BGH, Urteil vom 15.11.2012 – VII ZR 99/10 – Ergänzende Auslegung eines dreiseitigen Vertrages: Zahlungspflicht des Darlehengebers gegenüber Handwerkern bei Mängeln der an…
KORE310052013 BGH 7. Zivilsenat 20121115 VII ZR 99/10 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 320 BGB vorgehend OLG Hamm, 26. März 2010, Az: I-19 U 144/09vorgehend LG Siegen, 22. Oktober 2009, Az: 2 O 219/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Ergänzende Auslegung eines dreiseitigen Vertrages: Zahlungspflicht des Darlehengebers gegenüber Handwerkern bei Mängeln der an den Darlehensnehmer erbrachten Leistung Zur ergänzenden Vertragsauslegung eines dreiseitigen Vertrages hinsichtlich eines Leistungsverweigerungsrechts des zur direkten Zahlung an den Handwerker verpflichteten Darlehensgebers (Brauerei) wegen Mängeln der an den Darlehensnehmer erbrachten Leistung.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger, der Möbel herstellt, lieferte im Auftrag der Streithelferin Einrichtungsgegenstände für deren Bowling-Center und baute diese ein. Die Beklagte, die eine Brauerei betreibt, gewährte der Streithelferin ein Investitionsdarlehen, welches die Gestellung einer Sicherungsübereignung durch die Streithelferin vorsah. Durch Vertrag vom 21. September 2004, der ebenfalls mit "Sicherungsübereignung" überschrieben ist, vereinbarten der Kläger, die Beklagte und die Streithelferin, dass der Kläger das Eigentum an den von ihm gelieferten Einrichtungsgegenständen "direkt und ohne Zwischenerwerb" der Streithelferin auf die Beklagte überträgt (§ 1 Satz 1 des Vertrages). § 1 Satz 2 sieht vor: "Im Gegenzug wird die Brauerei [Beklagte] den Netto-Rechnungsbetrag zu Lasten des Darlehensvertrages an den Lieferanten [Kläger] unter folgenden Bedingungen auszahlen:
2 Am 10. Januar 2005 nahm der Kläger die Sicherungsübereignung an die Beklagte vor. Am 21. Januar 2005 übersandte er der Streithelferin die Rechnung über 82.251 €. Die Abnahme fand am 22. Januar 2005 statt. Einige Zeit nach regelmäßiger Benutzung zeigten sich Mängel des Bezugsstoffes an Sitzmöbeln, die die Streithelferin beanstandete. Daraufhin leistete die Beklagte, die zuvor 50.000 € an den Kläger entrichtet hatte, keine weiteren Zahlungen mehr.
3 Der Kläger hat eine Restvergütung von 32.251 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Die Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. In Höhe von 7.776 € hat das Landgericht die Klage als unschlüssig erachtet, weil der Kläger Zusatzkosten abgerechnet habe, die in seinem Angebot nicht enthalten gewesen seien. In Höhe von 24.475 € hat es die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Es hat anhand eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Sitzbezüge aufgrund des vom Kläger verwendeten Bezugsmaterials mangelhaft seien. Die Mängelbeseitigungskosten seien mit 9.431,94 € brutto zu beziffern; die Beklagte könne den dreifachen Betrag zurückbehalten (§ 641 Abs. 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). Aufgrund des Vertrages vom 21. September 2004 sei sie berechtigt, sich gegenüber dem Zahlungsverlangen des Klägers auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen.
4 Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
5 Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Vertrag vom 21. September 2004 sei dahingehend auszulegen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Rechte wegen mangelhafter Lieferung und Falschabrechnung geltend machen könne. Es seien zwei verschiedene Vertragsverhältnisse auseinanderzuhalten, nämlich die Vertragsbeziehung des Klägers zur Streithelferin, vom Berufungsgericht als "Werklieferungs-/Kaufvertrag" bezeichnet, und der Darlehensvertrag der Beklagten mit der Streithelferin. Beide Verträge seien strikt zu trennen. Es sei die Streithelferin, die Gewährleistungsansprüche bzw. Falschabrechnungen gegenüber dem Kläger einwenden müsse. Der Schutz der Beklagten vor Schlechtleistung sei auf die in § 1 des Vertrages vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen eingegrenzt. Auf Fragen der Gewährleistung und Falschabrechnung komme es daher nicht an.
II.
