m Vorliegen eines Binnensachverhalts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO bei einem Mietvertrag über eine im Inland gelegene Mietwohnung. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 15. Dezember 2022 wird
rückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens
tragen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, ein ausländischer Staat, begehrt von dem Beklagten
1 und dessen Ehefrau, der Beklagten
2, die Räumung und Herausgabe einer Wohnung der Klägerin in Berlin, die die Beklagten seit dem Jahr 2003,
letzt auf der Grundlage eines am 9./14. Oktober 2019 mit dem Beklagten
1 in Berlin abgeschlossenen Mietvertrags, bewohnen. Die Mietwohnung befindet sich in einer neben dem Botschaftsgebäude der Klägerin gelegenen Immobilie, die für die Unterbringung von Botschaftsangehörigen genutzt, teilweise - wie hier - aber auch an botschaftsfremde Personen vermietet wird. 2 Als Vermieter ist in dem in b. Sprache abgefassten Mietvertrag das b. Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, vertreten durch die Botschafterin der Republik B. , genannt. Nach Art. 24 Abs. 1 des Mietvertrags wurde dieser für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend ab dem 1. Oktober 2019, geschlossen. In Art. 31 ist die Geltung b. Rechts für die nicht im Vertrag geregelten Angelegenheiten bestimmt. 3 Die Botschaft der Klägerin teilte dem Beklagten
1 vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit mit, dass eine Verlängerung des Mietverhältnisses nicht in Betracht komme, und forderte ihn ohne Erfolg
r Räumung auf. 4 Die auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. 5 Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 6 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 7 Das Berufungsgericht (LG Berlin, WuM 2023, 104) hat
r Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 8 Die internationale
ständigkeit der deutschen Gerichte folge aus dem gemäß Art. 24 Nr. 1 EuGVVO begründeten vorrangigen Gerichtsstand des Belegenheitsorts. 9 Der Klägerin stehe ein vertraglicher Rückgabeanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB nicht
, weil - entsprechend den in der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts - Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung ausweislich des Mietvertrags nicht die Klägerin, sondern deren Ministerium für auswärtige Angelegenheiten als selbständige juristische Person sei. 10 Ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB bestehe nicht, weil die Beklagten auf Grund des nicht beendeten Mietverhältnisses
m Besitz der Wohnung berechtigt seien. Dieses gelte nach § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB trotz der in Art. 24 Abs. 1 des Mietvertrags vereinbarten Befristung als auf unbestimmte Zeit geschlossen, weil es an der gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB für eine wirksame Befristung erforderlichen schriftlichen Mitteilung des Befristungsgrunds fehle. Diese Formvorschrift sei unabhängig von der in Art. 31 des Mietvertrags erfolgten Wahl b. Rechts anzuwenden, weil es sich hierbei um eine international zwingend geltende Vorschrift im Sinne von Art. 11 Abs. 5 der Rom I-VO handele. Denn deren sozialer Zweck als mieterschützende Vorschrift erfordere ihr Eingreifen unabhängig davon, welches Recht ansonsten auf den Mietvertrag anzuwenden sei. Das Erfordernis einer schriftlichen Begründung der nur in engen Grenzen
lässigen Befristung des Mietverhältnisses erlange für einen Mieter eine fundamental schützende Bedeutung, um ihm nicht nur den Umstand der Befristung als solchen vor Augen
führen, sondern auch durch ein Unterscheiden von anderen Interessen eine spätere Überprüfbarkeit
gewährleisten. II. 11 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision
rückzuweisen ist. 12 Die Beklagten sind weder nach den mietvertraglichen Regelungen noch aus § 985 BGB
r Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verpflichtet. Denn das Mietverhältnis für die streitgegenständliche Wohnung, auf das trotz der in Art. 31 des Mietvertrags erfolgten Wahl b. Rechts die Vorschrift des § 575 Abs. 1 BGB anzuwenden ist, besteht jedenfalls mangels der nach § 575 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB erforderlichen Mitteilung des Grunds der in dem Mietvertrag vorgesehenen Befristung der Mietzeit auf ein Jahr gemäß § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB auf unbestimmte Zeit fort und berechtigt die Beklagten
