BGH, Beschluss vom 19.09.2019 – V ZB 119/18 – Amtspflichten des Notars im Rahmen der Vollziehung beurkundeter Willenserklärungen: Prüfung der Vertretungsmacht; eingeschränkter…
KORE310012020 ECLI:DE:BGH:2019:190919BVZB119.18.0 BGH 5. Zivilsenat 20190919 V ZB 119/18 Beschluss § 17 Abs 2 BeurkG, § 53 BeurkG, § 14 Abs 1 S 2 BNotO, § 14 Abs 3 S 2 BNotO, § 15 Abs 2 BNotO vorgehend LG Memmingen, 28. Juni 2018, Az: 44 T 356/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Amtspflichten des Notars im Rahmen der Vollziehung beurkundeter Willenserklärungen: Prüfung der Vertretungsmacht; eingeschränkter Prüfungsmaßstab hinsichtlich der materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Vollmacht; Bestreiten der Wirksamkeit der zu vollziehenden Erklärung durch einen Beteiligten; Ankündigung des beabsichtigten Vollzugs in einem Vorbescheid 1a. Der Notar hat die Amtspflicht, vor der Vollziehung einer Erklärung, die ein Urkundsbeteiligter als Vertreter eines anderen abgegeben hat, die Vertretungsmacht zu prüfen.
1b. Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Vollmacht (hier: Änderungsvollmacht des Bauträgers) und der Wirksamkeit eines Widerrufs der Vollmacht ist der Prüfungsmaßstab des Notars eingeschränkt. Er hat die Vollziehung eines unter § 53 BeurkG fallenden Vertretergeschäfts nur dann zu unterlassen, wenn für ihn ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar und damit offensichtlich ist, dass eine wirksame Vollmacht nicht (mehr) vorliegt. Ebenso liegt es, wenn ein evidenter Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht aufgrund von Verstößen gegen im Innenverhältnis bestehende Beschränkungen gegeben ist.
2a. Der Notar, der seiner Amtspflicht zur Einreichung vollzugsreifer Urkunden gemäß § 53 BeurkG nachkommt, verstößt auch dann nicht gegen seine Pflicht zu unabhängiger und unparteiischer Betreuung aus § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn ein Beteiligter die Wirksamkeit der zu vollziehenden Erklärung mit beachtlichen Gründen bestreitet (insoweit Aufgabe von Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 171/14, ZfIR 2016, 104 Rn. 25).
2b. Den beabsichtigten Vollzug einer Urkunde i.S.d. § 53 BeurkG muss der Notar regelmäßig in einem Vorbescheid ankündigen, wenn einer der Urkundsbeteiligten dem Vollzug widerspricht.
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 28. Juni 2018 aufgehoben.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Vorbescheid des Notars W. , G. , vom 9. Februar 2018 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Beteiligten zu 1 und 2 auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 33.000 € festgesetzt.
I.
1 Der Beteiligte zu 3 beabsichtigte die Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage. Durch notariellen Vertrag vom 20. April 2013 verkaufte er dem Beteiligten zu 2 eine Penthousewohnung im dritten Obergeschoss mit zwei Tiefgaragenstellplätzen. Da es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine Teilungserklärung gab, wurde dem Beteiligten zu 3 das Recht eingeräumt, die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung festzulegen und nach seinem freien Ermessen hinsichtlich der Wohnanlage, in der der Vertragsgegenstand lag, ein selbständiges Grundstück zu bestimmen und dazu die Grenzziehung selbst zu bestimmen. Weiter wurde ihm die nur aus wichtigem Grund widerrufliche Vollmacht erteilt, „die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung samt etwaigen Nachträgen hierzu beliebig abzuändern und eine etwa erforderliche Auflassung zu erklären, entgegenzunehmen und/oder die Zustimmung als Vormerkungsberechtigter zu solchen Verfügungen zu erteilen."
