BGH, Beschluss vom 20.09.2018 – I ZB 120/17 – Rechtsanwaltsgebühren im Zwangsvollstreckungsverfahren: Antrag auf Einholung von Drittauskünften als besondere Angelegenheit…
KORE309692018 ECLI:DE:BGH:2018:200918BIZB120.17.0 BGH 1. Zivilsenat 20180920 I ZB 120/17 Beschluss § 802a Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO, § 802l ZPO, § 18 Abs 1 Nr 1 RVG, § 25 Abs 1 Nr 4 RVG, Nr 3309 RVG-VV vorgehend LG Berlin, 18. September 2017, Az: 51 T 401/17vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 16. Mai 2017, Az: 33 M 4319/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltsgebühren im Zwangsvollstreckungsverfahren: Antrag auf Einholung von Drittauskünften als besondere Angelegenheit; analoge Anwendbarkeit der Wertgrenze für die Vermögensauskunft - Gebühr für Drittauskunft Gebühr für Drittauskunft 1. Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 18. September 2017 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 16. Mai 2017 abgeändert.
Die Rechtspflegerin wird angewiesen, auf den Antrag der Gläubigerin vom 2. März 2017 weitere Vollstreckungskosten in Höhe von 201,20 € in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
1 I. Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 2. März 2017 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner wegen einer titulierten Hauptforderung, Zinsen, festgesetzten Kosten und Vollstreckungskosten. Als Vollstreckungskosten beantragte die Gläubigerin unter anderem eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 201,20 € für die Einholung einer Drittauskunft über den Schuldner aufgrund eines gesonderten Vollstreckungsauftrags vom 19. Januar 2017.
2 Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der als Vollstreckungskosten beantragten Rechtsanwaltsvergütung für die Drittauskunft zurückgewiesen. Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.
3 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gläubigerin stehe eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO in Verbindung mit Nr. 3309 VV RVG nicht zu. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG bildeten die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Die Drittauskünfte nach § 802l ZPO dienten der Informationsgewinnung und damit dem gleichen Befriedigungsziel des Gläubigers wie die Selbstauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO.
4 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, der Gläubigerin stehe bei einem isolierten Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO keine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zu.
5 1. Gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist der Gerichtsvollzieher aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags des Gläubigers befugt, nach § 802l ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar.
6 2. Die Frage, ob für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.
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10 3. Der zuletzt genannten Ansicht ist zuzustimmen. Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.
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14 Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Erwähnung der Einholung von Drittauskünften als besondere Vollstreckungsmaßnahme in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht deshalb ohne Bedeutung, weil dort auch die gütliche Erledigung der Sache (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Vorpfändung (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZPO) aufgeführt würden, für die der Rechtsanwalt zweifellos keine gesonderte Gebühr verlangen könne. Für eine gütliche Erledigung fällt eine besondere 0,3-Verfahrensgebühr jedenfalls dann an, wenn sie - wie im Streitfall die Drittauskunft - gemäß § 802l ZPO gesondert beantragt wird (Zöller/Seibel aaO § 802b Rn. 23; Hergenröder, DGVZ 2014, 109, 115; Goebel/Wagener-Neef, Anwaltsgebühren im Forderungseinzug, 2017, § 6 Rn. 45). Auch die Vorpfändung löst die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus, lediglich für den daran anschließenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entsteht keine weitere Gebühr (Zöller/Herget aaO § 845 Rn. 9; Enders, JurBüro 2013, 57).
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17 Maßgeblich ist daher der konkrete Zweck der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme im Gesamtzusammenhang der Zwangsvollstreckung. Insoweit unterscheiden sich die Vollstreckungsmaßnahmen des § 802c ZPO und des § 802l ZPO erheblich. Die Vermögensauskunft zielt auf eine umfassende, keiner Überprüfung unterzogene Selbstauskunft des Schuldners, während im Verfahren nach § 802l ZPO der Gerichtsvollzieher Auskünfte über das Vermögen des Schuldners bei Dritten einholt (vgl. Enders, JurBüro 2015, 617, 619). Die bei Verweigerung der Selbstauskunft drohende Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis begründet zudem einen Vollstreckungsdruck auf den Schuldner, den eine Fremdauskunft, von der der Schuldner erst nachträglich Kenntnis erlangt (vgl. § 802l Abs. 3 ZPO), nicht auslöst. Werden die Verfahren der Vermögensauskunft und der Drittauskunft von unterschiedlichen Gläubigern beantragt, wird außerdem die Vollstreckung unterschiedlicher Forderungen erstrebt.
