BGH, Urteil vom 28.11.2013 – I ZR 144/12 – Frachtführerhaftung: Inobhutnahme des Frachtgutes durch eigenmächtiges Verladen; Haftungsbegrenzung für Sachschäden 1. Wird der…
KORE310062014 BGH 1. Zivilsenat 20131128 I ZR 144/12 Urteil § 412 Abs 1 S 1 HGB, § 425 Abs 1 HGB, § 433 HGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB vorgehend OLG Nürnberg, 4. Juli 2012, Az: 12 U 419/10vorgehend LG Regensburg, 28. Januar 2010, Az: 1 HKO 1499/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Frachtführerhaftung: Inobhutnahme des Frachtgutes durch eigenmächtiges Verladen; Haftungsbegrenzung für Sachschäden 1. Wird der Frachtführer (oder eine von ihm eingesetzte Hilfsperson) vor Beendigung des gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB allein dem Absender obliegenden Verladevorgangs ohne dessen Kenntnis und Billigung beim Verladen des Transportgutes tätig, folgt daraus nicht, dass der Frachtführer das Gut schon zu Beginn seiner eigenmächtigen Mitwirkung bei der Verladung im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB in seine Obhut genommen hat.
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 4. Juli 2012 wird auf Kosten des Streithelfers der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streithelfer der Beklagten hat auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist führender Transportversicherer der Maschinenfabrik R. GmbH in Re. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte in Höhe von 1.000 € in gewillkürter Prozessstandschaft und im Übrigen aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 21. April 2008 mit der Beförderung einer aus acht Kisten bestehenden Sendung von Regensburg zu einem in Winnipeg/Kanada ansässigen Empfänger. Das Gut, bei dem es sich um Laststufenschalter handelte, musste bei der Streithelferin der Klägerin, die für die Versicherungsnehmerin als Lagerhalterin tätig ist, abgeholt werden. Mit der Abholung des Gutes bei der Lagerhalterin beauftragte die Beklagte ihren Streithelfer. Dessen Fahrer O. begab sich noch am Tag der Auftragserteilung mit einem Motorwagen nebst Anhänger zum Lager der Versicherungsnehmerin, um das Gut abzuholen. Sechs der acht Kisten wurden von Mitarbeitern der Lagerhalterin auf den Anhänger verladen. Da zwei Kisten nicht mehr auf den Anhänger passten, sollten diese auf den Motorwagen geladen werden. Dazu mussten der Anhänger von der Laderampe entfernt und der Motorwagen herangefahren werden. Nachdem der Fahrer dies erledigt hatte, begann er damit, die beiden restlichen Kisten, die von Mitarbeitern der Lagerhalterin auf einem elektrischen Flurfördergerät übereinandergestapelt für die Verladung bereitgestellt worden waren, auf den Motorwagen zu verbringen. Dabei kippten die Kisten vom Flurfördergerät und fielen auf die Ladefläche des Transportfahrzeugs. Mitarbeiter der Lagerhalterin waren bei diesem Teil des Ladevorgangs nicht zugegen. Sie hatten den Fahrer auch nicht angewiesen, die Verladung des restlichen Gutes auf den Motorwagen selbst vorzunehmen.
3 Die Klägerin hat behauptet, bei den Laststufenschaltern handele es sich um Gegenstände, die hohe technische Anforderungen erfüllen müssten. Eine Überprüfung der Funktionssicherheit nach dem Sturz auf die Ladefläche des Transportfahrzeugs würde höhere Kosten als eine Neuherstellung verursachen. Der Wert eines Laststufenschalters betrage 16.581 €. Ihrer Versicherungsnehmerin sei daher durch die Beschädigung von zwei Laststufenschaltern ein Schaden von 33.162 € entstanden, den sie unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts der Versicherungsnehmerin in Höhe von 1.000 € reguliert habe. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse sich das eigenmächtige sowie schuldhafte Verhalten des Fahrers ihres Streithelfers zurechnen lassen und sei deshalb gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Den Selbstbehalt der Versicherungsnehmerin in Höhe von 1.000 € könne sie im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen.
