deren Zustellung stellte die Beklagte zu 1 den eigenen Vertrieb des angegriffenen Produkts ein. 6 Die Beklagten legten gegen die Beschlussverfügung teilweise Widerspruch ein und gaben im Übrigen - unter anderem hinsichtlich der Produktbeschreibung im Internet - eine Abschlusserklärung ab. Sie sind der Ansicht, bei dem angegriffenen Produkt handle es sich nicht um ein Biozid im Sinn der Biozidverordnung. Jedenfalls sei mit ihrer Abschlusserklärung eine Zweckbestimmung als Biozid entfallen. 7 Das Landgericht hat die Beklagten
Teilklagerücknahme antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt (Ziffer 1), es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Produkt "H. by S. Essigspray EXTRA STARK"
2 Biozid-VO bestehenden Kennzeichnungspflichten hätten die Beklagten verstoßen. 12 Das Berufungsgericht hat sodann ergänzt, es bestehe kein Anlass, von diesen Ausführungen aus dem früheren Urteil abzuweichen. Soweit die Beklagten meinten, im Rahmen der Gesamtwürdigung dürften einzelne Angaben mit Blick auf ihre Abschlusserklärung nicht mehr berücksichtigt werden, sei dem entgegenzuhalten, dass die Wiederholungsgefahr nur insoweit entfallen sei, wie die Abschlusserklärung reiche. Die einzelnen Werbeaussagen seien im Hinblick auf das Werbeverbot der Biozidverordnung (Art. 72 Biozid-VO) untersagt worden; hierauf beziehe sich auch die Abschlusserklärung. Die jetzt noch streitgegenständlichen Anträge bezögen sich aber auf Art. 69 Abs. 2 Biozid-VO. 13 II. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, weil es nicht gemäß § 547 Nr. 6, § 545 Abs. 1 ZPO mit Gründen versehen ist. 14 1.
1 ZPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
6 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist. Zum Inhalt des Berufungsurteils heißt es in § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dieses enthalte anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen (Nr. 1) die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und (Nr. 2) eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. 15
diesen Maßstäben ist das Berufungsurteil hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nicht mit Gründen versehen. Entsprechendes gilt für die Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht, soweit diese auf denselben Anspruchsvoraussetzungen wie der Unterlassungsanspruch beruhen. 17 a) Dem Berufungsurteil fehlt es an Gründen, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten
Ziffer 1 a und 1 b des Tenors des landgerichtlichen Urteils gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3a, 3 Abs. 1 UWG wegen Verstößen gegen Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 1 Biozid-VO bestätigt hat. 18 aa) Art. 69 Biozid-VO regelt die Pflichten der Zulassungsinhaber für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Biozidprodukten. Ein von dieser Vorschrift erfasstes Biozidprodukt ist
1 Buchst. a Biozid-VO ein Stoff oder ein Gemisch, das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu bekämpfen.
2 Unterabs. 1 Satz 1 Biozid-VO stellen die Zulassungsinhaber sicher, dass das Etikett hinsichtlich der Risiken des (Biozid-)Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit nicht irreführend ist und keinesfalls Angaben wie "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich", "tierfreundlich" oder ähnliche Hinweise enthält.
