs-)Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2013 entschieden worden ist.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 16. Juli 2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde hinsichtlich des genannten Zeitraums teilweise dahin abgeändert, dass die Antragstellerin zur Zahlung des folgenden Trennungsunterhalts verpflichtet wird:
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragstellerin 70 % und der Antragsgegner 30 % zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Antragstellerin zu 90 % und dem Antragsgegner zu 10 % auferlegt.
Von Rechts wegen I.
1 Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten noch um Trennungsunterhalt für die Zeit ab September 2012.
2 Die Beteiligten heirateten am 15. April 1996. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, die im April 1998 und Oktober 1999 geboren wurden. Die Ehegatten trennten sich im Juli 2011. Die Töchter leben seitdem bei der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau). Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) zahlt für die Kinder Barunterhalt.
3 Die Ehefrau ist Beamtin im mittleren Dienst und derzeit mit einer Arbeitszeit von 70 % beschäftigt. Sie ist Alleineigentümerin eines Zweifamilienhauses. Die darin befindliche vormalige Ehewohnung wird weiter von ihr und den Töchtern bewohnt, die weitere Wohnung ist vermietet. Der Ehemann ist Stahlbauschlosser.
4 Die Beteiligten haben zunächst wechselseitig Ansprüche auf Trennungsunterhalt geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau abgewiesen und diese auf den Widerantrag des Ehemanns zur Zahlung rückständigen und laufenden Unterhalts von zuletzt monatlich 308,55 € verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau, die ihren Unterhaltsantrag nicht weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Abweisung des Widerantrags erstrebt.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde bleibt überwiegend ohne Erfolg.
6 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Ehemann Anspruch auf Trennungsunterhalt, weil er nach Abzug des von ihm zu zahlenden Kindesunterhalts über ein geringeres Einkommen als die Ehefrau verfüge. Der Umfang der Erwerbstätigkeit sei nicht entscheidend dafür, ob der Unterhaltsberechtigte seinen nach dem beiderseitigen Einkommen ermittelten Bedarf selbst decken könne. Vielmehr sei die Einkommensdifferenz - wie im Rahmen von § 1573 Abs. 2 BGB beim nachehelichen Unterhalt - grundsätzlich im Wege der Halbteilung auszugleichen.
7 Auf Seiten der Ehefrau ist das Oberlandesgericht von einem bereinigten Erwerbseinkommen von monatlich durchschnittlich 1.493,66 € (2012), 1.525,54 € (2013) und - unter Berücksichtigung einer Beförderung - 1.670,98 € (ab Januar 2014) ausgegangen und hat davon einen Erwerbsanreiz von 10 % abgezogen. Die Beförderung der Ehefrau stelle keinen außergewöhnlichen Verlauf der Berufslaufbahn dar, auch wenn die Ehefrau nach ihrer Darstellung in relativ kurzer Zeit die Besoldungsendstufe des mittleren Dienstes erreicht habe. Außerdem hat das Oberlandesgericht der Ehefrau ein Einkommen aus Wohnvorteil (nach Abzug von Schuldzinsen für einen Immobilienkredit und anteiliger Tilgung als zusätzlicher Altersvorsorge) sowie aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet. Es hat seiner Unterhaltsberechnung demnach ein einzusetzendes Einkommen von insgesamt monatlich 1.573,51 € (2012), 1.770,09 € (2013) und 2.143,26 € (ab Januar 2014) zugrunde gelegt.
8 Auf Seiten des Ehemanns ist das Oberlandesgericht von einem jeweiligen bereinigten Erwerbseinkommen von monatlich 2.331,42 € (2012), 2.440,84 € (2013) und 2.428,75 € (ab Januar 2014) ausgegangen und hat davon (neben Erwerbsanreiz, vermögensbildenden Leistungen und zusätzlicher Altersvorsorge) den Kindesunterhalt (Zahlbeträge) von monatlich insgesamt 712 € abgezogen. Den Unterhalt hat es sodann entsprechend der hälftigen Einkommensdifferenz auf monatlich 100,32 € (2012), 176,37 € (2013) und 368,39 € (ab Januar 2014) berechnet. Der bis November 2014 aufgelaufene Rückstand sei höher als der sich aus dem amtsgerichtlichen Beschluss ergebende.
