KORE309472018 ECLI:DE:BGH:2018:070618BIZB48.17.0 BGH 1. Zivilsenat 20180607 I ZB 48/17 Beschluss § 281 ZPO, § 13 Abs 1 Nr 1 GerZustJuV BW, § 105 UrhG vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 6. Juni 2017, Az: 9 S 16/17vorgehend AG Staufen, 30. Dezember 2016, Az: 2 C 147/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsstreitsache: Rechtsmitteleinlegung bei funktionell unzuständigem Gericht auf Grund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung; Verweisung an das zuständige Gericht – Pizzafoto Pizzafoto Besteht für eine Rechtsmittelzuständigkeit eine landesgesetzliche Konzentration nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen und erteilt das erstinstanzliche Gericht eine unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht, kann die Partei bei dem in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Gericht fristwahrend Rechtsmittel einlegen, auch wenn dessen Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren tatsächlich nicht gegeben ist. Das funktional unzuständige Gericht hat die Sache entsprechend § 281 ZPO an das nach der Konzentrationsregelung zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen (Fortführung von BGH, 22. März 2016, I ZB 44/15, GRUR 2016, 636 - Gestörter Musikvertrieb). Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau - 9. Zivilkammer - vom 6. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Freiburg im Breisgau - 9. Zivilkammer - zurückverwiesen. Gegenstandswert: bis 3.000 € 1 I. Die Beklagte unterhält für ihren in Bad K. betriebenen Cityimbiss eine Internetseite, auf der sie im Jahr 2014 die Fotografie einer Pizza ohne Nennung des Fotografen verwendet hat. Die Klägerin macht geltend, sie habe diese Fotografie gefertigt. Sie hat die Beklagte wegen Verletzung ihres Urheberrechts auf Unterlassung, Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und Auskunftserteilung sowie eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft in Anspruch genommen sowie beantragt, festzustellen, dass sie Urheberin der streitgegenständlichen Fotografie sei. Ferner hat die Klägerin Schadensersatzfeststellung sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zusteht. 2 Nachdem sich das von der Klägerin angerufene Landgericht Mannheim für sachlich unzuständig erklärt hatte und das Amtsgericht Staufen im Breisgau nach einem mit dem Amtsgericht Mannheim geführten Streit über die örtliche Zuständigkeit vom Oberlandesgericht Karlsruhe gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zum örtlich zuständigen Gericht erklärt worden war, hat das Amtsgericht Staufen im Breisgau mit Teil- und Endurteil vom 30. Dezember 2016 dem Unterlassungsantrag, dem Auskunftsantrag, den Anträgen auf Feststellung der Urhebereigenschaft der Klägerin sowie dem negativen Feststellungsantrag in vollem Umfang und dem Antrag auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten teilweise stattgegeben. Die Anträge auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hat es als zweite Stufe der Klage angesehen und nicht beschieden. In der Rechtsbehelfsbelehrung hat das Amtsgericht Staufen im Breisgau das Landgericht Freiburg im Breisgau als Berufungsgericht benannt. 3 Die Beklagte hat gegen das ihrem Rechtsanwalt am 12. Januar 2017 zugestellte amtsgerichtliche Urteil mit einem beim Landgericht Freiburg im Breisgau am 6. Februar 2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und unter anderem beantragt, die Berufung an ein zuständiges Gericht zu verweisen, wenn das angerufene Gericht nicht zuständig sein sollte. 4 Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat die Beklagte mit Beschluss vom 11. April 2017 darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung des Justizministeriums über Zuständigkeiten in der Justiz Baden-Württemberg (ZuVOJu-BW) für die Berufung das Landgericht Mannheim und nicht das Landgericht Freiburg im Breisgau zuständig sei. Am 20. April 2017 hat das Landgericht Freiburg im Breisgau die Beklagte zudem darauf hingewiesen, dass die Berufung wegen Unzuständigkeit unzulässig sei und eine Verweisung nach § 281 ZPO nicht in Betracht komme. Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 hat das Landgericht Freiburg im Breisgau sodann gemäß § 522 Abs. 1 ZPO die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. 5 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Freiburg im Breisgau und die Klageabweisung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht beantragt. 6 II. Das Landgericht Freiburg im Breisgau ist von seiner Unzuständigkeit ausgegangen und hat die Berufung deshalb als unzulässig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 7 Gemäß § 13 Abs. 1 ZuVOJu-BW sei das Landgericht Mannheim für Berufungen in Urheberrechtsstreitsachen im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe ausschließlich zuständig. Eine fristwahrende Berufungseinlegung sei nur beim funktionell zuständigen Landgericht Mannheim möglich gewesen. Eine Verweisung gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Mannheim scheide aus, da diese Bestimmung auf die funktionelle Zuständigkeit grundsätzlich nicht anwendbar sei. Im Streitfall gelte auch keine Ausnahme, weil das Rechtmittelgericht nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu-BW einfach und eindeutig zu bestimmen sei und diese Vorschrift den Parteien zudem schon im erstinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen sei. Aus dem in der Berufungsschrift gestellten Verweisungsantrag ergebe sich zudem, dass die Beklagte selbst befürchtet habe, dass die Rechtsmittelbelehrung im amtsgerichtlichen Urteil unzutreffend gewesen sei. Über einen eventuellen Wiedereinsetzungsantrag habe das hierfür zuständige Landgericht Mannheim zu entscheiden. 8 III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulässig (dazu unter III 1) und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat im angefochtenen Beschluss zwar mit Recht angenommen, dass es sich bei der vorliegenden Sache um eine Urheberrechtsstreitsache handelt und gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu-BW für die Berufung das Landgericht Mannheim funktionell zuständig ist (dazu unter III 2). Gleichwohl hat das Landgericht Freiburg im Breisgau die Berufung zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte durfte aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts ihre Berufung fristwahrend auch beim Landgericht Freiburg im Breisgau einlegen. Das Landgericht Freiburg im Breisgau war deshalb gehalten, die Streitsache an das funktionell zuständige Landgericht Mannheim zu verweisen (dazu unter III 3). 9 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weil der Sache - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), nach dem der Zugang zu den durch die Zivilprozessordnung eröffneten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04, NJW 2005, 1931, 1932 mwN). Dem trägt die angegriffene Entscheidung - wie sich gleichfalls aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - nicht hinreichend Rechnung. 10 2. Allerdings hat das Landgericht Freiburg im Breisgau mit Recht angenommen, dass für die Berufung der Beklagten im Streitfall das Landgericht Mannheim funktionell zuständig ist. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.