m weiteren Besitz der Wohnung. 13 1. Die Vorschrift des § 575 Abs. 1 BGB gilt für den vorliegenden Mietvertrag auch dann, wenn - was die Revisionserwiderung in Frage stellt - eine wirksame Rechtswahlvereinbarung
Gunsten b. Rechts vorliegt. Dies ergibt sich - was das Berufungsgericht nicht geprüft hat - bereits aus Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO, da hier ein reiner Binnensachverhalt im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. 14 a) Im Ausgangspunkt
treffend hat das Berufungsgericht hier die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Abl. L 177 S. 6; im Folgenden: Rom I-VO)
r Ermittlung des anzuwendenden Rechts herangezogen. Deren Anwendungsbereich ist nach Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO eröffnet, da das Mietverhältnis bereits auf Grund der Rechtswahlvereinbarung eine Verbindung
m Recht verschiedener Staaten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO aufweist (vgl. MünchKommBGB/Martiny,
m Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen Mitgliedsstaat belegen sind, nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staats, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, so dass § 575 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB auf den vorliegenden Mietvertrag - unabhängig davon, ob Vermieter die Klägerin selbst oder deren Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ist - auch bei einer - unterstellt - wirksamen Wahl b. Rechts Anwendung findet. 16 aa) Der Vorbehalt des Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO
gunsten zwingender Vorschriften einer Rechtsordnung besteht dann, wenn der Vertrag objektiv nur mit einem anderen Staat als demjenigen, dessen Recht gewählt wurde, verbunden ist (sog. Einbettungsstatut), mithin keine objektiv signifikante Verbindung
einer anderen Rechtsordnung vorliegt (vgl. Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2021, Art. 3 Rom I-VO Rn. 131; Ferrari in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 3. Aufl., Art. 3 Rom I-VO Rn. 49). Hierdurch soll verhindert werden, dass allein durch eine Rechtswahl die Anwendung zwingender Vorschriften des einzigen Staates,
dem das Vertragsverhältnis eine relevante Verbindung aufweist, ausgeschlossen werden kann, etwa um dort bestehende Schutzvorschriften
umgehen (vgl. Ferrari in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, aaO). 17 Für einen hinreichenden Auslandsbezug genügt nicht jede Verbindung des Rechtsgeschäfts
einem ausländischen Staat. Die Umstände müssen vielmehr gerade für das konkrete Geschäft von kollisionsrechtlicher Bedeutung und einigem Gewicht sein (vgl. MünchKommBGB/Martiny,
r Bestimmung des objektiven Vertragsstatuts gemäß Art. 4 Rom I-VO heranzuziehenden Anknüpfungsmerkmalen eine Verbindung
einem anderen Staat aufweist (vgl. Ferrari in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht,
m ausländischen Recht genügen dagegen in der Regel nicht (vgl. BeckOGK-Rom I-VO/Wendland, aaO; v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band II, aaO Rn. 205; Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2021, Art. 3 Rom I-VO Rn. 137). 18 Ob nach diesen Grundsätzen ein reiner Binnensachverhalt im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles
entscheiden, wobei
berücksichtigen ist, dass zwar eine Umgehung des ius cogens verhindert,
gleich aber die grundsätzlich gegebene Rechtswahlfreiheit nicht übermäßig eingeschränkt werden soll (vgl. Hüßtege/Mansel/Leible, BGB, Rom-Verordnungen,
erwarten ist (vgl. Senatsurteile vom
m deutschen Recht herstellt und ohne Rechtswahl gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Rom I-VO
r Geltung deutschen Rechts geführt hätte. Auch weitere Merkmale von erheblichem Gewicht begründen hier einen engen Bezug des Vertragsverhältnisses
Deutschland. So wurde der Mietvertrag in Deutschland geschlossen. Der Beklagte
1 wohnt bereits seit dem Jahr 2003 mit seiner Ehefrau, der Beklagten
2, und dem gemeinsamen Kind in der streitgegenständlichen Wohnung. Es ist mithin davon auszugehen, dass er jedenfalls seit dem Jahr 2003 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Auf Vermieterseite handelte die sich in Deutschland aufhaltende Botschafterin der Republik B. . Die b. Botschaft in Berlin war in dem Mietvertrag als Empfängerin der in Euro