9 Das Einkommensgefälle und damit ein Unterhaltsanspruch des Ehemanns ergebe sich zwar praktisch nur dadurch, dass dieser Kindesunterhalt zahle. Dagegen lasse sich zwar einwenden, dass der die Kinder betreuende, gleichwohl aber erwerbstätige und auch „erwerbsoblegene“ Ehegatte bei einem Vorwegabzug entgegen § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB den Kindesunterhalt mitfinanziere, obwohl er seinen eigenen Unterhaltsbeitrag durch die Kindesbetreuung erbringe. Das gehe indessen fehl, weil die Folge der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt die Befreiung des betreuenden Elternteils vom Barunterhalt sei, während der Betreuungsaufwand nicht zu monetarisieren sei. Die persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1578 BGB würden auch durch die Existenz eines ihm gegenüber barunterhaltsberechtigten Kindes bestimmt. Soweit der Kindesbarunterhaltspflichtige auch Ehegattenunterhalt schulde, würde etwas anderes - ausgenommen die Situation bei überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit - weder in Rechtsprechung noch Literatur vertreten. Auf Seiten der Ehefrau sei lediglich eine Teilerwerbsobliegenheit von 70 % berücksichtigt worden, obwohl angesichts des Alters der Kinder durchaus von einer Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit ausgegangen werden könnte. Eine Differenzierung des Vorwegabzugs von Kindesunterhalt je nachdem, ob Unterhaltsverpflichtung und Barunterhaltspflicht auseinanderfielen, sei nicht nachvollziehbar.
10 2. Das hält bis auf einen Punkt rechtlicher Nachprüfung stand.
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13 Allerdings haben solche Einkommensverbesserungen unberücksichtigt zu bleiben, die auf eine unerwartete und vom Normalverlauf abweichende Entwicklung zurückzuführen sind (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 Rn. 25). Außerdem sind im Regelfall Einschränkungen geboten, wenn das erzielte Einkommen auf überobligatorischer Tätigkeit beruht (vgl. Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 30/10 - FamRZ 2013, 191 Rn. 16 und BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 23 f. mwN).
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Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 17 f.). Das Oberlandesgericht hat dementsprechend zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Differenzierung danach, ob der betreuende Ehegatte Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltspflichtiger ist, nicht gerechtfertigt ist. In beiden Fällen werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern geprägt und muss der betreuende Ehegatte bei der Unterhaltsbemessung nach Quoten im Ergebnis wirtschaftlich mittragen, dass sich das für den Lebensbedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen durch den Kindesunterhalt vermindert (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1565 f.; zum Einsatzzeitpunkt für den Aufstockungsunterhalt nach Wegfall der Kindesunterhaltsverpflichtung vgl.
Senatsurteil vom 4. November 2015 - XII ZR 6/15 - zur Veröffentlichung bestimmt). Sinkt das Einkommen des zum Barunterhalt verpflichteten Ehegatten durch den Abzug des Kindesunterhalts unter das des betreuenden Ehegatten ab, so ist das Entstehen des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt die notwendige Folge. Denn dieser knüpft lediglich an das höhere Einkommen eines Ehegatten an und hat eine Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards zum Ziel (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2015 - XII ZR 6/15 - zur Veröffentlichung bestimmt; Staudinger/Verschraegen BGB [2014] § 1573 Rn. 58 ff.), während eine Abweichung davon einer etwaigen Herabsetzung des (nachehelichen) Unterhalts gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB vorbehalten bleibt.
17 Wie der Senat jedoch zum Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB hervorgehoben hat, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils - teilweise - entgegenstehen, dass die ihm mögliche Erwerbstätigkeit zusammen mit der von ihm zu leistenden Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Insoweit lässt die vom Gesetz angeordnete Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB Raum für eine Einbeziehung dieses Umstands unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil im Einzelfall (Senatsurteil BGHZ 193, 78 = FamRZ 2012, 1040 Rn. 24 mwN). Ähnliches gilt bei der Bestimmung der Erwerbsobliegenheit des nach § 1573 Abs. 2 BGB oder § 1361 BGB zum Aufstockungsunterhalt verpflichteten Ehegatten (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1565, 1566). Auch hier kann mit Rücksicht auf die sich aus Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit ergebende Gesamtbelastung im Einzelfall ein Teil des Erwerbseinkommens als überobligatorisch eingestuft werden.
