ihrer Auffassung durch die französische Armee in den Anfangsjahren der Bundesrepublik Deutschland verursacht wurden. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des von ihrem Vater geerbten Grundstücks D. Straße 2 in O. . Vor dem Erwerb des Grundstücks durch den Vater der Klägerin im Jahr 1961 wurde es von den französischen Streitkräften, die es 1945 requiriert hatten, als Materiallager einer Transporteinheit mit Fahrzeuginstandhaltung genutzt.
dem bereits 1975 im Rahmen einer Gewässerschau Missstände auf dem Grundstück festgestellt waren und eine 1995 historische Erhebung durchgeführt worden war, ergab 2004 eine im Auftrag des Landratsamts R. durchgeführte Gefahrenverdachtsuntersuchung in einer Tiefe von 2 m eine Kontamination des Bodens. Das Landratsamt teilte der Klägerin im Februar 2007 mit, dass eine Sanierung des Grundstücks erforderlich sei; zugleich empfahl es der Klägerin, sich im Hinblick auf die ehemalige militärische Nutzung des Grundstücks an die zuständige Schadensregulierungsstelle des Bundes zu wenden. 3 Im März 2007 meldete die Klägerin den Schaden der Beklagten, die im April 2008 eine erste Vorauszahlung von 5.500 € erbrachte. Mit formlos übersandtem Schreiben vom 31. Juli 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die französischen Streitkräfte mittlerweile eine entsprechende positive Bescheinigung erteilt hätten und der Schadensfall nunmehr grundsätzlich im Verfahren
Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts (NTS) abgewickelt werden könne. Eine entsprechende Vorauszahlung in Höhe von 5.500 € sei bereits im April 2008 geleistet worden. Auch bestehe grundsätzliches Einverständnis mit der (von der Klägerin übermittelten) Kostenschätzung der Firma B. für Eingrenzung und Aushub des Schadstoffherdes. Es werde gleichwohl um Geduld gebeten, da sie gehalten sei, vor Erteilung der endgültigen Zustimmung zur Auftragsvergabe das Staatliche Hochbauamt B. mit der fachtechnischen Prüfung des Kostenvoranschlags zu beauftragen. Im Hinblick auf die bisherigen Auslagen der Klägerin sowie die geschätzten Kosten für den Aushub in Höhe von 20.938,28 € werde eine weitere Vorauszahlung von 2.000 € geleistet. Sobald ihr die Stellungnahme des Staatlichen Hochbauamts vorliege, werde sie sich umgehend mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Verbindung setzen. 4 Im November 2008 lehnten die französischen Streitkräfte eine finanzielle Beteiligung an der Altlastensanierung ab. Mit Entschließung vom
Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der infolge der Sanierung auf dem streitgegenständlichen Grundstück entstehenden Kosten gegen die Französische Republik zu. Deren Haftung ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom
1 NTS-AG habe verstehen dürfen. Für die Auslegung des Verhaltens einer Behörde würden grundsätzlich die für Willenserklärungen allgemein üblichen Auslegungsgesetze gelten. Ausgehend von dem objektiven Empfängerhorizont habe die Klägerin das Schreiben als verbindliche Entschließung der Beklagten über den Grund der Haftung verstehen dürfen. Aus den Ausführungen in dem Schreiben ergebe sich, dass die Beklagte eine Haftung der französischen Streitkräfte für die streitgegenständliche Kontamination dem Grunde
anerkenne. Dafür spreche der Umstand, dass sich die Beklagte zur Leistung einer weiteren Vorauszahlung veranlasst gesehen habe. Solche Zahlungen kämen nur in Betracht, wenn der geltend gemachte Anspruch dem Grunde
gerechtfertigt sei (Art. 13 Abs. 3 NTS-AG). Ebenso spreche für eine bindende Entschließung zum Grund der Haftung, dass die Beklagte das grundsätzliche Einverständnis mit der von der Klägerin vorgelegten Kostenschätzung für Eingrenzung und Aushub des Schadstoffherdes erklärt habe und (nur) um Geduld für die Abgabe der endgültigen Zustimmung zur Auftragsvergabe gebeten habe, für die noch eine fachtechnische Prüfung des Kostenvoranschlags erforderlich sei. Die damit zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte beträfen sämtlich Art und Umfang der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, nicht aber die Einstandspflicht dem Grunde
. Der Annahme einer verbindlichen Entschließung stehe nicht entgegen, dass die Entschließung nicht als solche bezeichnet sei. Auch der Umstand, dass im Schreiben vom
anerkannt werde, komme diesem Schreiben inhaltlich eine schuldbestätigende Wirkung eigener Art zu. Daraus folge die materiell-rechtliche Bindung der Beklagten an die getroffene Entschließung. 9 Da die Klage begründet sei, sei die Vorauszahlung der Beklagten nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden und die Widerklage deshalb unbegründet. II. 10 Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen
prüfung nicht stand. 11