2 Die Vollmacht soll mit Umschreibung des Eigentums an sämtlichen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten auf etwaige Erwerber erlöschen. Von ihr darf nur an der Notarstelle des beurkundenden Notars Gebrauch gemacht werden. Im Außenverhältnis ist die Vollmacht nicht eingeschränkt. Im Innenverhältnis wurde geregelt, dass „der Kostenverteilungsschlüssel nicht zum Nachteil des Käufers verändert werden darf sowie die Miteigentumsanteile und das Sondereigentum samt Sondernutzungsrechten des Käufers unberührt bleiben müssen und das zu dessen Gebrauch dienende Gemeinschaftseigentum nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf; zulässig sind insbesondere bauliche Änderungen an anderen Einheiten oder der Außengestaltung des Gebäudes einschließlich des Bauausmaßes, und des Grundstücks."
3 Zusätzlich war vereinbart, dass durch etwaige Änderungen dem Käufer keine Kosten entstehen dürften.
4 Durch weiteren notariellen Vertrag vom 8. Mai 2015 - die Teilungserklärung war zwischenzeitlich am 28. Januar 2014 beurkundet worden - verkaufte der Beteiligte zu 3 dem Beteiligten zu 1 eine Wohnung im ersten Obergeschoss nebst Balkon und Keller sowie einen Tiefgaragenstellplatz. In dem Vertrag wurde dem Beteiligten zu 3 eine - was das Außenverhältnis anbelangt - gleichlautende Vollmacht wie in dem Vertrag mit dem Beteiligten zu 2 erteilt. Ergänzend wurde vereinbart, dass die Vollmacht mit Umschreibung des Eigentums an sämtlichen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten, spätestens aber in fünf Jahren erlöschen soll. Der Notar hat die im Innenverhältnis bestehenden Beschränkungen zu überwachen. Für das Innenverhältnis wurde bestimmt, dass von der Vollmacht nur aus triftigen Gründen Gebrauch gemacht werden darf und die dadurch eintretenden Änderungen dem Käufer zumutbar sein müssen. Ferner heißt es: „Ein triftiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
6 Mit Urkunden vom 17. November 2017 beurkundete der Notar zwei Nachträge (zweiter und dritter Nachtrag) zu der Teilungserklärung vom 28. Januar 2014. Die Änderungserklärungen gab hierbei der Beteiligte zu 3 jeweils im eigenen Namen sowie als Bevollmächtigter der Käufer der in der Teilungserklärung begründeten Sondereigentumseinheiten ab. In dem zweiten Nachtrag zur Teilungserklärung wurde anstelle des Heizungsraums ein Technikraum geschaffen und das Sondereigentum an dem Kellerraum A 14 neu festgelegt. Hintergrund war der Umstand, dass bei der Errichtung der Teilungserklärung der Heizungsraum zu klein dimensioniert war und sich die Hausanschlüsse für Wasser und Strom innerhalb des Sondereigentums befanden. Die Einheit A 14, die nunmehr ausschließlich durch den Technikraum zu erreichen ist und die nur aus dem Lagerraum im Keller besteht, ist von dem Beteiligten zu 3 bislang noch nicht veräußert worden. Mit dem dritten Nachtrag wurden auf einer zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Fläche vor der Tiefgarageneinfahrt sechs Stellplätze festgelegt und daran Sondernutzungsrechte zugunsten der dem Beteiligten zu 3 zugeordneten Teileigentumseinheit A 14 begründet.
7 Im Februar 2018 erklärten die Beteiligten zu 1 und 2 den Widerruf der in ihren Kaufverträgen erteilten Vollmachten. Der Notar hat daraufhin mit Vorbescheid vom 9. Februar 2018 - ergänzt durch Schreiben vom 14. Februar 2018 - angekündigt, die Nachträge vom 17. November 2017 dem Grundbuchamt zum Vollzug einzureichen, sobald die Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliege. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Landgericht den Vorbescheid aufgehoben und den Notar angewiesen, die Nachträge vom 17. November 2017 nicht zu vollziehen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen, möchte der Beteiligte zu 3 die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vorbescheid erreichen.