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19 Zudem rechtfertigt es der mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen zumindest vergleichbare Aufwand des Rechtsanwalts, den Antrag auf Einholung von Fremdauskünften als besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG anzusehen. Es handelt sich nicht um eine Standardanfrage, die regelmäßig keinen nennenswerten Aufwand erfordert. Der Rechtsanwalt hat unter Berücksichtigung der jeweils entstehenden Kostenlast zu prüfen, ob die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften genutzt oder zunächst gemäß § 802d ZPO die einem anderen Gläubiger erteilte Vermögensauskunft eingesehen werden soll. Sodann muss er gegebenenfalls entscheiden, ob er nur eine oder mehrere Drittauskünfte einholen lässt. Vom Gerichtsvollzieher in den Auskünften vorgenommene Löschungen oder Sperrungen (vgl. § 802l Abs. 2 ZPO) hat er auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Die Verwendungsbeschränkung gemäß § 802l Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO hat er zu beachten und den Gläubiger darüber zu belehren. Schließlich muss der Rechtsanwalt die erteilten Auskünfte auswerten und im Hinblick auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen bewerten.
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21 4. Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings darauf hingewiesen, dass in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG eine Begrenzung des Gegenstandswerts auf höchstens 2.000 € lediglich für Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO vorgesehen ist, nicht jedoch für Anträge auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO. Ist Hintergrund dieser Begrenzung des Gegenstandswerts, dass das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft vorrangig der Informationsgewinnung dient und nicht (unmittelbar) auf Befriedigung der titulierten Forderung gerichtet ist, erschließt sich nicht ohne weiteres, warum bei der gleichfalls der Informationsgewinnung dienenden Fremdauskunft Rechtsanwaltsgebühren ohne Berücksichtigung dieser Begrenzung abrechenbar sein sollen. Diese Überlegung kann jedoch die Auslegung des Begriffs der besonderen Angelegenheit in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht maßgeblich bestimmen. Sie könnte vielmehr bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen allenfalls Anlass geben, die besondere Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG analog auch auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO anzuwenden.
22 Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung liegen jedoch nicht vor. Nach dem klaren Wortlaut ist § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG allein auf die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO begrenzt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Regelung die Möglichkeit ihrer Erstreckung auf § 802l ZPO übersehen hat. In der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung bezog sich die Wertbegrenzung des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf Verfahren über Anträge zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO aF. Die noch heute geltende Neuregelung mit der Bezugnahme allein auf § 802c ZPO war ausweislich der Gesetzesbegründung Folge der Abschaffung des einheitlichen Offenbarungsverfahrens und der Neuregelung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft (vgl.
Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 50). Die durch § 802l ZPO eröffnete Möglichkeit zur Einholung von Fremdauskünften war ebenso Element der Neuregelung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft und der Abschaffung eines einheitlichen Offenbarungsverfahrens wie die Einfügung von § 802c ZPO. Es spricht deshalb alles dafür, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Erstreckung der Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf die Einholung von Fremdauskünften abgesehen hat. Nachdem gleichzeitig die Drittauskunft in der Grundvorschrift des § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausdrücklich gesondert aufgeführt worden ist, kann auch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe eine Erwähnung der Anträge auf Einholung von Drittauskünften in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil es sich um eine vergütungsrechtlich einheitliche Angelegenheit mit einem vorhergehenden Verfahren nach § 802c ZPO handele.
Unter diesen Umständen bedürfte es für eine Einbeziehung von Verfahren auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO in den Anwendungsbereich von § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG einer entsprechenden Gesetzesänderung.
23 IV. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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