ist sie weder Verwaltungsakt noch ein sonstiger hoheitlicher Akt, sondern sie ergeht im Rahmen fiskalischer Tätigkeit und ist damit dem Gebiet des bürgerlichen Rechts zuzuordnen, wenn auch die zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen im Verhältnis zu den ausländischen Streitkräften dem öffentlichen Recht angehören. Die Entschließung wird erlassen
Durchführung eines im NATO-Truppenstatut mit Ausführungsgesetz und Zusatzbestimmungen vorgesehenen vereinfachten Verwaltungsverfahrens, welches dazu bestimmt ist, die Ersatzansprüche aus Truppenschäden
einer Prüfung durch die zuständige Behörde möglichst rasch und endgültig abzuwickeln. Zur Erreichung dieses Ziels einer schnellen und abschließenden Erledigung von Stationierungsschadensfällen stehen den zuständigen deutschen Behörden zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Sie können entweder gemäß Art. 11 Abs. 3 NTS-AG mit dem Antragsteller eine vertragliche Vereinbarung über die ihm zu gewährende Entschädigung schließen oder ihm durch einseitige Entschließung
1 NTS-AG mitteilen, ob und inwieweit sie den geltend gemachten Schadensersatzanspruch anerkennen. Die einseitige Entschließung hat dabei inhaltlich die Bedeutung eines Anerkenntnisses. Dieses Anerkenntnis nimmt allerdings sowohl
der Art seines Zustandekommens als auch
seiner Bedeutung und seiner Rechtswirkung eine Sonderstellung unter denjenigen Rechtsinstituten ein, durch die Ansprüche üblicherweise als berechtigt und verbindlich festgelegt und zuerkannt werden. Die Entschließung ist kein Vergleich zwischen der Behörde und dem Anspruchsberechtigten, und auch wenn dieser stillschweigend oder ausdrücklich seine Zustimmung zu der Entschließung erklärt, kommt es doch nicht zum Abschluss eines Vertrages. Die Entschließung enthält nämlich kein Angebot für einen Vertragsabschluss, und sie erlangt ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Anspruchsberechtigten ihre Wirkung nicht kraft des Willens des Antragstellers, sondern allein kraft der Regelung, die das Gesetz getroffen hat. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen handelt es sich bei der Entschließung zwar nicht um einen einem Urteil gleichstehenden hoheitlichen Akt; das Gesetz rückt die (bestandskräftige) Entschließung jedoch in die Nähe von (rechtskräftigen) Urteilen (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1969 - III ZR 93/69, VersR 1970, 518, 519 ff und III ZR 234/68, VersR 1970, 665, 667 ff). 13 b) Ausgehend davon, dass sich eine Entschließung ungeachtet ihrer "fiskalischen Natur" als eine
Durchführung eines behördlichen (Vorschalt-)Verfahrens mit Hoheitsgewalt getroffene Entscheidung darstellt, kann der erkennende Senat die tatrichterliche Auslegung, wonach das Schreiben vom 31. Juli 2008 als Entschließung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG zu verstehen sei, in vollem Umfange
prüfen (so zur Auslegung eines Verwaltungsakts Senatsurteil vom
3 NTS-AG Vorauszahlungen auf eine Entschädigung
1 NTS-AG nur dann zu gewähren seien, wenn der geltend gemachte Anspruch dem Grunde
gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Beklagte unter Beachtung dieser Bestimmung handeln wollte. Das Berufungsgericht lässt bei seiner Betrachtung jedoch außer Betracht, dass Art. 13 Abs. 3 NTS-AG gerade keine Entschließung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG voraussetzt. Die Entschließung
1 NTS-AG beendet im Regelfall das behördliche Verfahren, indem über die geltend gemachten Ansprüche vollständig und abschließend entschieden wird. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Teilentschließung, wenn und soweit nur beziehungsweise erst ein abgrenzbarer Teil der geltend gemachten Ansprüche „entscheidungsreif“ ist. Durch eine Teilentschließung tritt keine Bindungswirkung an die zugrunde liegenden "Entschließungselemente" ein; in einer weiteren Teilentschließung oder in der "Schlussentschließung" kann daher die Sach- und Rechtslage abweichend beurteilt werden (Bundesministerium der Finanzen [BMF], Entschädigungsrecht für Truppenschäden, Erläuterungen Rn.87). Eine getrennte Entschließung über den Grund des Anspruchs und über die Höhe des Anspruchs ist demgegenüber nicht vorgesehen (vgl. BMF aaO Rn. 86; so auch Rieger, Stationierungsschädenrecht, 1963, Art. 11 NTS-AG, Rn. 15; anders etwa im Verfahren
dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955, BGBl. I S. 734:
dieses Gesetzes konnte die Behörde über den Grund des Entschädigungsanspruchs vorab entscheiden sowie Feststellungs- und Teilbescheide erlassen). Art. 13 Abs. 3 NTS-AG wiederum sieht die Möglichkeit von Vorauszahlungen vor, sofern der Entschädigungsanspruch dem Grunde
gerechtfertigt ist. Diese Vorauszahlungen werden