II.
8 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts konnten die dem Beteiligten zu 3 erteilten Vollmachten auch noch nach Beurkundung der Nachträge widerrufen werden. Da die Nachträge gemäß § 10 Abs. 3 WEG erst nach Vollzug im Grundbuch für und gegen alle Eigentümer wirksam würden, müsse der Widerruf in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB bis zu dem Zugang der Nachträge bei dem Grundbuchamt möglich sein. Der hierfür erforderliche wichtige Grund liege für den Beteiligten zu 3 darin, dass der Verkäufer die Beschränkungen im Innenverhältnis missachtet habe. Dieser dürfe von der Vollmacht nur aus triftigem Grund Gebrauch machen. Für die mit dem dritten Nachtrag verbundene anlasslose Schaffung von sechs zusätzlichen Außenstellplätzen auf einer Fläche, die bislang zu dem von allen Eigentümern zu nutzenden Gemeinschaftseigentum gehört habe, und deren Zuweisung zum Sondereigentum des Beteiligten zu 3 ohne jeden finanziellen Ausgleich für die übrigen Gemeinschaftsmitglieder sei ein solcher Grund aber nicht ersichtlich.
Die Bevollmächtigung sei offenkundig nicht zu dem Zweck erfolgt, dem Beteiligten zu 3 die nachträgliche Schaffung zusätzlicher eigener Vermögenswerte zu ermöglichen. Die durch den Beteiligten zu 2 erteilte Vollmacht sei ohnehin wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Hieran sei die Vollmacht zu messen, weil es sich bei den Kaufvertragsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Beteiligten zu 3 handele. Die Beschränkungen der Vollmacht im Innenverhältnis stellten nicht hinreichend sicher, dass von ihr nur in einer für den Käufer zumutbaren Weise Gebrauch gemacht werde. Der Fall zeige, dass der Bevollmächtigte sich oder anderen Sondereigentümern ohne jeden sachlichen Grund finanzielle Vorteile durch Ausweisung zusätzlicher Stellplätze verschaffen könne.
Das sei dem Vollmachtgeber nicht zumutbar, selbst wenn das zu seinem Gebrauch dienende Gemeinschaftseigentum nicht wesentlich beeinträchtigt werde.
III.
9 Die infolge der Zulassung statthafte (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Notar verpflichtet, die beiden Nachträge vom 17. November 2017 zu vollziehen, sobald die noch fehlende Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt. Dies folgt aus der Vorschrift des § 53 BeurkG, die das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft nicht in den Blick genommen hat, und aus dem eingeschränkten Prüfungsumfang des Notars im Zusammenhang mit möglichen materiell-rechtlichen Unwirksamkeitsgründen einer Vollmacht.
10 1. Sind Willenserklärungen beurkundet worden, die beim Grundbuchamt oder Registergericht einzureichen sind, soll der Notar dies nach § 53 BeurkG veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn - woran es hier fehlt -, dass alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen. Um solche Willenserklärungen handelt es sich bei den Änderungserklärungen vom jeweils 17. November 2017. Ebenso wie die Teilungserklärung selbst (§ 8 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 WEG) muss auch ihre Änderung in das Grundbuch eingetragen werden.
11 2. Die Vollzugspflicht des Notars hängt deshalb davon ab, ob die Urkunden i.S.d. § 53 BeurkG „eingereicht“ werden können, ob also Vollzugsreife gegeben ist. Dies setzt voraus, dass alle materiell-rechtlichen und formellen Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen (vgl. nur Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 53 BeurkG Rn. 5; Grein, RNotZ 2004, 115, 117). Dazu gehört die wirksame Zustimmung der Beteiligten zu 1 und 2 zu den Nachträgen sowie die Bewilligung der Eintragung.
