BGH, Urteil vom 15.11.2023 – IV ZR 277/22 – Inanspruchnahme einer Vermögens-Haftpflichtversicherung nach Insolvenz der versicherten Steuerberatungsgesellschaft 1. Ein…
KORE310052024 ECLI:DE:BGH:2023:151123UIVZR277.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20231115 IV ZR 277/22 Urteil § 33 StBerG, § 57 Abs 3 StBerG, § 67 Abs 1 StBerG vorgehend OLG Köln, 5. Juli 2022, Az: 9 U 108/21vorgehend LG Köln, 22. April 2021, Az: 24 O 253/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Inanspruchnahme einer Vermögens-Haftpflichtversicherung nach Insolvenz der versicherten Steuerberatungsgesellschaft 1. Ein Verstoß ist im Bereich eines unternehmerischen Risikos im Sinne der Ausschlussklausel in A. 5.3 a) BBR-S begangen, wenn der Steuerberater entweder in einem fremden Unternehmen unternehmerisch tätig geworden ist oder eine unternehmerische Investitionsentscheidung des Steuerberaters sein dem Verstoß zugrundeliegendes Verhalten beeinflusst hat.
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 80.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Die Kläger nehmen den beklagten Versicherer aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Anspruch, nachdem über das Vermögen einer versicherten Steuerberatungsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
2 Die T GmbH (im Folgenden: Versicherte) war in einem mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag mitversichert. Diesem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Patentanwälte (AVB-WSR) zugrunde.
3 Teil 1 der AVB-WSR enthält die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Er lautet auszugsweise: "A. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4) § 1 Gegenstand der Versicherung I. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit … begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. …"
4 Teil 3 der AVB-WSR, der die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Steuerberater (BBR-S) enthält, lautet auszugsweise: "A. Besondere Bedingungen … 5. Ausschlüsse … 5.3 Haftpflichtansprüche aus unternehmerischem Risiko Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass
5 Mit Beitrittserklärungen vom 9. November 2005 beteiligten sich die Klägerin zu 1 in Höhe von nominal 20.000 € zzgl. Agio und der Kläger zu 2 in Höhe von nominal 40.000 € zzgl. Agio über die Versicherte als Treuhandkommanditistin an der E P M GmbH & Co. KG IV (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die Versicherte fungierte zudem als Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft.
6 Den Beteiligungen der Kläger lag der Emissionsprospekt vom 10. August 2005 zugrunde. In dem im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft heißt es auszugsweise: "§ 5 Kommanditanteil, Kapitalerhöhung … 3. Die Treuhandkommanditistin kann im Hinblick auf ihren Kommanditanteil, jedoch nicht in Höhe des eigennützig gehaltenen Anteils, mit natürlichen und juristischen Personen Treuhandverträge … abschließen … … § 6 Erbringung der Kapitaleinlagen.
7 Die Versicherte erhielt für jedes Geschäftsjahr eine Vergütung als Treuhänderin in Höhe von 0,03 % und als Mittelverwendungskontrolleurin in Höhe von weiteren 0,07 % der Summe der bis zum 31. Dezember des betreffenden Geschäftsjahres der Gesellschaft eingezahlten Pflichteinlagen der Gesellschaft, wobei jeweils eine Vergütungsdegression griff, sobald die Gesamt-Pflichteinlagen einen Betrag von 20.000.000 € überschritten.
8 Mit Urteil vom 14. September 2017 verurteilte das Oberlandesgericht München die Versicherte zum Ersatz des Schadens, der den Klägern aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft entstanden ist, unter anderem zur Rückzahlung der erbrachten Direkteinlagen sowie zur Erstattung der für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibungen aufgewandten Beträge. Zur Begründung führte es aus, die Versicherte hafte aus ihrer Treuhänderstellung wegen unzureichender Aufklärung der Kläger, weil der Prospekt die Anleger nicht ausreichend über durch das Finanzierungskonzept entstehende Risiken aufkläre. Am 1. April 2018 wurde über das Vermögen der Versicherten das Insolvenzverfahren eröffnet.
9 Im vorliegenden Verfahren haben die Kläger von der Beklagten in der Hauptsache im Wesentlichen gefordert, die durch das Oberlandesgericht München tenorierten Schadensersatzansprüche ihnen gegenüber auf der Grundlage von § 157 VVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: § 157 VVG a.F.) auszugleichen. Die Beklagte hat eingewandt, es handele sich nicht um eine versicherte Tätigkeit. Zudem sei die Versicherte jedenfalls unternehmerisch tätig geworden.
10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die durch das Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgen.