dem Regelungskonzept des Gesetzes im Vorgriff auf die erst noch - durch Entschließung oder Vereinbarung - zu bestimmende Entschädigung geleistet. Sie haben den Charakter von Abschlagszahlungen ohne Erfüllungswirkung. Im Unterschied zur eigentlichen Entschädigungsleistung ist die Rückforderung dieser Vorauszahlungen grundsätzlich möglich, wenn sich im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren der Anspruch als unbegründet erweist (BMF aaO Rn. 117). 15 Angesichts dieses gesetzgeberischen Regelungskonzepts rechtfertigt der Umstand, dass in einem Schreiben der zuständigen Behörde eine (weitere) Vorauszahlung angekündigt wird, grundsätzlich nicht den Schluss, dass diese Ankündigung zugleich als Entschließung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG zu deuten ist. 16 Weiter hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin selbst das Schreiben vom
, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom
Art. VIII Abs. 5 NTS abgewickelt werden könne. Diese Formulierung lässt sich zwanglos auch so deuten, dass die Beklagte lediglich über die interne Meinungsbildung sowie über den Stand des Meinungsaustauschs mit den französischen Streitkräften (Erteilung einer Bescheinigung
11 Buchst. a NTS-ZA) Auskunft geben wollte. Dafür sprechen auch die weiteren Vorbehalte hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche. 23 Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte Vorauszahlungen geleistet hat. Die erste Vorauszahlung ist - wovon auch die Vorinstanzen ausgegangen sind - ersichtlich vor jedweder Entschließung erfolgt. Auch die im Schreiben vom 31. Juli 2008 angekündigte weitere Zahlung von 2.000 € ist als Vorauszahlung für die geschätzten Kosten bezeichnet. Hieraus kann
dem zuvor (unter b) Gesagten ebenfalls nicht auf das Vorliegen einer Entschließung geschlossen werden. 24 Auch das Verhalten der Klägerin
dem
Abgabe einer Erklärung den Erklärungstatbestand nicht mehr zu verändern, es hat aber gleichwohl Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und des tatsächlichen Verständnisses der Parteien (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom
12 Buchst. a NTS wird Art. VIII NTS nur auf die Schäden angewendet, die
dem Inkrafttreten des Abkommens verursacht werden oder als
diesem Zeitpunkt verursacht gelten.
Buchstabe b dieser Vorschrift sind auf Schäden, die zuvor verursacht worden sind oder als vor diesem Zeitpunkt verursacht gelten, die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom
dieser Vorschrift kommt deshalb nicht in Betracht. 29
Inkrafttreten des Finanzvertrags im Bundesgebiet infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte entstehen,
den Vorschriften dieses Artikels geltend gemacht werden.
6 FV ist ein Entschädigungsantrag, der nicht innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses oder im Falle eines Verlustes oder Schadens innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Freigabe der Gegenstände ab bei der Dienststelle der Streitkräfte eingegangen ist, nicht zu berücksichtigen.
3 FV galten Schäden an Liegenschaften oder beweglichen Gegenständen, die den Streitkräften zur Nutzung überlassen sind, als im Zeitpunkt der Freigabe durch die Streitkräfte eingetreten und die Entschädigungsansprüche als zu diesem Zeitpunkt entstanden. Da der Vater der Klägerin 1961 das Grundstück erworben hat, ist diese Einjahresfrist längst abgelaufen. Der Fristablauf ist unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Schaden oder vom Grund der verspäteten Geltendmachung. Eine Fristverlängerung oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen. Die Frist gilt auch, wenn eine rechtzeitige Anmeldung deshalb ausgeschlossen war, weil der Schaden nicht bekannt war (vgl. Palandt/Danckelmann, BGB, 21. Aufl., Art. 8 Abs. 6 FinVertr Anm. 3; Wussow, Truppenvertrag und Finanzvertrag, 1958, S. 78 Anm. 15). 31 bb) Ansprüche
dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) können der Klägerin ebenfalls nicht zuerkannt werden. Danach gewährte die Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung zum Ausgleich von Besatzungsschäden.
August 1945 und dem
Inkrafttreten des Gesetzes), wäre derartigen Ansprüchen ausschließlich die Bundesrepublik ausgesetzt. Diese ist hier jedoch nicht selbst verklagt, sondern lediglich in Prozessstandschaft für die Französische Republik. Das Klagebegehren kann mithin nur auf solche Anspruchsgrundlagen gestützt werden, die sich unmittelbar gegen die Französische Republik richten. 32 c) Weitere Anspruchsgrundlagen, die dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. Solche führt die Revisionserwiderung auch nicht an. 33 Die Klage erweist sich deshalb als insgesamt unbegründet. 34
3 BGB zu geben, ist im Gegensatz zur in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Klägervertreters nicht geboten. Zu derartigem Sachvortrag hatte bereits in der Erwiderung auf die Widerklageschrift Veranlassung bestanden; zu diesem Zeitpunkt hatte das Landgericht noch nicht den Hinweis gegeben, dass das Schreiben vom 31. Juli 2008 als "Schadensanerkenntnis dem Grunde
" zu verstehen sein könnte. Schlick Wöstmann Hucke Seiters Tombrink http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310052012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.