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Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 8 Rn. 32; Staudinger/Rapp, BGB [2018], § 8 WEG Rn. 22b; Riecke/Schmid/Riecke/Vogel, WEG, 5. Aufl., Anhang zu § 8 Rn. 26; Brambring, DNotZ 1997, 478, 479). Ist eine Vormerkung eingetragen, ist für die Änderung (auch) sachenrechtlich die Zustimmung des Vormerkungsberechtigten erforderlich, wobei insoweit die §§ 876, 877 BGB entsprechende Anwendung finden (allgemeine Auffassung, vgl. OLG Köln, FGPrax 2016, 60, 61; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 8 Rn. 13 mwN). So liegt es auch hier. In den beiden Urkunden vom 17. November 2017, um deren Vollziehung es geht, wird ausdrücklich auf die „bereits eingetragenen Vormerkungen“ hingewiesen. Von einer solchen Eintragung zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 gehen auch die Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übereinstimmend aus.
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14 3. Da die Beteiligten zu 1 und 2 die für die Einreichung der Urkunde bei dem Grundbuchamt erforderlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Erklärungen nicht in Person abgegeben haben, hängt die Vollzugsreife - von der nach dem Vorbescheid noch fehlenden Abgeschlossenheitsbescheinigung abgesehen - davon ab, ob sie durch den Beteiligten 3 wirksam vertreten worden sind. Hiervon ist unter Berücksichtigung der Prüfpflichten, die einen Notar im Zusammenhang mit der Beurkundung und Vollziehung eines unter § 53 BeurkG fallenden Vertretergeschäfts treffen, auszugehen.
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Unwirksame Urkunden darf der Notar weder errichten noch vollziehen. Sowohl bei der Errichtung als auch bei der Vollziehung der Urkunde hat er deshalb zu prüfen, ob eine Vertretung überhaupt zulässig ist, ob eine nach dem Gesetz vorgeschriebene Form eingehalten wurde, ob die Vollmacht das vorzunehmende Rechtsgeschäft abdeckt und, wenn der Vertreter ein Insichgeschäft vornehmen will, ob dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist (vgl. allgemein etwa Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 12 BeurkG Rn. 6). Hierzu ist es regelmäßig notwendig, dass sich der Notar die Vollmachtsurkunde in Urschrift oder in Ausfertigung vorlegen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - IX ZR 252/86, DNotZ 1989, 43, 44;
Urteil vom 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92, DNotZ 1994, 485, 486). Unter diesen Gesichtspunkten durfte der Notar von der Wirksamkeit der Vertretung der Beteiligten zu 1 und 2 ausgehen.
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Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO und BeurkG, 4. Aufl., § 14 BNotO Rn. 27 f.). Demgegenüber verpflichten bloße Zweifel an der Wirksamkeit eines Geschäfts den Notar nicht, von der Beurkundung Abstand zu nehmen. Vielmehr soll nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BeurkG der Notar, wenn Zweifel bestehen, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen des Beteiligten entspricht, die Bedenken mit den Beteiligten erörtern. Bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll der Notar die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BeurkG). An der Beurkundung selbst ist er aber nicht gehindert (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - III ZR 160/15, juris Rn. 18 f.).
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28 (a) Die in einem Kaufvertrag erteilte Vollmacht muss grundbuchrechtlich hinreichend bestimmt sein. Diesem Grundsatz ist jedenfalls dann Genüge getan, wenn die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt wird, was dementsprechend in der Literatur empfohlen wird (vgl. Bärmann/Seuß/Schneider, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 2 Rn. 193; BeckOK WEG/Kral [1.5.2019], § 8 Rn. 53; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 6. Aufl., Rn. 101; Riecke/Schmid/Riecke/Vogel, WEG, 5. Aufl., Anhang zu § 8 Rn. 26; DNotI-Gutachten, Abruf/Nr. 114351 S. 2). Dies wird von der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht beanstandet (vgl. OLG München, FGPrax 2013, 111, 112; NZM 2015, 632 Rn. 27).