zahlenden Miete angegeben und für die weitere Vertragsabwicklung
ständig, wie auch die von den Parteien vorgelegte vorgerichtliche Korrespondenz zwischen der b. Botschaft und dem Beklagten
1
r Verlängerung des Mietverhältnisses und der Räumung der Mietwohnung zeigt. 22
r Begründung eines hinreichenden Auslandsbezugs abgestellt werden kann, kann hier offenbleiben. Denn bezogen auf das vorliegende Mietverhältnis ist gemäß Art. 19 Abs. 2 Rom I-VO von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Vermieters - sei dies die Klägerin oder deren Ministerium für auswärtige Angelegenheiten - in Deutschland auszugehen. 27 (
wenden brauchen (vgl. EuGH, C-154/11, RIW 2012, 630 Rn. 48 - Mahamdia [
GVV]; MünchKommBGB/Martiny,
vertreten, dessen Interessen
schützen und die Beziehungen
m Empfangsstaat
fördern, wobei sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben privatrechtliche Verträge schließen kann. Hierbei kann eine Botschaft einem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gleichgestellt werden, der auf Dauer nach außen hervortritt und
r Identifikation und Repräsentation des Staates beiträgt, der sie eingerichtet hat, so dass sie als Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Rom I-VO anzusehen sein kann (vgl. EuGH, C-154/11, RIW 2012, 630 Rn. 50 - Mahamdia [
GVV]; MünchKommBGB/Martiny, 8. Aufl., Art. 19 Rom I-VO Rn. 14). 32 Entgegen der Auffassung der Revision steht es der Bejahung einer Zweigniederlassung nicht entgegen, dass die Botschaft hier nicht selbständig im eigenen Namen, sondern als Vertreterin tätig geworden ist. Eine Niederlassung liegt gerade auch dann vor, wenn sie für die Hauptverwaltung tätig wird und diese rechtlich vertritt. Entscheidend ist, dass die Niederlassung mit Dritten in der Weise Geschäfte betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsgeschäft mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses
wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 1978 - Rs. 33/78, Slg. 1978, 2183 Rn. 12 [
GVÜ]; Hüßtege/Mansel/Doehner, BGB, Rom-Verordnungen, 3. Aufl., Art. 19 Rom I-VO Rn. 7). 33 (β) Auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 Rom I-VO dafür, dass der Ort der Niederlassung kollisionsrechtlich als der gewöhnliche Aufenthalt der juristischen Person anzusehen ist - Vertragsschluss im Rahmen des Betriebs der Niederlassung oder Verantwortlichkeit der Niederlassung für die Erfüllung des Vertrags - liegen vor. 34 Der Mietvertrag mit dem Beklagten
1 wurde durch die Botschaft der Klägerin in Berlin, handelnd durch die Botschafterin, geschlossen (Art. 19 Abs. 2 Alt. 1 Rom I-VO). Nicht erheblich ist, dass diese hierbei nicht im eigenen Namen, sondern in Vertretung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten gehandelt hat. Entscheidend ist nur, dass die Botschaft den Vertrag aus Sicht des Mieters im Rahmen ihres üblichen Geschäftsbetriebs
stande gebracht hat, also ein Vertragsabschlussbezug besteht, auch wenn die Hauptniederlassung - hier die Klägerin oder deren Ministerium für auswärtige Angelegenheiten - Vertragspartner ist (vgl. Hüßtege/Mansel/Doehner, BGB, Rom-Verordnungen, 3. Aufl., Art. 19 Rom I-VO Rn. 7; MünchKommBGB/Martiny, 8. Aufl., Art. 19 Rom I-VO Rn. 16; aA Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2021, Art. 19 Rom I-VO Rn. 23). 35
dem war die Botschaft - was bereits für sich genommen für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts am Ort der Botschaft ausreicht - auch von Anfang an für die Vertragsabwicklung mit dem Beklagten
1
ständig, mithin zentraler Ansprechpartner des Mieters und somit - wie dies auch das Amtsgericht
treffend festgestellt hat - verantwortlich für die Erfüllung des Vertrags im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Alt. 2 Rom I-VO. 36 Die
ständigkeit der Botschaft für den Vertragsschluss und deren Verantwortlichkeit für die Vertragserfüllung wird hier überdies bestätigt durch die Vorgaben des Art. 20 Abs. 1 der von der Revision vorgelegten Internen Regeln für die Nutzung und Vermietung von Immobilien im Eigentum der Republik B. im Ausland […], bewilligt durch Anordnung Nr. 95-00-333 vom 25. April 2019 des Ministers für auswärtige Angelegenheiten. Hiernach schließt, ändert, ergänzt und beendet der Leiter der Auslandsvertretungen der Republik B. im Ausland Mietverträge über Immobilien, wenn diese - wie hier - im Eigentum der Republik B. stehen und deren Verwaltung dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