4 Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 33.162 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
5 Die Beklagte und ihr Streithelfer haben demgegenüber insbesondere geltend gemacht, der Fahrer habe bei der Lagerhalterin stets beim Verladen von Transportgut geholfen. Er sei daher als deren Hilfsperson und damit für die Versicherungsnehmerin tätig geworden. Aus diesem Grund komme eine Frachtführerhaftung der Beklagten nicht in Betracht.
6 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Streithelfer der Beklagten deren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
8 I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
9 Die Klägerin sei berechtigt, den nach der Schadensregulierung auf die Versicherer übergegangenen Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Mitversicherer geltend zu machen. Gleiches gelte für den bei der Versicherungsnehmerin aufgrund ihres Selbstbehalts verbliebenen Anspruch in Höhe von 1.000 €.
10 Die Beklagte sei der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Die Verladung des Gutes in das Transportfahrzeug sei Aufgabe der Mitarbeiter der Lagerhalterin gewesen. Daher habe der Fahrer des Streithelfers der Beklagten pflichtwidrig gehandelt, als er eigenmächtig mit der Verladung der restlichen beiden Kisten begonnen habe. Den bei der Verladung entstandenen Schaden habe der Fahrer auch schuldhaft verursacht. Das Verhalten des Fahrers sei nicht der Lagerhalterin und damit der Versicherungsnehmerin, sondern der Beklagten zuzurechnen. Der Versicherungsnehmerin sei durch das pflichtwidrige und schuldhafte Handeln des Fahrers des Streithelfers der Beklagten ein Schaden in Höhe von 33.162 € entstanden.
11 Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die in § 433 HGB vorgesehene Haftungsbegrenzung berufen. Die in den §§ 425 ff. HGB speziell geregelten frachtrechtlichen Haftungstatbestände kämen nur zur Anwendung, wenn der Schaden in der Zeit von der Übernahme des Gutes zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden sei. Im vorliegenden Fall sei der Schaden bereits vor Beginn des Obhutszeitraums der Beklagten eingetreten, so dass § 433 HGB keine Anwendung finde.
12 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte für den streitgegenständlichen Schaden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 278 Satz 1, § 276 BGB in voller Höhe haftet.
13 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte nicht nach § 425 Abs. 1 HGB, weil die Beschädigung des Transportgutes vor Beginn ihrer Obhutszeit erfolgt sei.
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16 Die Haftung gemäß § 425 Abs. 1 HGB erfordert zudem, dass der Frachtführer das Gut gerade zum Zweck der Beförderung, also mit dem Ziel der Ortsveränderung in Richtung auf den Bestimmungsort, übernommen hat. Ist bei der Übernahme bereits ein Beförderungsvertrag zustande gekommen, so kann die Haftungsvorschrift des § 425 Abs. 1 HGB grundsätzlich auch schon vor Beginn der eigentlichen Beförderung in Betracht kommen (BGH, TranspR 2012, 107 Rn. 14; MünchKomm.HGB/Herber aaO § 425 Rn. 40).
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Die Mitarbeiter der Lagerhalterin hatten den Fahrer auch nicht aufgefordert oder angewiesen, beim Verladen des Gutes behilflich zu sein oder das Verladen selbst vorzunehmen. Die Verladung des Gutes oblag daher allein der Lagerhalterin der Versicherungsnehmerin, als der Fahrer des Streithelfers der Beklagten „auf eigene Faust“ und ohne Wissen der Mitarbeiter der Lagerhalterin mit dem Verbringen der beiden letzten Kisten auf den von ihm an die Laderampe gefahrenen Motorwagen begann. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass das eigenmächtige Verladen eines Teils des Transportgutes durch den Fahrer keine Übernahme des Gutes im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB seitens des Streithelfers der Beklagten (Unterfrachtführer) darstellte.
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21 Die Revision zeigt nicht auf, dass die Parteien des Beförderungsvertrags nach dessen Abschluss nachträglich eine von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB abweichende Vereinbarung getroffen hatten. Das bloße Tätigwerden des Fahrers reicht für eine Bejahung einer derartigen Vereinbarung schon deshalb nicht aus, weil der Fahrer ohne Wissen und Wollen der Lagerhalterin mit dem Verladen der letzten beiden Kisten auf den Motorwagen begonnen hat (vgl. Koller aaO § 412 HGB Rn. 11; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 412 Rn. 24).