29 (b) Hinsichtlich der Beschränkungen im Innenverhältnis setzt die Vereinbarkeit mit § 308 Nr. 4 BGB eine solche Fassung der Vollmacht voraus, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung besteht. In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Leistungsänderungsvorbehalten im Allgemeinen ist dies zu bejahen, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - VII ZR 200/04, DNotZ 2006, 174, 175 f. zu § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz; Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, NJW 2008, 360 Rn. 23). Die Klausel muss die triftigen Gründe benennen und in ihren Voraussetzungen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigen (vgl. Basty, Der Bauträgervertrag, 9. Aufl., Rn. 170; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 6. Aufl., Rn. 100, 112; Armbrüster, ZMR 2005, 244, 250; Holthausen-Dux in: Schröder, Drei Jahre nach der WEG-Reform 2011, S. 81, 87, 89 f.). In Rechtsprechung und Literatur hat sich jedoch keine einheitliche Linie zu den an einen triftigen Grund zu stellenden Anforderungen für eine Änderungsvollmacht gebildet (vgl. Riecke/Schmid/Riecke/Vogel, WEG, 5. Aufl., Anhang zu § 8 Rn. 26; DNotI-Gutachten, Abruf/Nr. 114351 S. 5 f.).
30 (aa) In der Literatur besteht Einigkeit insoweit, dass der Leistungsinhalt im engeren Sinn nicht beeinträchtigt werden darf, dass also dem Käufer keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden dürfen, sein Sondereigentum und etwaige Sondernutzungsrechte unangetastet bleiben müssen, und das zu dessen Benutzung erforderliche Gemeinschaftseigentum nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigt werden darf. Außerdem muss eine Überwachung durch den Notar vorgesehen werden (vgl. Basty, Der Bauträgervertrag, 9. Aufl., Rn. 166; Kutter in Beck’sches Notarhandbuch, 6. Aufl., A II Rn. 129; BeckOGK/Schultzky, WEG [1.5.2019], § 8 Rn. 45 f.; BeckOK WEG/Kral [1.5.2019], § 8 Rn. 53; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 8 Rn. 34;
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 6. Aufl., Rn. 101, 112; Staudinger/Rapp, BGB [2018], § 8 WEG Rn. 22c, d; Schüller, RNotZ 2011, 203, 209; kritisch Brambring, DNotZ 1997, 475, 479 f.). Davon ausgehend, dass an den anderen Sondereigentumseinheiten und dem sonstigen Gemeinschaftseigentum nur ein untergeordnetes Interesse des Vollmachtgebers bestehe, verzichten Formulierungsvorschläge auf die ausdrückliche Benennung von triftigen Gründen und beschränken sich auf die Aufzählung der nicht erlaubten Änderungen (vgl. Basty, Der Bauträgervertrag, 9. Aufl., Rn. 178; Kutter in Beck’sches Notarhandbuch, 6. Aufl., A II Rn. 129, 129a; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2967d; Staudinger/Rapp, BGB [2018], § 8 WEG Rn. 22d unter 3.).
Hierdurch soll dem Interesse des Bauträgers Rechnung getragen werden, auf die Wünsche späterer Erwerber eingehen zu können (vgl. Basty, Der Bauträgervertrag, 9. Aufl., Rn. 171; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2967d).
