BGH, Urteil vom 24.04.2026 – V ZR 124/25 – 1. Das Gericht darf dem Kläger bei unklaren oder unvollständigen Wertangaben in der Klageschrift aufgeben, seine Angaben zu…
KORE310012026 ECLI:DE:BGH:2026:240426UVZR124.25.0 BGH 5. Zivilsenat 20260424 V ZR 124/25 Urteil § 167 ZPO, § 61 S 1 GKG, § 63 Abs 1 S 1 GKG vorgehend LG Hamburg, 5. Juni 2025, Az: 318 S 45/24vorgehend AG Hamburg, 24. September 2024, Az: 407a C 14/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Das Gericht darf dem Kläger bei unklaren oder unvollständigen Wertangaben in der Klageschrift aufgeben, seine Angaben zu präzisieren, bevor es den Wert für die Gerichtsgebühren vorläufig festsetzt.
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 5. Juni 2025 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Mit seiner am Montag, den 12. Dezember 2022 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschlussanfechtungsklage wendet er sich gegen in der Eigentümerversammlung vom 10. November 2022 gefasste Abrechnungsbeschlüsse. Mit dem Kläger am 23. Dezember 2022 zugegangener Verfügung forderte das Amtsgericht ihn auf, zum Zweck der Streitwertfestsetzung binnen einer Woche zum Inhalt der angefochtenen Beschlüsse vorzutragen und die Wohngeldabrechnungen vorzulegen. Zusammen mit der am 10. Januar 2023 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klagebegründung legte der Kläger die angeforderten Unterlagen vor. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 5. März 2023 den Streitwert vorläufig auf 640.017 € fest und forderte mit Schreiben vom 7. März 2023 den entsprechenden Kostenvorschuss bei dem Kläger an. Nach Durchführung eines gegen die Anordnung einer Vorauszahlung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gerichteten Beschwerdeverfahrens zahlte der Kläger den nach dem von dem Beschwerdegericht vorläufig auf 63.000 € festgesetzten Streitwert berechneten Kostenvorschuss ein. Die Zustellung der Klage erfolgte am 19. Oktober 2023. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung vor dem Landgericht ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge weiter.
I.
2 Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe die einmonatige Anfechtungsfrist gemäß § 45 Satz 1 WEG nicht gewahrt. Da die am 19. Oktober 2023 erfolgte Zustellung der Klageschrift nicht mehr als „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO angesehen werden könne, wirke die Zustellung nicht auf den Tag der Einreichung der Klage am 12. Dezember 2022 zurück. Eine Rückwirkung der Zustellung komme nicht in Betracht, wenn die Partei durch nachlässiges, auch leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung von mehr als 14 Tagen ab Fristablauf beigetragen habe. Der Kläger habe bis zur Einlegung der Beschwerde den Zustellprozess in einer ihm zurechenbaren Weise um 17 Tage verzögert.
Hiervon entfielen sieben Tage auf die verspätete Beantwortung der Streitwertanfrage des Amtsgerichts. Unter Berücksichtigung der Feiertage wäre eine Erfüllung der einfach gelagerten Auflage bis zum 3. Januar 2023 zu erwarten gewesen. Tatsächlich habe der Kläger die notwendigen Anlagen erst am 10. Januar 2023 bei Gericht eingereicht. Eine weitere zurechenbare Verzögerung von zehn Tagen sei dadurch entstanden, dass der Kläger trotz ausbleibender Vorschussanforderung untätig geblieben sei. Bleibe eine Vorschussanforderung aus, müsse sich der Kläger spätestens nach Ablauf von sechs Wochen bei dem Gericht nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung erkundigen. Dementsprechend hätte der Kläger spätestens am 21.
Februar 2023 bei dem Amtsgericht nach dem Sachstand fragen müssen, anstatt den Erlass des Streitwertbeschlusses am 5. März 2023 abzuwarten. Von einer Wiedereinsetzung habe das Amtsgericht zu Recht abgesehen. Schließlich habe der Kläger auch keine zur Nichtigkeit der Beschlüsse führenden Gründe vorgebracht.
II.