2 Unterabs. 1 Satz 2 Buchst. c Biozid-VO muss das Etikett außerdem deutlich lesbar und unverwischbar die dem Biozidprodukt von der zuständigen Behörde oder der Kommission zugeteilte Zulassungsnummer enthalten. 19 bb) Das Berufungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zwar die Biozideigenschaft des streitgegenständlichen Produkts im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Biozid-VO geprüft. Seine Ausführungen sind bezogen auf den konkreten Fall aber unverständlich und lassen nicht erkennen, welche Überlegungen insoweit für die Entscheidung maßgebend waren. 20
seinerzeitiger Auffassung des Berufungsgerichts aber für ein Reinigungsmittel und eine Bestimmung als Biozid sprach (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Juli 2023 - 6 U 128/22, juris Rn. 33 bis 38), geht es vorliegend nicht um eine Bewerbung des streitgegenständlichen Produkts (auch) als Lebensmittel. Die Beklagten machen vielmehr geltend, es handle sich bei ihrem Produkt um ein (auch entsprechend gekennzeichnetes) Reinigungsmittel, das nicht unter die Biozidverordnung falle, weil es nicht als Biozid, sondern "nur" als Reinigungsmittel bestimmt sei. Diese maßgeblichen Umstände des Streitfalls hat das Berufungsgericht nicht adressiert, was dadurch verdeutlicht wird, dass es die Bereichsausnahme für in den Geltungsbereich der Lebensmittelhygieneverordnung fallende Biozidprodukte gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. e Biozid-VO thematisiert hat, die im Streitfall nicht in Rede steht. 22 cc) Auch zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 1 Biozid-VO fehlt es an einer hinreichenden Begründung. Das Berufungsgericht hat aus seiner Annahme, bei dem Produkt der Beklagten handle es sich um ein Biozid, auf einen Verstoß gegen Art. 69 Abs. 2 Biozid-VO geschlossen, ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu prüfen. 23
2 Biozid-VO bestehenden Kennzeichnungspflichten verstoßen, kann dies zwar den vom Tenor des Landgerichts Ziffer 1 b erfassten Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 Buchst. c Biozid-VO begründen, die Zulassungsnummer auf dem Etikett anzugeben. Das Berufungsurteil enthält aber keine Begründung dazu, weshalb die vom Landgericht ebenfalls verbotenen Angaben - "hochwirksame und gleichzeitig umweltfreundliche Mischung" und/oder "Naturhygiene" (Tenor Ziffer 1 a) - als dort ausdrücklich genannte Angaben oder als "ähnliche Hinweise" in den Verbotsbereich des Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Biozid-VO fallen. 25 b) Die Verurteilung der Beklagten
dem Tenor des Landgerichts Ziffer 1 c und 1 d wegen Verstößen gegen Art. 72 Abs. 1 und 3 Biozid-VO hat das Berufungsgericht ebenfalls bestätigt, ohne dass es das Urteil insoweit mit Gründen versehen hat. 26 aa)
1 Biozid-VO ist jeder Werbung für Biozidprodukte folgender Hinweis hinzuzufügen: "Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen." Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.
3 Satz 1 Biozid-VO darf in der Werbung für Biozidprodukte das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf
3 Satz 2 Biozid-VO zudem auf keinen Fall die Angaben "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich", "tierfreundlich" oder ähnliche Hinweise enthalten. Werbung ist
der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. y Biozid-VO ein Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozidprodukten durch gedruckte, elektronische oder andere Medien. 27
folgend weist es zu der von den Beklagten abgegebenen Abschlusserklärung jedoch darauf hin, dass diese sich auf das Werbeverbot der Biozidverordnung beziehe, die jetzt noch streitgegenständlichen Anträge aber Art. 69 Abs. 2 Biozid-VO beträfen. Danach ist das Berufungsgericht im Ergebnis offensichtlich davon ausgegangen, dass Ansprüche wegen einer Verletzung von Art. 72 Abs. 1 und 3 Biozid-VO nicht (mehr) streitgegenständlich seien. Mit Blick auf seine Entscheidung, die Verurteilung der Beklagten