gewiesen wurde. Die
weisung der Verwaltung für im Staatseigentum der Republik B. befindliche, im Ausland liegende Immobilien an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, von der auch die Revision hier ausgeht, ergibt sich aus Art. 98 Abs. 1 der von der Revision vorgelegten Durchführungsverordnung
m b. Staatseigentumsgesetz, wonach dieses derartige Immobilien verwaltet, sofern - was hier weder festgestellt noch von der Revision geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich ist - nicht durch einen Rechtsakt des Ministerrats etwas anderes festgelegt ist. 37 (
begründen (vgl. Rauscher/von Hein, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht,
halten hat und ob diese inländischem oder ausländischem Recht
entnehmen sind. Eine Maßgeblichkeit dieser internen Regelungen für die Vertragsbeziehung zwischen den Vertragsparteien ist nicht ersichtlich, so dass diese auch keinen Auslandsbezug des Mietverhältnisses begründen können. 40 (e) Ein hinreichender Auslandsbezug besteht auch nicht deshalb, weil - wie die Revision geltend macht - die Immobilie, in der sich das Mietobjekt befindet, der Klägerin
r Erfüllung ihrer diplomatischen Aufgaben dient, indem sie diese primär
r Unterbringung von Botschaftsbediensteten und Diplomaten nutzt und nur hierfür nicht benötigte Räumlichkeiten vorübergehend an nicht botschaftsangehörige Personen vermietet. Denn für die Frage, ob ein Auslandsbezug vorliegt, kommt es auf das konkrete Mietverhältnis an. Dieses betrifft gerade nicht eine Nutzung durch Botschaftsangehörige im Rahmen der diplomatischen Aufgaben. Es handelt sich vielmehr um eine Vermietung an einen botschaftsfremden Mieter. Für ein solches Mietverhältnis ergibt sich ein Auslandsbezug nicht daraus, dass sonstige Wohnungen in dem Wohnhaus oder auch dieselbe Wohnung
anderen Zeiten für Botschaftsangehörige genutzt werden. Die grundsätzliche Widmung der Immobilie als Unterkunft für Botschaftsangehörige vermag zwar nach den Umständen des Einzelfalls einen Befristungsgrund für die zwischenzeitliche Vermietung an botschaftsfremde Personen darstellen. Ein Auslandsbezug eines solchen Mietverhältnisses ergibt sich hieraus jedoch nicht. Im Streitfall kommt hinzu, dass es sich bei dem Mietverhältnis mit dem Beklagten
1 nicht um eine kurzzeitige Vermietung, sondern um eine bereits seit dem Jahr 2003 andauernde botschaftsfremde Gebrauchsüberlassung handelt. 41 Auch der Verweis der Revision darauf, dass nach Art. 21 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen der Empfangsstaat (hier: Deutschland) dem Entsendestaat (hier: B. ) den Erwerb der für dessen Mission in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten erleichtern soll, führt nicht
einem Auslandsbezug bezüglich der Vermietung einer im Eigentum des Entsendestaats stehenden Wohnung an einen nicht der Botschaft
gehörigen Dritten. Denn die Frage, aus welchem Grund und mit wessen Hilfe der Vermieter oder der von ihm mit der Vermietung Beauftragte die Immobilie erworben hat, berührt das Mietverhältnis, auf dessen kollisionsrechtliche Einordnung es indes
r Bestimmung des auf dieses anzuwendenden Rechts allein ankommt, nicht. 42 (f) Der Umstand, dass der Beklagte
1 nach den vom Amtsgericht getroffenen, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen Feststellungen nicht nur deutscher, sondern auch b. Staatsangehöriger ist, bewirkt einen hinreichenden Auslandsbezug des Mietverhältnisses ebenfalls nicht. Die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei spielt für die Anknüpfung von Verträgen nach der Rom I-VO im Gegensatz
dem gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien grundsätzlich keine maßgebliche Rolle und kann deshalb jedenfalls für sich genommen einen hinreichenden Auslandsbezug nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 175/03, NJW-RR 2005, 929 unter [II] 2 c [
OGK-Rom I-VO/Wendland, Stand:
1 eine
sätzliche Wohnanschrift in B. hat, die auf der b. Identitätskarte ausgewiesen und im Mietvertrag genannt ist, vermag einen hinreichenden Auslandsbezug nicht herzustellen. Denn entsprechend den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts wohnen die Beklagten bereits seit 2003 in der streitgegenständlichen Wohnung, weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die fortbestehende b. Anschrift hat für die