3 Die Revision hat keinen Erfolg.
4 1. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Kläger die materielle Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG versäumt hat und deshalb mit der Geltendmachung von Anfechtungsgründen ausgeschlossen ist. Denn die Zustellung der Klageschrift am 19. Oktober 2023 erfolgte nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung am 10. November 2022. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei auch nicht „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden, so dass die Zustellung nicht auf den Tag des Eingangs der Klageschrift, an dem die Klagefrist noch nicht abgelaufen war, zurückwirke, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
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11 (a) Zutreffend ist zwar, dass nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG das Gericht, wenn - wie hier (§ 3 Abs. 1; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG) - die Gebühren mit der Einreichung der Klage fällig sind, den Streitwert sogleich ohne Anhörung der Parteien von Amts wegen vorläufig festsetzt, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist und gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Durch die vorläufige Wertfestsetzung wird sichergestellt, dass der Kostenbeamte bei Eingang der Klage die Gebühren auf einer sicheren Streitwertgrundlage berechnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 131/11, GRUR 2013, 539 Rn. 11). Das Gesetz verzichtet dabei auf das Erfordernis einer Anhörung der Parteien, um zusätzlichen Aufwand für das Gericht zu vermeiden, und weil der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör bei der endgültigen Festsetzung ohnehin gewahrt wird (vgl.
BT-Drucks. 12/6962 S. 63 f.). Das führt allerdings nicht dazu, dass es dem Gericht verwehrt ist, von dem Kläger Angaben zur vorläufigen Wertfestsetzung zu fordern. Der Verzicht hat rein prozessökonomische Gründe. Damit die Wertfestsetzung als verlässliche Grundlage für die Berechnung der Gebühren dienen kann, ist eine zumindest ungefähre Bewertung des Werts des Streitgegenstands erforderlich. Das Gericht darf daher dem Kläger jedenfalls bei unklaren oder unvollständigen Wertangaben in der Klageschrift (§ 61 Satz 1 GKG) aufgeben, seine Angaben zu präzisieren, bevor es den Wert für die Gerichtsgebühren vorläufig nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG festsetzt (vgl. BeckOK KostR/Jäckel, GKG [1.3.2026] § 63 Rn. 9;
Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Dörndorfer, GKG, 6. Aufl., § 63 Rn. 2;Toussaint/Toussaint, GKG, 56. Aufl., § 63 Rn. 20).
12 (b) Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht dem Kläger verfahrensfehlerfrei aufgegeben, zum Streitwert ergänzend vorzutragen. Ohne den aus dem Klageantrag nicht ersichtlichen Beschlussinhalt konnte das Amtsgericht das Interesse der Wohnungseigentümer an der Entscheidung auch nicht im Wege einer Schätzung bewerten. Die Nachfrage des Amtsgerichts war zudem nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger den Streitwert in der Klageschrift mit „vorläufig 30.000 €“ beziffert hat. Die Angabe des Streitwerts durch den Kläger ersetzt die Wertfestsetzung nicht; sie hat nur den Charakter einer Anregung (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 131/11, GRUR 2013, 539 Rn. 11) und musste von dem Amtsgericht - anders als die Revision meint - daher nicht übernommen werden.
Ebenso wenig steht dem die in § 45 Satz 1 WEG enthaltene Regelung zu den Fristen für die Erhebung und Begründung der Anfechtungsklage entgegen. Zur Wahrung der Klagefrist genügt es zwar, dass mit dem Antrag das Rechtsschutzziel zum Ausdruck gebracht wird, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Beschlusses herbeizuführen (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 7). Das Amtsgericht hat aber von dem Kläger keine Angaben gefordert, die erst in der Klagebegründung darzulegen sind, sondern nur eine Ergänzung der Wertangabe nach § 61 Satz 1 GVG, die es zur vorläufigen Festsetzung des Streitwerts nach Maßgabe des § 49 GKG benötigte. Für das danach zu bewertende Interesse der Wohnungseigentümer an der Entscheidung ist der konkrete Gegenstand des angefochtenen Beschlusses maßgeblich (vgl.
LG München I, ZMR 2024, 885, 886).
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BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08, NJW 2010, 856 Rn. 12). Deshalb ist der Kläger nur dann im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken, wenn er alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht hat, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss gezahlt hat (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2024 - V ZR 17/24, aaO Rn. 6). Bei der Erhebung einer Anfechtungsklage gilt insoweit eine Besonderheit, weil der Senat eine Obliegenheit zu einer Sachstandsanfrage bei Zustellungsverzögerungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Monatsfrist aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer herleitet, obwohl der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht hat (vgl.
