BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 267/17 – Veräußerung der streitbefangenen Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit: Geltung eines zwischen den Veräußerer und dem…
KORE309412018 ECLI:DE:BGH:2018:140918UVZR267.17.0 BGH 5. Zivilsenat 20180914 V ZR 267/17 Urteil § 265 Abs 2 ZPO, § 325 Abs 1 ZPO, § 325 Abs 2 ZPO, § 727 ZPO, § 795 ZPO vorgehend OLG Karlsruhe, 19. September 2017, Az: 12 U 70/17, Urteilvorgehend LG Karlsruhe, 11. Januar 2017, Az: 6 O 304/16nachgehend BGH, 27. November 2018, Az: V ZR 267/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Veräußerung der streitbefangenen Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit: Geltung eines zwischen den Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen Vergleichs für den Rechtsnachfolger; Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsnachfolger trotz dessen Unkenntnis der Rechtshängigkeit; Rechtskrafterstreckung bei doppelter Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers 1. Wird nach Eintritt der Rechtshängigkeit die in Streit befangene Sache veräußert, so muss der Rechtsnachfolger des Veräußerers einen zwischen dem Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen gerichtlichen Vergleich gegen sich gelten lassen, wenn und soweit der Inhalt des Vergleichs auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte und sich die Rechtskraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte; unter diesen Voraussetzungen kann dem Prozessgegner gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des Veräußerers erteilt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1986, IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307 sowie BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992, VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392).
2a. Veräußert der Rechtsinhaber die streitbefangene Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit und ergeht gegen ihn ein Urteil, so erstreckt sich dessen Rechtskraft gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch dann auf den Rechtsnachfolger, wenn dieser die Rechtshängigkeit bei Rechtserwerb weder kannte noch kennen musste.
2b. Die in § 325 Abs. 2 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, betrifft allein die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten; insoweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube sowohl auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht („doppelte Gutgläubigkeit“; Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Mai 1991, VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f.).
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 19. September 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Beklagte erhob im Jahr 2011 Klage gegen den Ehemann der jetzigen Klägerin (im Folgenden als Ehemann bezeichnet) als damaligen Eigentümer des benachbarten Grundstücks wegen der Blendwirkung der auf dem Hausdach angebrachten Photovoltaikanlage. Im Jahr 2013 übertrug der Ehemann das Grundstück im Wege der Schenkung auf die Klägerin und behielt sich den Nießbrauch vor. Der laufende Rechtsstreit, in dem der Eigentumsübergang nicht offen gelegt wurde, endete am 12. März 2014 mit einem in Anwesenheit der Klägerin geschlossenen Prozessvergleich. Darin verpflichtete sich der Ehemann, bestimmte Teile der Solarmodule zu entfernen und nicht durch andere Module zu ersetzen. Weil er dieser Verpflichtung nicht nachkam, wurde der Beklagte durch Beschluss vom 21. Oktober 2016 zur Ersatzvornahme ermächtigt.