ordnung des Mietvertrags über die Wohnung in Deutschland, die die Beklagten bis
m Abschluss des streitgegenständlichen Mietvertrags bereits seit rund 16 Jahren bewohnten, keine Bedeutung. Gleiches gilt vor diesem Hintergrund auch für den Umstand, dass in dem Mietvertrag die b. Anschrift des Beklagten
1 genannt wird. 44 (
r Umgehung inländischen Rechts erfolgte, insoweit eingeschränkt, als zwingende nationale Vorschriften
sätzlich
r Geltung des gewählten Rechts anzuwenden sind. 46 cc) Das Vorliegen eines rein deutschen Binnensachverhalts führt gemäß Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO dazu, dass die Rechtswahl der Parteien die Anwendung derjenigen Bestimmungen des deutschen Rechts nicht berührt, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 575 Abs. 1 BGB, da eine
m Nachteil des Mieters hiervon abweichende Vereinbarung nach § 575 Abs. 4 BGB unwirksam ist. 47 Jedenfalls an einer schriftlichen Mitteilung des Befristungsgrunds bei Vertragsschluss im Sinne von § 575 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB fehlt es hier, so dass das streitgegenständliche Mietverhältnis gemäß § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. 48 c) Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Prüfung der gegenüber Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO nachrangigen Bestimmung des Art. 11 Abs. 5 Rom I-VO bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. 49 2. Der mithin fortbestehende Mietvertrag berechtigt den Beklagten
1 als Mieter und die Beklagte
2 als dessen Ehefrau
m Besitz der streitgegenständlichen Wohnung und steht somit dem seitens der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf deren Räumung und Herausgabe entgegen. 50 Dies gilt sowohl dann, wenn die Klägerin - wie die Revision meint - Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung sein sollte und einen nach Beendigung des Mietverhältnisses etwa bestehenden Herausgabeanspruch somit auch auf vertragliche Ansprüche stützen könnte, als auch dann, wenn das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Vermieter sein sollte und die Klägerin deshalb nur etwaige Ansprüche als Eigentümerin der vermieteten Immobilie geltend machen könnte. Denn der fortbestehende Mietvertrag steht sowohl einem aus dem Vertragsverhältnis als auch einem aus dem Eigentum hergeleiteten Herausgabeanspruch entgegen. 51 Für einen vertraglichen Anspruch auf Räumung und Herausgabe ergibt sich dies aus dem in Art. 14 des Mietvertrags vereinbarten Recht des Mieters, während der Dauer des Mietverhältnisses das Eigentum
nutzen. Auch einem auf das Eigentum an der streitgegenständlichen Wohnung gestützten Herausgabeanspruch kann nach dem gemäß Art. 43 EGBGB für den Herausgabeanspruch des Eigentümers anzuwendenden deutschen Recht (vgl. Senatsurteil vom
m Besitz der streitgegenständlichen Wohnung entgegengehalten werden. 52 Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung sein sollte. Denn auch ein durch einen Dritten mit dem Mieter abgeschlossener Mietvertrag gewährt dem Mieter ein Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer, wenn dieser der Besitzüberlassung
gestimmt hat (vgl. MünchKommBGB/Baldus,
r Überlassung der Wohnung im Wege der Miete an die Beklagten berechtigt. Dies stimmt überein damit, dass das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten nach Art. 98 Abs. 1 der von der Revision vorgelegten Durchführungsverordnung
m Staatseigentumsgesetz die im Ausland befindlichen Immobilien der Klägerin verwaltet und nach Art. 100 Abs. 2 dieser Durchführungsverordnung diesbezügliche Mietverträge mit einer Laufzeit von bis
fünf Jahren von dem Leiter der Behörde, die das Eigentum verwaltet - mithin dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten - oder von einem von ihm bevollmächtigten Beamten abgeschlossen werden. Aus dieser Ermächtigung ergibt sich die
stimmung der Klägerin
r Besitzüberlassung an den jeweiligen Mieter, woraus dieser somit während der Dauer des Mietverhältnisses ein Recht
m Besitz auch gegenüber der Klägerin als Eigentümerin herleiten kann. Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310042024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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