(2)Von diesen Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es hat zutreffend ausgeführt, der Verkehr sei daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher werde auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche auffassen. So liege es auch bei der hier angemeldeten, nicht ungewöhnlich gebildeten Wortkombination. Das angemeldete Zeichen setze sich sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltagssprache, nämlich der geographischen Herkunftsangabe "Rhein", dem Substantiv "park", dem mit einem Bindestrich verbundenen, in die deutsche Sprache eingegangenen englischen Begriff "Center" und der geographischen Herkunftsangabe "Neuss" zusammen. Die angemeldete Marke sei deshalb auch in ihrer Gesamtheit beschreibend und bezeichne ein in einem Park oder einer parkähnlichen Umgebung in der (unmittelbaren) Nähe zum Rhein in oder im Einzugsbereich der Stadt Neuss gelegenes Einkaufs- oder Dienstleistungszentrum und damit den Ort der Erbringung oder des Angebots der angemeldeten Dienstleistungen. Diese tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, aus der sich der beschreibende Charakter der angemeldeten Wortmarke ergibt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 14 Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt auch keine die Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, können ebenfalls einem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 15 = WRP 2008, 1338 - SPA II; zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG BGHZ 167, 278 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 9 = WRP 2009, 439 - STREETBALL; Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 - DeutschlandCard). An einem solchen hinreichend engen Bezug zur Ware oder Dienstleistung kann es zwar fehlen, wenn mit der Angabe eine von der Ware oder Dienstleistung selbst verschiedene Zusatzleistung und damit eine bloße Vertriebsmodalität bezeichnet wird (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 = WRP 1998, 492 - BONUS). Dagegen ist der Ort, an dem die in Rede stehenden Dienstleistungen erbracht oder angeboten werden, keine bloße Vertriebsmodalität, sondern die Bezeichnung der geographischen Herkunft, die zu den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeführten freihaltebedürftigen Angaben zählt. 15 Das Bundespatentgericht hat nach diesen Grundsätzen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der mit dem Zeichen "Rheinpark-Center Neuss" beschriebene Ort derjenige ist, an dem oder von dem aus nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden können. Das Zeichen beschreibt damit ohne weiteres die geographische Herkunft der durch die Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 16
- bb)Die Rechtsbeschwerde rügt weiter ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe den Vortrag der Anmelderin nicht beachtet, wonach sich das als "Rheinpark-Center Neuss" bezeichnete Einkaufszentrum weder in unmittelbarer Nähe des Rheins noch in einem Park befinde und daher auch kein rein beschreibender Inhalt angenommen werden könne. 17 Dieser Einwand ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es für die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht auf eine bereits tatsächlich stattfindende Verwendung des Zeichens ankommt. 18
- cc)Der Rechtsbeschwerde bleibt mit der Rüge, das Bundespatentgericht habe nur einzelne Dienstleistungen herausgegriffen und sich nicht mit allen beanspruchten Dienstleistungen auseinandergesetzt, ebenfalls der Erfolg versagt. 19 Allerdings verlangt die Annahme eines Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine beschreibende Bedeutung des Zeichens im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen (EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 33 - Postkantoor). Die Eintragungsinstanzen müssen deshalb hinsichtlich jeder der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen das Vorliegen von Schutzhindernissen bei der angemeldeten Marke prüfen. Das schließt aber nicht aus, dass sie sich auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken können, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (EuGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - C239/05, Slg. 2007, I1455 = GRUR 2007, 425 Rn. 37 f. - The Kitchen Company; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - C494/08, Slg. 2009, I210 = GRUR 2010, 534 Rn. 46 - PRANAHAUS). 20 Eine solche Prüfung hat das Bundespatentgericht im Streitfall vorgenommen. Es hat nicht nur die einzelnen Dienstleistungen "Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte" und "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Dienstleistungen einer Kurklinik" einer Überprüfung unterzogen. Es hat vielmehr angenommen, dass sämtliche weiteren angemeldeten Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten (Klasse 35), Geldgeschäfte, Finanz-, Immobilien- und Versicherungswesen (Klasse 36), Telekommunikation (Klasse 38), Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen (Klasse 39), Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten (Klasse 41), Verpflegung und Beherbergung von Gästen (Klasse 43), Medizin, Veterinärmedizin, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere sowie Land-, Garten- und Forstwirtschaft (Klasse 44) in einem vom angemeldeten Zeichen beschriebenen Einkaufs- oder Dienstleistungszentrum angeboten oder erbracht werden können. Für einzelne Dienstleistungen der Klassen 36, 39 und 44 hat das Bundespatentgericht dies sodann im Einzelnen begründet. Diese Vorgehensweise ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil die Prüfung sämtliche beanspruchten Dienstleistungen umfasst. 21