31 (bb) In der Rechtsprechung ist dieses Interesse vereinzelt hingegen nicht für ausreichend angesehen worden, um eine Änderungsvollmacht zu rechtfertigen (vgl. LG Düsseldorf, RPfleger 1999, 217, 218). Auch genüge eine Beschränkung allein im Innenverhältnis nicht, weil hierdurch im Missbrauchsfall lediglich Sekundäransprüche begründet würden, die den an sich unzumutbaren Eingriff in die Rechte des Käufers nicht beseitigten (vgl. LG Düsseldorf, RPfleger 1999, 217, 218; LG Nürnberg-Fürth, MittBayNot 2010, 132, 133). Eine Klausel, nach der die Änderung „die Benutzung des Gemeinschaftseigentums nicht wesentlich einschränken“ dürfe, sei zu unbestimmt (vgl. LG Nürnberg-Fürth, MittBayNot 2010, 132, 133).
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33 (a) Allerdings ist die von dem Beteiligten zu 2 erteilte Vollmacht, sollte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln, an § 308 Nr. 4 BGB zu messen. Zwar fallen einseitige Leistungsbestimmungsrechte im Sinne der §§ 315 ff. BGB nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift, wenn sie darauf beschränkt sind, dem Verwender die erstmalige Festlegung seiner Leistung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 153 zu einer formularmäßigen Zinsänderungsklausel). Das ist hier aber nicht der Fall, weil sich die Vollmacht nicht auf die erstmalige Aufstellung der Teilungserklärung und damit auf die einmalige Festlegung des Leistungsgegenstandes beschränkt, sondern den Beteiligten zu 3 auch zu nachfolgenden Änderungen berechtigt.
34 (b) Hält sich eine Vollmachtsklausel in dem von Literatur und Rechtsprechung diskutierten Rahmen, scheidet in aller Regel, und so auch hier, eine evidente Unwirksamkeit - nur hierauf kommt es an - aus. Die hier zu beurteilende Vollmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt. Nicht unbedenklich ist zwar, dass sie im Innenverhältnis keine triftigen Gründe nennt; immerhin zählt sie aber die nicht erlaubten Änderungen auf (keine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zum Nachteil des Käufers, Miteigentumsanteile sowie Sondereigentum und Sondernutzungsrechte müssen unberührt bleiben, keine wesentliche Beeinträchtigung des Mitgebrauchs) und entspricht insoweit den Formulierungsbeispielen in den Handbüchern bzw. Kommentaren (vgl. Basty, Der Bauträgervertrag, 9. Aufl., Rn. 178; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2967d; Staudinger/Rapp, BGB [2018], § 8 WEG Rn. 22d unter 3.). Das gilt auch insoweit, als die Klausel vorsieht, dass „das zu seinem (des Käufers) Gebrauch dienende Gemeinschaftseigentum nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf“. Soweit das Landgericht Nürnberg-Fürth eine solche Formulierung - die Entscheidung nicht tragend - für zu unbestimmt gehalten (vgl. LG Nürnberg-Fürth, MittBayNot 2010, 132, 133) hat, handelt es sich um eine Einzelmeinung, die - anders als eine höchstrichterliche oder zumindest obergerichtlich gefestigte Rechtsprechung - ein Absehen von der Vollziehung der Nachträge nicht zu rechtfertigen vermag.
35 (c) Offensichtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit ergeben sich auch nicht daraus, dass die von dem Beteiligten zu 2 erteilte Vollmacht lediglich durch die letzte Veräußerung an einen Erwerber befristet ist und sich deshalb ggf. auf einen sehr langen Zeitraum erstrecken kann. Da der Senat die in einer Teilungserklärung festgelegte Änderungsbefugnis der teilenden Eigentümerin zu der nachträglichen Schaffung und Zuweisung von Sondernutzungsflächen, die ebenfalls keine ausdrückliche Befristung durch eine Höchstfrist vorsah, gebilligt hat (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, ZfIR 2012, 182 Rn. 16), ist die Begrenzung auf die letzte Veräußerung jedenfalls nicht evident unwirksam (vgl. auch die gleichlautenden Formulierungsvorschläge von Staudinger/Rapp, BGB [2018], § 8 WEG Rn. 22d).