7 Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
8 1. Die Revision beanstandet allerdings zu Unrecht, es sei mit § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vereinbar und begründe den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO, dass sich lediglich eine Ausfertigung, nicht aber die Urschrift des Berufungsurteils bei den Gerichtsakten befinde. Dass sich die Urschrift des Berufungsurteils mit den Originalunterschriften nicht in den dem Revisionsgericht übersandten Gerichtsakten befindet, sondern dort lediglich eine beglaubigte Abschrift eingeheftet ist, steht mit dem Gesetz in Einklang (§ 541 Abs. 2 ZPO) und besagt nicht, dass eine Originalfassung nicht existiert oder dass die dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellte Ausfertigung des Urteils nicht mit dem Original übereinstimmt (siehe BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1; vom 9. Februar 2012 - IX ZR 185/09, BeckRS 2012, 05093 Rn. 3). Es entspricht zudem üblicher Handhabung, die Urschrift der Entscheidung zurückzubehalten und zu Sammelakten zu nehmen (siehe BGH, Urteil vom 17. April 2012 - II ZR 95/10, NZG 2012, 701 Rn. 16). Diese Verfahrensweise wird in § 4 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Satz 1 der Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellender Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (http://www.datenbanken.justiz.nrw.de) ausdrücklich eröffnet.
9 2. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht durch das Berufungsgericht rügt, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
10 3. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung vom 21. September 2004 durch das Berufungsgericht begegnet allerdings durchgreifenden Bedenken.
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12 Derartige Fehler liegen hier vor. Die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht findet im Wortlaut der dreiseitigen Vereinbarung keine hinreichende Stütze und verstößt gegen den Grundsatz der beiderseitigen interessengerechten Auslegung. Das Berufungsgericht hat entgegen dem klaren Inhalt der Vereinbarung vom 21. September 2004 verkannt, dass die Vertragsverhältnisse der Parteien gerade nicht getrennt, sondern durch eine dreiseitige Vereinbarung verbunden sind. Zudem ist es, wie der Senat bereits entschieden hat, grundsätzlich nicht interessengerecht, dem Unternehmer die Möglichkeit zu verschaffen, einen Vergütungsanspruch ohne Erbringung der Gegenleistung durchzusetzen (BGH, Urteil vom 24. November 2005 - VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134, 138 m.w.N.).
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BGH, Urteile vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06, aaO, Rn. 28, 30; vom 2. Juli 2004 - V ZR 209/03, NJW-RR 2005, 205 unter II 1 c bb; vom 13. Februar 2004 - V ZR 225/03, NJW 2004, 1873 unter II 1 b; jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die dreiseitige Vereinbarung war - von den Parteien unbemerkt - lückenhaft. Nach dem vertraglichen Regelungsplan kam es den Parteien gerade auf die "Ordnungsmäßigkeit der Lieferung" an; § 1 Satz 2 des Vertrages sieht dies ausdrücklich vor. Die Parteien haben davon zwar die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des Klägers abhängig gemacht, aber keine Regelung für den nicht fern liegenden Fall getroffen, dass sich erst nach Fälligkeit Sachmängel zeigen.
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17 Sinn der Vereinbarung vom 21. September 2004 war es im Wesentlichen, dem Kläger einen Direktanspruch auf Zahlung gegen die Beklagte und dieser "im Gegenzug" das Sicherungseigentum an der Einrichtung direkt und ohne Zwischenerwerb der Streithelferin zu verschaffen. Das trägt dem Äquivalenzprinzip Rechnung, welches das Schuldrecht prägt und die Aufgabe hat, die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen sicherzustellen. Die von den Parteien angestrebte Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung würde durch eine zusätzliche Besserstellung des Klägers dadurch, dass seinem Zahlungsverlangen kein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund von Sachmängelansprüchen entgegengesetzt werden könnte, erheblich zu Lasten der Beklagten verschoben. Die Einräumung eines vertraglichen Leistungsverweigerungsrechts ist daher zur Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses geboten.
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III.
20 Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da weitere Feststellungen zur Schlüssigkeit des Zahlungsverlangens (7.776 €) und zu Sachmängeln der gelieferten Einrichtung zu treffen sind. Sofern es darauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht darüber hinaus Feststellungen zur Abgrenzung von Werk- und Kaufvertrag (§ 651 BGB) zu treffen haben.
21 Zu berücksichtigen ist gegebenenfalls, dass ein Leistungsverweigerungsrecht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Mängelbeseitigung führen kann (§ 320 Abs. 1, § 322 Abs. 1 BGB; zum Werkvertragsrecht: BGH, Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 112/71, BGHZ 61, 42; Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., Teil 5 Rn. 168; zur Rechtslage im Kaufrecht siehe: MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., § 437 Rn. 20; MünchKommBGB/Emmerich, aaO, § 320 Rn. 4 ff.; jeweils m.w.N.). Ein formeller Antrag der Beklagten ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 30 f.; Kniffka, aaO).
Eick Safari Chabestari Leupertz Kosziol Kartzke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310052013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public