dem Tenor des Landgerichts Ziffer 1 c und 1 d dennoch zu bestätigen, ist das Urteil damit nicht nur in sich widersprüchlich, sondern lässt auch nicht erkennen, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für diese Entscheidung maßgebend waren. 29 III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 30 IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 31 1. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut prüfen müssen, ob das von der Klägerin angegriffene Produkt der Beklagten in den Geltungsbereich der Biozidverordnung fällt. 32 a) Das Berufungsgericht muss sich dabei mit den Umständen des Streitfalls und insbesondere mit dem Vortrag der Beklagten befassen, wonach das von der Klägerin beanstandete Produkt unter Berücksichtigung seiner Ausstattung und gemessen an der Zweckbestimmung nicht als Biozidprodukt, sondern als Reinigungsmittel zu qualifizieren sei, das entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-VO) gekennzeichnet gewesen sei. 33 b) Die Biozidverordnung gilt
3 Buchst. m Biozid-VO allerdings unbeschadet der CLP-Verordnung, sofern - was hier nicht der Fall ist - in ihr oder in anderen Unionsvorschriften nicht ausdrücklich anders geregelt. Auch Art. 69 Abs. 1 Biozid-VO und Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO schreiben explizit die parallele Anwendung von Biozidverordnung und CLP-Verordnung vor. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Produkt in den Geltungsbereich beider Verordnungen fällt (vgl. auch Erwägungsgrund 47 der CLP-Verordnung). 34
erneuter Prüfung für eröffnet, wird es die Voraussetzungen der geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Klägerin als Mitbewerberin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG wegen Verstößen gegen die Biozidverordnung erneut prüfen müssen. a) Hinsichtlich der Verurteilung
dem Tenor des landgerichtlichen Urteils Ziffer 1 b und 1 c weist der Senat darauf hin, dass sich ein Anspruch insoweit nicht aus § 3a UWG, sondern aus dem Vorenthalten einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG in der bis zum
F (§ 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG nF) zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - I ZR 164/23, GRUR 2024, 1449 [juris Rn. 21] = WRP 2024, 1345 - nikotinhaltige Liquids, mwN). 40 bb) Das für die Verurteilung
Ziffer 1 b des landgerichtlichen Tenors maßgebliche Gebot des Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 Buchst. c Biozid-VO, die dem Biozidprodukt von der zuständigen Behörde oder der Kommission zugeteilte Zulassungsnummer auf dem Etikett deutlich lesbar und unverwischbar anzugeben, fällt in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG aF, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG nF. Dasselbe gilt für das der Verurteilung
Ziffer 1 c des landgerichtlichen Tenors zugrundeliegende Gebot des Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO, jeder Werbung für Biozidprodukte den deutlich von der eigentlichen Werbung abgehobenen und gut lesbaren Hinweis "Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen." hinzuzufügen. 41 b) Für eine Bestätigung der Verurteilung
dem Tenor des Landgerichts Ziffer 1 a und 1 b sind die Voraussetzungen des Art. 69 Abs. 2 Biozid-VO zu prüfen und muss insbesondere die Frage geklärt werden, ob die Beklagten Zulassungsinhaber und damit Normadressaten der Vorschrift sind. Ist das der Fall, wird sich das Berufungsgericht bei der Überprüfung des vom Landgericht ausgesprochenen Verbots eines Angebots des streitgegenständlichen Produkts mit den Angaben "hochwirksame und gleichzeitig umweltfreundliche Mischung" und/oder "Naturhygiene" (Tenor Ziffer 1
dem Tenor Ziffer 1 c und 1 d muss das Berufungsgericht sich erstmals mit Art. 72 Abs. 1 und 3 Biozid-VO befassen. Was den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO durch die Angabe "hygienisch sicher" (Tenor Ziffer 1 d) betrifft, wird auf die Ausführungen zu Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Biozid-VO verwiesen (oben Rn. 41). 43 3. Kommt das Berufungsgericht
erneuter Prüfung zu dem Ergebnis, das Produkt der Beklagten falle nicht in den Anwendungsbereich der Biozidverordnung oder die Angabe "hygienisch sicher" stelle keinen "ähnlichen Hinweis" im Sinn des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO dar, wird es sich mit dem von der Klägerin (nur) wegen der beanstandeten Werbung mit der Angabe "hygienisch sicher" (Tenor Ziffer 1 d) neben dem Verstoß gegen die Biozidverordnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen einer lauterkeitsrechtlichen Irreführung
1 Satz 2 Nr. 1 UWG in der bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.