2 Nunmehr will die Klägerin die Zwangsvollstreckung in die Solarmodule im Wege der Drittwiderspruchsklage für unzulässig erklären lassen; sie beruft sich auf ihr Eigentum an dem Grundstück und an der Photovoltaikanlage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung war erfolglos. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
I.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in MDR 2017, 1442 veröffentlicht ist, kann die Drittwiderspruchsklage nur dann Erfolg haben, wenn die Zwangsvollstreckung in einen Vermögensgegenstand der Klägerin eingreift, der nicht für den Titel haftet. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Vor Anhängigkeit des Rechtsstreits habe die Anlage nicht im Miteigentum der Klägerin gestanden. Zwar sei eine sogenannte Auf-Dach-Photovoltaikanlage nicht als Grundstücksbestandteil, sondern als bewegliche Sache anzusehen. Das mit der Errichtung beauftragte Unternehmen habe die Anlage aber an den Ehemann übereignet, der als damaliger Grundstückseigentümer den Auftrag erteilt, die Rechnung von seinem Konto bezahlt und dorthin auch die Einspeisevergütung bezogen habe. Selbst wenn die Klägerin im Zuge der nach Anhängigkeit des Rechtsstreits erfolgten Grundstücksübertragung Alleineigentum an der Anlage erworben haben sollte, könne sie der Vollstreckung nicht widersprechen, weil sie gemäß § 265 Abs. 2 ZPO einer prozessualen Mithaftung unterliege, die eine Umschreibung des Vergleichs gemäß §§ 795, 727 ZPO ermögliche. Die Bindung eines Rechtsnachfolgers an den von dem Rechtsvorgänger geschlossenen Prozessvergleich sei zwar umstritten. Der Rechtsnachfolger müsse sich den Vergleichsabschluss aber jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn er - wie hier - bei Erwerb des Eigentums von dem anhängigen Rechtsstreit und dessen Fortführung durch den Rechtsvorgänger gewusst habe.
II.
4 Die Revision ist zurückzuweisen. Die Abweisung der Drittwiderspruchsklage ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
5 1. Die Verfahrensrüge, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richtet, die Klägerin habe bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit Miteigentum an der Photovoltaikanlage erlangt, kann dem Rechtsmittel schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Photovoltaikanlage nicht „Gegenstand der Zwangsvollstreckung“ im Sinne von § 771 Abs. 1 ZPO ist. Das gerichtliche Verfahren hatte grundstücksbezogene Ansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 i.V.m § 906 BGB zum Gegenstand. In dem gerichtlichen Vergleich, aus dem nunmehr die Vollstreckung betrieben wird, hat sich der Ehemann dazu verpflichtet, die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks auf eine bestimmte Weise - nämlich durch teilweise Demontage der Photovoltaikanlage - zu beseitigen.
Diese Handlung soll nun im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen werden. Eine solche Vollstreckung nach § 887 ZPO erfolgt normalerweise nicht in einen Vermögensgegenstand, so dass eine Drittwiderspruchsklage ohnehin nicht in Betracht kommt (MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 771 Rn. 6). Anders liegt es aber im Anwendungsbereich von § 906 BGB, in dem "bildlich gesprochen das Grundstück als das berechtigte oder verpflichtete Subjekt und der jeweilige Eigentümer nur als dessen Vertreter erscheint“ (so unter Bezug auf RGZ 40, 333, 337 zu §§ 265, 266 ZPO: Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 8). Auch wenn es um die Erwirkung einer Handlung geht, ist insoweit das emittierende Grundstück als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 771 Abs. 1 ZPO zu behandeln, und zwar unabhängig davon, ob die Beeinträchtigung von dem Grundstück selbst oder von darauf befindlichen beweglichen Gegenständen ausgeht.
6 2. Da die Klägerin das Alleineigentum an dem Grundstück nach Rechtshängigkeit erlangt hat, kommt es für den Erfolg ihrer Drittwiderspruchsklage - wie das Berufungsgericht richtig erkennt - entscheidend darauf an, ob sie den von ihrem Ehemann geschlossenen Vergleich gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen sich gelten lassen muss und dem Beklagten infolgedessen gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs gegen sie erteilt werden könnte. Als Rechtsnachfolgerin wäre die Klägerin nämlich nicht „Dritter“ im Sinne von § 771 ZPO; es fehlte an dem erforderlichen Übergriff der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen eines Dritten, das nicht für die Titelforderung haftet (vgl. hierzu MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 771 Rn. 16).