Senat, Urteil vom 25. Oktober 2024 - V ZR 17/24, aaO Rn. 11 ff.). Demgegenüber hatte der Kläger hier den Gerichtskostenvorschuss bis zur Übersendung der Gerichtskostenrechnung noch nicht eingezahlt. Die Zustellungsverzögerung lag somit nicht außerhalb seines Einflussbereichs, denn die Zustellung ist als Bedingung der Fristwahrung auch eine Angelegenheit des Klägers. Der Kläger durfte mangels Entrichtung der Gerichtskosten nicht auf eine zeitnahe Zustellung vertrauen. Daher wäre mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der Gegenpartei an einer alsbaldigen Klarstellung der Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1977 - IV ZR 149/76, BGHZ 69, 361, 363 [juris Rn. 10]) eine Jahresfrist deutlich zu lang bemessen.
Denn der Kläger muss alles Zumutbare tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen, hat mithin nicht nur Verzögerungen zu vermeiden, sondern auch im Sinne einer möglichsten Beschleunigung zu wirken (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1977 - IV ZR 149/76, aaO).
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19 (a) Die auf der unterlassenen Nachfrage nach dem Sachstand beruhende Verzögerung begann mit der am 10. Januar 2023 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beantwortung der Streitwertanfrage durch den Kläger. Von da an verfügte das Amtsgericht über die für die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts und die Berechnung der Gerichtskosten notwendigen Angaben, so dass der Kläger erwarten durfte, dass ihm die Gerichtskostenrechnung übersandt wird. Bei Zugrundelegung einer Nachfrageobliegenheit binnen sechs Wochen hätte er sich spätestens am 21. Februar 2023 bei dem Amtsgericht nach dem Verbleib der Zahlungsaufforderung erkundigen müssen. Anders als die Revision meint, sind bei der Berechnung der dem Zustellungsbetreiber zuzurechnenden Verzögerung Wochenenden und sonstige Feiertage, die in den Zeitraum von sechs Wochen fallen, nicht heraus- und dem Ende der Zeitspanne hinzuzurechnen.
Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre entgegenstehende Ansicht auf das Urteil des Senats vom 10. Juli 2015 (V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 9). Der Senat hat dort entschieden, dass von einer Partei nicht verlangt werden kann, an Wochenenden und Feiertagen für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses Sorge zu tragen, weil an diesen Tagen nicht gearbeitet wird. Das kann nicht auf die Bestimmung des Zeitraums übertragen werden, in dem sich die Partei bei Gericht nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung erkundigen muss. Eine Obliegenheit zum Tätigwerden entsteht insoweit erst gegen Ende der Zeitspanne, während die Einzahlung des Vorschusses im Prinzip sogleich, jedenfalls aber innerhalb des Zeitfensters zu erfolgen hat.
Anders als die Vorschusszahlung ist die Erkundigung nicht mit Schwierigkeiten verbunden, die daraus resultieren, dass Wochenenden und Feiertage keine Bankarbeitstage sind. Jedenfalls ein sechswöchiger Zeitraum reicht für die Nachfrage bei Gericht nach der ausgebliebenen Gerichtskostenrechnung aus.
20 (b) Seiner Nachfrageobliegenheit ist der Kläger bis zu der vorläufigen Festsetzung des Streitwertes am 5. März 2023 nicht nachgekommen. Dass das Berufungsgericht dem Kläger insoweit eine Zustellungsverzögerung von zehn Tagen zurechnet, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
21 (c) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen nimmt das Berufungsgericht an, dass bei dem erstinstanzlich anwaltlich nicht vertretenen Kläger keine geringeren Anforderungen an die Nachfrageobliegenheit zu stellen sind. Auch der anwaltlich nicht vertretenen Partei, der die Fristwahrung obliegt, sind die Zustellungsverzögerungen zuzurechnen, zu welchen sie durch nachlässiges, auch leicht fahrlässiges, Verhalten beigetragen hat. Denn dann überwiegen regelmäßig nicht die Interessen des Zustellungsbetreibers gegenüber den Belangen des Zustelladressaten. Zur Vermeidung prozessualer Nachteile muss der Kläger sich mit den Besonderheiten des Verfahrens vertraut machen.
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24 2. Das Berufungsgericht sieht auch richtig, dass trotz Versäumung der Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts Nichtigkeitsgründe (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG) von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2024 - V ZR 17/24, NJW-RR 2025, 80 Rn. 21 mwN). Nichtigkeitsgründe sind jedoch nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
III.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310012026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public