- dd)Anders als die Rechtsbeschwerde meint, muss der Verkehr die Bedeutung der angemeldeten Marke "Rheinpark-Center Neuss" im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht erst durch Auslegung ermitteln. Das Bundespatentgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Verkehr den Bedeutungsgehalt des Zeichens ohne weiteres erfasst. Mit der gegenteiligen Würdigung setzt die Rechtsbeschwerde in unzulässiger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. 22 2. Ob die Eintragung auch wegen des Schutzhindernisses des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu versagen ist, kann offenbleiben. Ungeachtet der Überschneidungen, wie sie im Einzelfall bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG bestehen können, reicht für die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke das Vorliegen eines dieser voneinander rechtlich unabhängig anwendbaren Schutzhindernisses aus (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - C-304/06, Slg. I-2008, 3297 Rn. 54 = GRUR 2008, 608 - EUROHYPO, mwN). 23 3. Das Bundespatentgericht hat ferner angenommen, dass die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Das nimmt die Rechtsbeschwerde hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 24 4. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde jedoch gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, der Eintragung des Zeichens "Rheinpark-Center Neuss" für die Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)" und "Dienstleistungen einer Kurklinik" sei der Schutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zu versagen. 25 Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. 26
- a)Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG besteht, geht es um die Irreführung durch den Zeicheninhalt selbst und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu erwecken. Dabei wird der Zeicheninhalt im Wesentlichen geprägt durch die Waren oder Dienstleistungen, für welche der markenrechtliche Schutz beansprucht wird. Ist für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2001 - I ZB 5/99, GRUR 2002, 540, 541 = WRP 2002, 455 - OMEPRAZOK). Maßgeblich ist die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2006 - C421/04, Slg. 2006, I2304 = GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord; Urteil vom 30. März 2006 - C259/04, Slg. 2006, I3089 = GRUR 2006, 416 Rn. 46 - ELIZABETH EMANUEL). 27
- b)Das Bundespatentgericht hat unter Heranziehung der Einträge in dem Internet-Lexikon Wikipedia angenommen, die Bezeichnung "Heilbad" sei ein in Deutschland an Ortschaften mit medizinischen Einrichtungen für Kurmaßnahmen vergebenes Prädikat für Kurorte. Als ein Thermalbad werde eine Badeanlage angesehen, deren mineralstoffhaltiges Wasser mit einer natürlichen Wassertemperatur von mindestens 20° C einer Thermalquelle entspringe. Da die Stadt Neuss weder ein Kurort noch ein Heilbad sei und auch nicht über Thermalquellen verfüge, seien keine Benutzungsformen denkbar, in denen das angemeldete Zeichen für die Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)" und "Dienstleistungen einer Kurklinik" ohne Täuschung verwendet werden könnte. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 28 Das Bundespatentgericht hat bei der Prüfung der Täuschungseignung rechtsfehlerhaft nicht die Auffassung des Durchschnittsverbrauchers von der Bedeutung der angemeldeten Wortmarke für die fraglichen Dienstleistungen ermittelt. Es hat vielmehr nur die Definition eines Internet-Lexikons zu den Bezeichnungen "Heilbad", "Thermalquelle" und "Kurklinik" herangezogen und die Beurteilung auf die Frage verengt, ob die Stadt Neuss ein Kurort oder ein Heilbad ist. Damit hat das Bundespatentgericht nur eine Möglichkeit der Verwendung der angemeldeten Marke angesprochen und zwar den Betrieb eines Heil- und Thermalbades sowie die Erbringung der Dienstleistungen einer Kurklinik im Stadtgebiet von Neuss. Nicht erfasst ist damit aber eine Eignung zur Täuschung im Hinblick auf die Verwendung der angemeldeten Marke für die fraglichen Dienstleistungen außerhalb des Stadtgebiets von Neuss in anerkannten Heilbädern oder Kurorten. Dafür, dass die angemeldete Marke auch in einem solchen Fall zur Täuschung des Verkehrs geeignet ist, ist vom Bundespatentgericht nichts festgestellt und auch sonst nichts ersichtlich. Werden die fraglichen Dienstleistungen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet sind, für das angesprochene Publikum erkennbar in einem anerkannten Heilbad oder Kurort erbracht, bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Verkehr den Bestandteil "Neuss" mit der Stadt Neuss gleichsetzt und ihn nicht als Phantasiebegriff oder Eigennamen auffasst. Damit ist für die in Rede stehenden Dienstleistungen eine Verwendung der Marke möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs vorliegt. Eine Verwendung der angemeldeten Marke ohne Irreführung des Verkehrs ist auch möglich, wenn die mit "Rheinpark-Center Neuss" bezeichneten Dienstleistungen vom Stadtgebiet in Neuss aus angeboten aber in einem Heil- oder Kurort erbracht werden. 29
- c)Im Hinblick auf die Eintragung des Zeichens "Rheinpark-Center Neuss" für die Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)" und "Dienstleistungen einer Kurklinik" ist die Sache danach an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 2 MarkenG). Büscher Pokrant Kirchhoff Koch Löffler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310042012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public