11 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12 I. Dieses hat ausgeführt, die Kläger könnten die Beklagte nicht nach § 157 VVG a.F. in Anspruch nehmen, denn es fehle an einem ver-sicherungsvertraglichen Anspruch der Versicherten gegen die Beklagte. Zwar sei die Aufklärungspflichtverletzung im Rahmen einer versicherten Tätigkeit erfolgt, denn ein Entscheidungsspielraum der Versicherten, der ihre Treuhandtätigkeit zu einer geschäftsführenden gemacht habe, könne anhand des Treuhandvertrags nicht festgestellt werden. Die Tätigkeit als Treuhandkommanditistin und die daraus resultierende Prospekthaftung könne auch nicht generell als nicht versicherte unternehmerische Tätigkeit eingeordnet werden. Es greife aber der Risikoausschluss in A. 5.3 a) BBR-S.
Die Versicherte sei als Treuhandkommanditistin in das Gesamtkonzept der Fondsgesellschaft eingebunden gewesen. Die Pflichtverletzung berühre jedenfalls dann ihre unternehmerischen Interessen, wenn sie am Erfolg und Misserfolg der Fondsgesellschaft partizipiert habe. Das wäre unmittelbar dann der Fall gewesen, wenn sie an dieser eigene Anteile gehalten hätte. Der Treuhänder handele aber auch dann mit Blick auf ein künftiges unternehmerisches Risiko, wenn er im Zeitpunkt des Verstoßes (noch) keine eigenen Anteile halte, der Erwerb solcher Anteile aber vertraglich vorgesehen sei. Nach § 6 Ziff. 1 und § 5 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags sei das Halten eines eigennützigen Kommanditanteils verbindlich vertraglich vorgesehen gewesen.
Daran ändere es nichts, dass die Höhe des Kommanditanteils dort nicht geregelt sei. Auf die Umsetzung des Gesellschaftsvertrags komme es nicht an. Diese Auslegung sei durch die Ausschlussklausel gedeckt. Der Wortlaut sei weit gefasst. Für einen Steuerberater ergebe sich nicht, dass ein Treuhänder bereits unternehmerisch tätig sein müsse, wenn er den Pflichtverstoß begehe. Es sei auch der Fall erfasst, dass der Treuhänder mit einem konkreten Bezug zu einem unternehmerischen Risiko handele, auch wenn dies aktuell noch nicht bestehe, wohl aber in naher Zukunft aufgrund konkret getroffener Regelungen sicher zu erwarten sei. Schließlich zeige sich der Umstand, dass die Versicherte im Bereich eines unternehmerischen Risikos gehandelt habe, auch daran, dass die Höhe der Vergütung vom eingeworbenen Kapital abhängig gewesen sei.
13 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
14 1. Mit der gegebenen Begründung hat das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, der Versicherungsschutz sei nach A. 5.3 a) BBR-S ausgeschlossen, weil die Versicherte den Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos begangen habe, das sich im Rahmen einer versicherten Tätigkeit ergeben habe.
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Rspr.). Liegt eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteil vom 20. Mai 2021 - IV ZR 324/19, VersR 2021, 900 Rn. 21 m.w.N.). Werden Versicherungsverträge - wie hier - typischerweise mit einem und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 117/09, r+s 2011, 295 Rn. 22). Bei einer - wie hier in A. 5.3 BBR-S vereinbarten - Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers und Versicherten zudem in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2021 aaO Rn. 21 m.w.N.).
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23 Im Ausgangspunkt zutreffend zieht es für seine Beurteilung eines Verstoßes im Bereich eines unternehmerischen Risikos heran, inwieweit die Versicherte am Erfolg oder Misserfolg der Fondsgesellschaft teilgehabt hat. Bei einer als Treuhandkommanditistin tätigen Steuerberatungsgesellschaft kann es dafür ausreichen, dass sie einen eigenen Anteil an der Fondsgesellschaft hält (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. September 2021 - 8 U 63/21, juris Rn. 48; OLG Köln VersR 2017, 1005 [juris Rn. 24]; OLG München, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 20 U 438/16, juris Rn. 64) oder sich schuldrechtlich über den Erwerb einer solchen Beteiligung geeinigt hat (OLG Celle, Urteil vom 2. September 2021 aaO Rn. 53). Dagegen genügt es nicht, dass der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft den Erwerb eines eigenen Gesellschaftsanteils der Treuhandkommanditistin im festgestellten Umfang zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht. Die notwendige Teilhabe am unternehmerischen Erfolg oder Misserfolg der Fondsgesellschaft scheidet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erst dann aus, wenn es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Treuhandkommanditistin in Zukunft einen eigenen Anteil erwerben wird. Vielmehr erfordert der Zweck der Risikoausschlussklausel, von einem unternehmerischen Risiko beeinflusste Entscheidungen des Versicherten vom Versicherungsschutz auszunehmen, dass bereits hinreichend sichere Umstände für einen späteren Erwerb eines eigennützigen Anteils feststehen.