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20 Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe dem Umstand, dass die Ehefrau neben ihrer Teilerwerbstätigkeit von 70 % die beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten betreut, nur unzureichend Rechnung getragen, indem es meine, aufgrund des Alters der Kinder bei Ablauf des Trennungsjahres von 13 und 14 Jahren könne durchaus von einer Vollerwerbstätigkeit ausgegangen werden. Das Oberlandesgericht hat zwar darauf verwiesen, dass von einer Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit ausgegangen werden könne. Es hat daraus allerdings keine für die Ehefrau nachteiligen Folgerungen gezogen, sondern seiner Unterhaltsberechnung das Einkommen zugrunde gelegt, das die Ehefrau aus ihrer im Umfang von 70 % ausgeübten Teilzeittätigkeit erzielt. Für die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe deswegen von einer Berücksichtigung der von der Ehefrau erbrachten Betreuungs- und Versorgungsleistungen abgesehen, weil die Ehefrau zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet sei, finden sich in den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Anhaltspunkte. Daher scheidet ein von der Rechtsbeschwerde insoweit gerügter Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht aus.
21 Davon abgesehen ist das Oberlandesgericht in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die von der Ehefrau ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht als überobligatorisch einzustufen ist, zumal es sich um eine Teilerwerbstätigkeit von 70 % handelt, bei der die Kinderbetreuung bereits berücksichtigt ist. Dass die Ehefrau in den Vorinstanzen geltend gemacht hätte, auch die Teilerwerbstätigkeit sei überobligatorisch, wird von der Rechtsbeschwerde nicht gerügt.
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24 Die Ehefrau ist vom Amtsgericht für die Zeit von September bis März 2013 zu monatlichem Unterhalt von 129,60 € verpflichtet worden, während das Oberlandesgericht für die Zeit von September bis Dezember 2012 lediglich einen monatlichen Unterhalt von 100,32 € ermittelt hat. Des Weiteren ist das Oberlandesgericht von der amtsgerichtlichen Entscheidung für die Zeit von April bis August 2013 (Amtsgericht: monatlich 178,15 €, Oberlandesgericht: 176,37 €) und von September bis Dezember 2013 (Amtsgericht: monatlich 308,55 €, Oberlandesgericht: 176,37 €) rechnerisch nach unten abgewichen. Die vom Oberlandesgericht für die Zeit bis einschließlich November 2014 ermittelte Summe der Monatsbeträge von 6.570,01 € (gegenüber 6.426,20 € nach der amtsgerichtlichen Entscheidung) kann nicht zugrunde gelegt werden.
Denn der Unterhalt ist jeweils zeitbezogen zu ermitteln. Die Unterhaltsvoraussetzungen (insbesondere Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit) müssen dementsprechend jeweils gleichzeitig vorliegen (Senatsurteil vom 24. Oktober 1984 - IVb ZR 43/83 - FamRZ 1985, 155, 156; BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1053). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Unterhalt ebenfalls zeitbezogen geltend zu machen, wodurch auch der Streitgegenstand des Verfahrens festgelegt wird. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht.
25 So liegen die Dinge auch hier. Da der Ehemann gegen die amtsgerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt hat, beschränkt sich die titulierte Unterhaltsverpflichtung - auch hinsichtlich des Rückstands - auf die vom Amtsgericht monatlich zuerkannten Beträge. Dem Oberlandesgericht war es demnach verwehrt, den für bestimmte Zeiträume in geringerer Höhe ermittelten Unterhalt durch andere Zeiträume aufzufüllen, für die der Ehemann zwar höheren Unterhalt hätte verlangen können, in der Beschwerdeinstanz aber mangels eines eigenen Rechtsmittels nicht geltend gemacht hat.
26 Das Oberlandesgericht hätte mithin die Beschwerde nicht vollständig zurückweisen dürfen, weil die vom Amtsgericht titulierten Unterhaltsbeträge nach der Berechnung des Oberlandesgerichts für einzelne Zeiträume zu hoch ausgefallen sind.
27 3. Der angefochtene Beschluss ist demnach zum Teil aufzuheben. Der Senat kann insoweit in der Sache abschließend entscheiden, weil es dazu keiner weiteren Feststellungen bedarf. Die vom Oberlandesgericht bei der Einkommensbemessung teilweise offen gelassenen Einwendungen des Ehemanns hätten zu keiner anderen Beurteilung geführt. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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