36 (d) Für die von dem Beteiligten zu 1 erteilte Vollmacht gilt - erst recht - nichts Anderes. Von ihr darf der Beteiligte zu 3 von vorneherein nur aus triftigem Grund Gebrauch machen; zusätzlich werden diese triftigen Gründe näher beschrieben.
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40 4. Die Neutralitätspflicht des Notars steht der Einreichung der Änderungserklärungen vom 17. November 2017 bei dem Grundbuchamt nicht entgegen. Der Notar, der - wie hier - seiner Amtspflicht zur Einreichung vollzugsreifer Urkunden gemäß § 53 BeurkG nachkommt, verstößt auch dann nicht gegen seine Pflicht zu unabhängiger und unparteiischer Betreuung aus § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn ein Beteiligter die Wirksamkeit der zu vollziehenden Erklärung mit beachtlichen Gründen bestreitet.
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Vielmehr nimmt er die Aufgaben wahr, die ihm von dem Gesetz als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen sind (vgl. Weber, DNotZ 2016, 85, 101). Andernfalls würde zudem das mit § 53 BeurkG verfolgte Ziel der zügigen Abwicklung verfehlt. Danach ist der Notar verpflichtet, Willenserklärungen und Unterlagen bei dem Grundbuchamt mit der ihm möglichen und zumutbaren Beschleunigung einzureichen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - V ZB 223/12, WM 2015, 449 Rn. 14 mwN). Hiermit verträgt es sich nicht, wenn Zweifel an der Wirksamkeit des beurkundeten Geschäfts - mögen sie auch nicht offensichtlich unbegründet sein - genügten, den Vollzug auszusetzen.
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Sandkühler, DNotZ 2009, 164, 171) vertretenen Auffassung sind diese Regelungen nicht auf die Fallgestaltungen des § 53 BeurkG übertragbar. Ausweislich der Gesetzesbegründung ging der Gesetzgeber von der Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen der Verwahrungsfälle und des Vollzugs nach § 53 BeurkG aus (vgl. BT-Drucks. 13/4184, S. 38). Gleichwohl hat er ein gesondertes Verfahren nur für die Verwahrung eingeführt. Das rechtfertigt den Umkehrschluss, dass es in den Fällen des § 53 BeurkG bei dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab verbleiben sollte (vgl. OLG Hamm, DNotZ 2006, 682, 684; OLG München, FGPrax 2008, 130, 131; Lerch, BeurkG, 5. Aufl., § 54c Rn. 9; gegen eine Anwendung von § 60 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 BeurkG auch Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO/BeurkG, 4.
Aufl., § 53 BeurkG Rn. 13; Seger in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 7. Aufl., § 53 Rn. 40).
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Seger in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 7. Aufl., § 53 Rn. 39; Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 53 BeurkG Rn. 15; Winkler, BeurkG, 19. Aufl., § 53 Rn. 43). Diese Vorgehensweise eröffnet dem betroffenen Beteiligten zum einen die Möglichkeit, im Rahmen des Verfahrens nach § 15 Abs. 2 BNotO die Entscheidung des Notars nach den oben genannten Grundsätzen prüfen zu lassen. Insoweit gilt allerdings nur ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab. Zum anderen kann er seine Einwendungen zivilgerichtlich geltend machen und zur Verhinderung des Vollzugs der Urkunde gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung des Prozessgerichts gegen den anderen Urkundsbeteiligten erwirken (vgl. OLG Köln, OLGZ 1990, 397, 401;
OLG Hamm, OLGZ 1994, 495, 498; BayObLG, DNotZ 1998, 648, 650; NJW-RR 2000, 1231, 1232; OLG München, FGPrax 2008, 130, 132; Seger in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 7. Aufl., § 53 Rn. 39 f.; Winkler, BeurkG, 19. Aufl., § 53 Rn. 45).
IV.
46 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1, § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 GNotKG und orientiert sich an der Festsetzung des Beschwerdegerichts.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310012020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public