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21 (a) Indem § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt, dass die Veräußerung (oder Abtretung) auf den Prozess keinen Einfluss hat, wird dem Veräußerer eine umfassende gesetzliche Prozessstandschaft eingeräumt. Ihm ist es erlaubt, Tatsachen unstreitig zu stellen bzw. zuzugestehen (§ 288 ZPO) und - je nach Parteirolle - ein Anerkenntnis abzugeben oder den Verzicht zu erklären. Dass der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nicht umfasst sein soll, lässt sich dem Wortlaut des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht entnehmen; insbesondere geht daraus nicht hervor, dass die Prozessstandschaft insoweit eine materiell-rechtliche Ermächtigung des Rechtsnachfolgers voraussetzt.
22 (b) Entscheidend gegen eine solche (ungeschriebene) Einschränkung der gesetzlichen Prozessstandschaft spricht die Systematik der in § 265 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen, wonach der Rechtsnachfolger eine ihm nicht genehme Prozessführung des Veräußerers nicht verhindern kann. Etwaige Ermächtigungen oder Weisungen, die der Rechtsnachfolger dem als Prozessstandschafter auftretenden Veräußerer erteilt, können zwar im Innenverhältnis dieser Personen materiell-rechtlich wirksam sein. Aber für die prozessualen Befugnisse des Veräußerers in dem laufenden Prozess sind sie ohne Belang. Gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann der Rechtsnachfolger - abgesehen von dem Sonderfall des § 266 Abs. 1 ZPO - den Rechtsstreit ohne Zustimmung des Prozessgegners nicht als Hauptpartei übernehmen; führt der Veräußerer - wie hier - den Rechtsstreit fort, kann der Rechtsnachfolger nur als unselbständiger Streithelfer auftreten, und als solcher darf er sich nicht in Widerspruch zu der Hauptpartei setzen (§ 67 ZPO). Er hat daher keine prozessualen Rechte, aufgrund derer er in den laufenden Prozess eingreifen könnte, wenn der Veräußerer ohne oder sogar gegen seine Weisung Prozesshandlungen vornimmt (vgl. OLG Kiel, OLGRspr. 17, 318 f.). Das Zivilprozessrecht weist ihm bewusst eine untergeordnete Rolle zu. Infolgedessen können ihm lediglich Schadensersatzansprüche gegen den Veräußerer zustehen.
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24 (a) Eine prozessuale Befugnis des Veräußerers zum Abschluss eines Prozessvergleichs ohne Eintritt einer entsprechenden Bindung desjenigen, für den er den Prozess führt, wäre nicht nur sinnlos, sondern für den Prozessgegner auch unzumutbar; der ratio des § 265 Abs. 2 ZPO liefe ein solches Ergebnis zuwider.
25 (aa) Diese Bestimmung soll vor allem verhindern, dass die Lage des Gegners nachteilig verändert und das Ergebnis des Prozesses unwirksam gemacht wird. Insbesondere bei einer Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den besitzenden Beklagten soll der Kläger nicht genötigt werden, „nach Beendigung des mit Aufwand von Zeit, Mühe und Kosten gegen den Beklagten durchgeführten Prozesses einen neuen Prozess gegen einen Dritten anzufangen“ (Begründung zu § 228 des Entwurfs der CPO bei Hahn, Materialien, 2. Aufl., Bd. 2, S. 261; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1973 - VII ZR 170/71, BGHZ 61, 140, 142 f.).
26 (bb) Zu einer solchen Benachteiligung des Prozessgegners führte es, wenn der Rechtsnachfolger den von dem Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen Vergleich nicht gegen sich gelten lassen müsste und es deshalb eines neuen Rechtsstreits bedürfte. In besonderem Maße schutzbedürftig ist der Prozessgegner, wenn er - wie hier - von der Rechtsnachfolge keine Kenntnis hat und sich - zumal nach längerem Rechtsstreit - im Vertrauen darauf, dass der Veräußerer weiterhin Rechtsinhaber ist, auf einen Vergleich einlässt. Aber selbst wenn ihm die Veräußerung vor dem Vergleich bekannt ist, kann er es - abgesehen von dem Sonderfall des § 266 Abs. 1 ZPO - nicht erzwingen, dass der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit übernimmt; ebenso wenig kann der Kläger bei einem Eintritt der Rechtsnachfolge auf Beklagtenseite einen Rechtsstreit gegen den Rechtsnachfolger einleiten, weil die Sache bereits rechtshängig ist (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Deshalb ist er darauf angewiesen, das in dem laufenden Prozess erzielte Ergebnis - sei es ein Urteil oder ein Vergleich - trotz der Veräußerung verwerten zu können (vgl. OLG Kiel, OLGRspr. 17, 318 f.).