22 Werden Hilfspersonen des Frachtführers vor Beendigung des vom Absender gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB geschuldeten Verladevorgangs beim Verladen tätig, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass der Frachtführer das Gut schon zu Beginn der eigenmächtigen Mitwirkung bei der Verladung im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB in seine Obhut genommen hat. Dagegen spricht insbesondere, dass sich das Gut trotz der Mitwirkung des Frachtführers oder einer seiner Hilfspersonen noch in der Einflusssphäre des Absenders befindet (Koller aaO § 425 HGB Rn. 19). Die gegenteilige Auffassung der Revision hätte zudem zur Folge, dass der Absender eine einseitig vom Frachtführer veranlasste Haftungsbegrenzung nach § 431 HGB gegen sich gelten lassen müsste, ohne dies voraussehen zu können. Bei einer vertraglich vereinbarten Übertragung der Verladepflicht auf den Frachtführer weiß der Absender, dass die grundsätzlich begrenzte Obhutshaftung des Frachtführers schon zu dem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Frachtführer mit der Verladetätigkeit beginnt. Darin liegt der maßgebliche Unterschied zur Fallgestaltung im Streitfall, der gegen die von der Revision vertretenen Ansicht spricht und die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtfertigt.
23 2. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 278 Satz 1, § 276 BGB Schadensersatz für die streitgegenständliche Beschädigung des Transportgutes.
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Indem das Landgericht ohne weitere Erläuterung auf § 278 BGB Bezug genommen habe, habe es seiner vom Berufungsgericht gebilligten Entscheidung die unzutreffende rechtliche Erwägung zugrunde gelegt, dass weisungswidriges Verhalten einer Hilfsperson, die ein Absender zur Erfüllung seiner Pflicht zur Verladung einschalte, dem Frachtführer zuzurechnen sei, wenn der Frachtführer dieselbe Hilfsperson als Fahrer mit der Durchführung der Beförderung beauftragt habe. Die Doppelfunktion des Fahrers erfordere eine Differenzierung nach Aufgabenbereichen. Wenn ein Fahrer mit Wissen und Wollen des Absenders diesem beim Verladen behilflich sei, werde er mit Wissen und Wollen des Absenders in dessen Pflichtenkreis tätig.
Überschreite er dabei eigenmächtig seine Befugnisse, geschehe dies bei Gelegenheit der Verladetätigkeit für den Absender und nicht bei Gelegenheit des Transports für den Frachtführer. Für die Zurechnung zum Absender sei es daher unerheblich, ob der Fahrer des Streithelfers der Beklagten den ihm zugedachten Aufgabenbereich bei der Verladetätigkeit eigenmächtig überschritten habe.
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30 Zwischen dem die Haftung auslösenden Handeln des Fahrers und seiner Stellung als Erfüllungsgehilfe der Beklagten besteht auch ein innerer Zusammenhang, da sich der Fahrer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Absicht eingeschaltet hat, seine Wartezeit zu verkürzen (vgl. auch Koller aaO § 412 HGB Rn. 14).
31 3. Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde für den eingetretenen Schaden vollen Ersatz, da sie sich nicht auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 433 HGB berufen könne.
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35 Durch den Wortlaut von § 433 HGB wird zudem klargestellt, dass nur solche Schäden erfasst sind, die unabhängig von einem Substanzschaden an den Gütern eingetreten sind, die also keine Folgeschäden von Güter- oder Verspätungsschäden darstellen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts, BT-Drucks. 13/8445, S. 69).
36 Der Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 433 HGB kann überdies entnommen werden, dass die Verletzung absoluter deliktsrechtlich geschützter Rechtsgüter, zu denen gemäß § 823 Abs. 1 BGB auch das Eigentum gehört, grundsätzlich keiner Haftungsbegrenzung unterfallen soll, wenn diese lediglich aus Anlass der Vertragserfüllung zu Schaden kommen (vgl. Andresen/Valder, Speditions-, Fracht- und Lagerrecht, Lfg. 1/06, § 433 HGB Rn. 13).
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38 Gegen die vom Berufungsgericht festgestellte Schadenshöhe von 33.162 € hat die Revision nichts erinnert.
39 III. Danach ist die Revision des Streithelfers der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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