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BGH I ZR 18/18

KORE309482018 ECLI:DE:BGH:2018:111018UIZR18.18.0 BGH 1. Zivilsenat 20181011 I ZR 18/18 Urteil Art 17 Abs 1 CMR, Art 23 Abs 3 CMR, Art 25 Abs 2 Buchst b CMR vorgehend OLG Dresden, 10. Januar 2018, Az:

Art. 23CMR Rn. 30 mw

N in Fn. 124), zumindest problematisch. Sie lässt sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Motorengestelle hätten bei dem in Rede stehenden Transport wegen des Unfalls ihre dem Schutz der Motoren dienende Funktion nicht entfalten können. Zwar liegt bei einem Teilverlust, der zugleich den Wert der ordnungsgemäß abgelieferten Güter gemindert hat, neben dem Teilverlust, für den der Frachtführer entsprechend dem Rohgewicht des verlorenen Teils gemäß Art. 23 Abs. 1 bis 3 CMR Wertersatz zu leisten hat, auch eine Beschädigung der Gesamtsendung vor, für die gemäß Art. 25 CMR Ersatz zu leisten ist (vgl. MünchKomm.HGB/

Art. 23CMR Rn. 16 und 28; Thume/Riemer in Thume aa

O Art. 23 Rn. 24, jeweils mwN; aA Koller aaO Art. 25 Rn. 5, wonach in einem solchen Fall eine einheitliche Abwicklung des Schadens im Rahmen des Art. 25 CMR vorzunehmen ist), wobei aber die Gesamtentschädigung nicht höher sein darf als im Fall des Totalverlusts (Thume/Riemer in Thume aaO Art. 23 Rn. 24; MünchKomm.HGB/

Art. 23CMR Rn. 16 und 28 mw

N). Eine solche Schadensberechnung setzt jedoch eine Wertminderung an dem nicht verlorenen Gut voraus. Daran fehlt es im Streitfall. Die Motorengestelle waren hier im dafür maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ablieferung weder in ihrer Substanz noch in ihrer Verwendbarkeit beeinträchtigt. Ein bei dem Transport allenfalls eingetretener Nutzungsausfallschaden wäre als weiterer Schaden im Sinne von Art. 25 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4 CMR nur dann ersatzfähig gewesen, wenn der eingetretene Schaden - wie nicht - auf einem qualifizierten Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR der Beklagten oder einer Hilfsperson der Beklagten im Sinne von Art. 3 CMR beruhte. 18

(3)Eine andere Beurteilung der Sache ist auch nicht - wie die Revision unter Berufung auf eine im Schrifttum (vgl. Koller aaO § 431 HGB Rn. 4 Fn. 20) vertretene Auffassung meint - deshalb gerechtfertigt, weil das der CMR zugrunde liegende "Prinzip der Pauschalität und Radikalität der Wertersatzbemessung" es gebiete, wert- oder verlustbezogene Umstände außerhalb der Berechnungsvorgaben strikt und daher insbesondere dann außer Betracht zu lassen, wenn - wie im Streitfall - Verpackungs- oder Lademittel unbeschädigt geblieben und auch wiederverwendbar seien. Zwar bilden diese Mittel, solange sie bei dem Transport der Beförderungssicherheit sowie zudem vielfach der Vereinfachung und Beschleunigung der Be- und Entladevorgänge dienen, mit dem Gut selbst eine Einheit. Diese im Hinblick auf den Transport hergestellte Einheit wird jedoch mit der Ablieferung des Gutes wieder aufgelöst. Das gilt auch dann, wenn das Gut zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf eine vom Absender oder Empfänger verfügte Lagerung oder Weiterbeförderung des Gutes mit dem Lade- oder Transportmittel weiterhin verbunden bleibt; denn in einem solchen Fall hat die Verbindung ihre Grundlage dann nicht mehr in dem mit der Ablieferung erledigten früheren Frachtvertrag, sondern in der Entscheidung des Absenders oder Empfängers, die Verbindung zwischen dem Gut und dem Verpackungs- oder Lademittel nicht sogleich mit der Ablieferung aufzuheben. 19
(4)Eine für die Klägerin günstigere Beurteilung der Sache rechtfertigt schließlich nicht - wie die Revision in den Raum stellt - der Umstand, dass das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds, das seit Abschluss des Protokolls zur CMR vom 5. Juli 1978 die nach Art. 23 Abs. 7 CMR für die Berechnung der Haftungshöchstsumme maßgebliche Rechnungseinheit ist, seither einer ständigen Entwertung unterlegen ist (vgl. MünchKomm.HGB/

Art. 23CMR Rn. 19 f. mw

N). Eine Berücksichtigung dieses Umstands etwa in dem Sinne, dass ihm gegebenenfalls bei der Auslegung der auf diese Höchstsumme abstellenden Vorschriften Rechnung zu tragen sei, führte zum einen zu einer nicht vertretbaren Rechtsunsicherheit. Zum anderen haben die Vertragsstaaten der CMR dadurch, dass sie in Art. 10 des Protokolls vom

  1. Juli 1978 die Möglichkeit einer regelmäßigen Überprüfung der in Art. 2 dieses Protokolls neu geregelten Höchstsumme vorgesehen haben (vgl. BGBl. II 1980, S. 733, 737), zu erkennen gegeben, dass eine Änderung der Wertverhältnisse allein auf diesem Weg berücksichtigt werden kann. 20
  2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Gegenwert von 104.358,24 Sonderziehungsrechten einen Betrag von 127.300,35 € ergibt. 21 Der von der Beklagten im Streitfall nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b, Art. 23 Abs. 3 CMR zu leistende Ersatz in Höhe von 104.358,24 Sonderziehungsrechten ist gemäß Art. 23 Abs. 7 Satz 2 CMR in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichtes umzurechnen, wobei die Umrechnung nach dem Wert der betreffenden Währung am Tag des Urteils zu erfolgen hat. Maßgebend ist der Tag der Verkündung des letztinstanzlichen Urteils (BGH, Urteil vom
  3. Februar 1997 - I ZR 202/94, TranspR 1997, 335, 337 [juris Rn. 21] = VersR 1997, 1298; zu § 660 Abs. 1 Satz 3 HGB aF vgl. BGH, Urteil vom
  4. Juni 2009 - I ZR 140/06, BGHZ 181, 292 Rn. 29). Da der Rechtsstreit im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Teil des Streitgegenstands nicht in die höhere Instanz gelangt ist, ist für den Wert des Sonderziehungsrechts der Tag maßgeblich, an dem das Landgericht sein Urteil erlassen hat. Dieser Wert hat nach den Feststellungen seinerzeit 1,219840 € betragen. 22 III. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE309482018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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