27 (b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass die mit dem Eintritt der Rechtsnachfolge verbundene Veränderung der materiellen Rechtslage in anderem Zusammenhang beachtet werde (so auch BeckOK ZPO/Bacher [1.7.2018], § 265 Rn. 19a). Richtig ist zwar, dass der Kläger den Klageantrag nach einer Rechtsnachfolge auf seiner Seite auf Leistung an den Rechtsnachfolger umstellen muss (st. Rspr., Senat, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 304 mwN); eine Einziehungsermächtigung begründet § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO also nicht. Dies betrifft aber die Pflichten derjenigen Prozesspartei, auf deren Seite sich der Rechtsübergang vollzieht, und gerade nicht die Rechtsstellung der anderen Partei, deren umfassenden Schutz § 265 Abs. 2 ZPO gewährleisten soll.
28 (c) Schließlich überzeugt auch nicht das Argument der Revision, es entstehe ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Wie bereits ausgeführt, stehen bei einem Prozessvergleich Prozesshandlung und Rechtsgeschäft nicht getrennt nebeneinander (vgl. oben Rn. 18). Wenn und soweit das Prozessrecht für den als Einheit zu betrachtenden Prozessvergleich eine Bindungswirkung anordnet, bedeutet dies nicht mehr, als dass der Rechtsnachfolger so behandelt wird, als habe er selbst den Prozess fortgeführt und den Vergleich abgeschlossen; ebenso wenig wie die materielle Rechtskraft eines Leistungsurteils die materielle Rechtslage ändert (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1951 - II ZR 30/51, BGHZ 3, 82, 85 f.; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 18 ff. mwN), beeinflusst die aus prozessualen Gründen anzuerkennende Bindungswirkung eines Prozessvergleichs das materielle Recht. Dass dem Rechtsnachfolger hieraus Nachteile erwachsen können, nimmt das Gesetz in Kauf, indem es ihm eine eigene Prozessführungsbefugnis verwehrt.
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Aufl., Rn. 713). Dies ist aber mit der ganz überwiegenden Ansicht abzulehnen (vgl. PG/Völzmann-Stickelbrock, ZPO, 10. Aufl., § 325 Rn. 56; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325 Rn. 99; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 325 Rn. 23 ff.; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 325 Rn. 110; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 325 Rn. 38 ff.; Hk-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 325 Rn. 30; BeckOK ZPO/Gruber [1.7.2018], § 325 Rn. 26; im Ergebnis ebenso, wenn auch mit unzutreffender Begründung Stamm, ZZP 130 [2017], 185, 200 f.). Die in § 325 Abs. 2 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, betrifft allein die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten; insoweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube sowohl auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht („doppelte Gutgläubigkeit“, vgl.
BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f.; RGZ 79, 165, 166 ff.; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325 Rn. 97). § 325 Abs. 2 ZPO enthält nämlich keinen eigenen prozessualen Gutglaubenstatbestand für die Veräußerung, sondern ergänzt die materiell-rechtlichen Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten (näher Hager, FS Krüger [2018], 389, 393 ff.). Weitergehende Bedeutung hat die Vorschrift nicht; sie soll nicht den umfassenden Schutz des Prozessgegners schmälern, der im Zusammenwirken von § 265 Abs. 2 und § 325 Abs. 1 ZPO gewährleistet werden soll.
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III.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Brückner Kazele Göbel Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE309412018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public