24 Dafür darf entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht allein die rechtliche Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags in den Blick genommen werden. Enthält der Vertrag ein Anrecht der Treuhandkommanditistin auf Erwerb eines eigennützigen Anteils, ist vielmehr auch zu berücksichtigen, wie die Parteien dieses Anrecht tatsächlich gehandhabt haben. Die Treuhandkommanditistin muss im Zeitpunkt des Verstoßes jedenfalls entschlossen gewesen sein, ihren Anspruch auf einen eigennützigen Anteil tatsächlich geltend zu machen. Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die von ihm herangezogenen Regelungen des Gesellschaftsvertrags lassen einen entsprechenden Rückschluss schon deshalb nicht zu, weil danach weder die Höhe des Anteils noch der Erwerbszeitpunkt festgestanden haben.
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Dallwig, jurisPR-VersR 11/2022 Anm. 2 unter C a.E.) und der Schaden, der auf einer fehlerhaften unternehmerischen Entscheidung beruht, schwer eingrenzbar ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1980 - IV ZR 86/78, VersR 1980, 353, 354). Das ergibt sich aus der Entgeltlichkeit einer Tätigkeit auch dann nicht, wenn die Höhe der Vergütung von den eingeworbenen Geschäftsanteilen abhängig ist, und erst recht nicht daraus, dass sie degressiv gestaltet ist. Anderes folgt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten von Banken über verdeckte Rückvergütungen (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 10; vom 19.
Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235 [juris Rn. 15]). Für die Auslegung der hier maßgeblichen Risikoausschlussklausel lässt sich aus dieser nichts herleiten.
26 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, die - im Haftpflichturteil bindend festgestellte - Aufklärungspflichtverletzung sei im Rahmen einer versicherten Tätigkeit erfolgt.
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Die treuhänderische Tätigkeit ist in § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG als mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbar benannt. Allerdings unterfällt nicht jede treuhänderische Tätigkeit der Versicherungspflicht gemäß § 67 Abs. 1 StBerG, § 51 Abs. 1 DVStB. Denn zugleich ist einem Steuerberater eine gewerbliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG grundsätzlich untersagt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. September 2021 - 8 U 63/21, juris Rn. 38-40; Brügge in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. Rn. 277). Die Wahrnehmung geschäftsführender Treuhandfunktionen durch Steuerberater ist regelmäßig als gewerbliche Tätigkeit einzuordnen und damit berufsrechtlich unzulässig (vgl. Brügge aaO;
Schlie, Die Berufshaftpflichtversicherung für die Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe, 1995, S. 86). Dementsprechend ist im Rahmen der hier geltenden Versicherungsbedingungen gemäß B. II. 6. BBR-S der Versicherungsschutz auf die Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder beschränkt.
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September 2021 - 8 U 63/21, juris Rn. 42; OLG Köln VersR 2017, 1005 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 16. Juni 2016 - 9 U 206/15, juris Rn. 15; OLG Hamm VersR 1994, 167 [juris Rn. 9-11]; OLG Düsseldorf VersR 1990, 411, 412; Brügge in Gräfe/Brügge/Melchers, Berufshaftpflichtversicherung für rechts- und steuerberatende Berufe, 3. Aufl. B Rn. 459, 470; ders. in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. § 19 Rn. 277 f.; Hartmann/Jöster in MAH Versicherungsrecht, 5. Aufl. § 22 Rn. 153; von Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 26 Rn. 286; Dallwig, jurisPR-VersR 11/2022 Anm. 2 unter C I; Fortmann, jurisPR-VersR 9/2017 Anm. 1 unter C; Lehmann, r+s 2016, 1, 3 f.;
Schlie, Die Berufshaftpflichtversicherung für die Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe, 1995, S. 86). Die Abgrenzung muss im jeweiligen Einzelfall erfolgen; eine abstrakte, allgemein gültige Abgrenzungsregel lässt sich nicht aufstellen (vgl. Dallwig aaO; Lehmann aaO).
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Hartmann/Jöster in MAH Versicherungsrecht, 5. Aufl. § 22 Rn. 137; von Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 26 Rn. 273, 276). Hierzu gehört auch die Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder (§ 57 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 StBerG), die vorliegend in B. II. 6. BBR-S als versicherte Tätigkeit aufgeführt ist. Solch eine Tätigkeit ist mithin unabhängig davon vom Versicherungsschutz umfasst, dass sie auch von einer Person ausgeübt werden könnte, die keine berufsspezifische Haftpflichtversicherung unterhält. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen als Treuhandkommanditisten tätig gewordene Berufsträger (BGH, Urteile vom 6.
November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355 Rn. 17; vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, VersR 2007, 219 Rn. 13) ableiten.
37 III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die Voraussetzungen des Risikoausschlusses in A. 5.3 a) BBR-S unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Maßstäbe erneut zu prüfen. Sollte der Risikoausschluss nicht eingreifen, wird sich das Berufungsgericht mit der Anspruchshöhe, insbesondere mit einem gegebenenfalls nach der vertraglichen Vereinbarung zu berücksichtigenden Selbstbehalt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. September 2021- 8 U 63/21, juris Rn. 71) sowie mit der Erstattungsfähigkeit der auf diesen Rechtsstreit bezogenen vorgerichtlichen Kosten und der Kosten des Vorprozesses befassen müssen.
Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310052024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public